Gegendarstellung im Internet
Bei Zeitungen, Zeitschriften, im Rundfunk und im Fernsehen ist die Gegendarstellung schon seit langem bekannt und ein probates Mittel des Einzelnen, sich gegen eine unzutreffende Berichterstattung zur Wehr zu setzen. Auch im Online-Bereich besteht die Möglichkeit einer Gegendarstellung.
Die Gegendarstellung ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und gibt dem Einzelnen die Möglichkeit, auf die Darstellung seiner Person in der Öffentlichkeit, insbesondere in den Medien, Einfluss zu nehmen. Der Gegendarstellungsanspruch ermöglicht es dem von einer öffentlichen Berichterstattung Betroffenen, seine eigene Sachverhaltsdarstellung der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Die Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs in Telemedien sind in § 56 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) geregelt.
Tatsachenbehauptung
Voraussetzung für eine Gegendarstellung ist stets, dass es sich bei der Behauptung, gegen die sich die Gegendarstellung wendet, um eine Tatsachenbehauptung handelt. Eine Tatsachenbehauptung ist dann gegeben, wenn die Aussage mit Mitteln des Beweises auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann.
Keinem Beweis zugänglich sind reine Meinungsäußerungen, wie z. B. die Aussage, eine Person sei zu dumm zum Autofahren. Dem Beweis zugänglich ist hingegen die Aussage, eine Person habe die Führerscheinprüfung dreimal nicht bestanden. Auch rhetorische Fragen können Tatsachenbehauptungen und damit der Gegendarstellung zugänglich sein, wenn dadurch ein unzutreffender Eindruck entsteht. Gleiches gilt für sog. verdeckte Tatsachenbehauptungen, bei denen die Tatsachenbehauptung zwischen den Zeilen versteckt ist.
Problematisch ist die Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung, wenn in einer Äußerung beide Elemente vermischt sind. Hier ist zu prüfen, ob Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung untrennbar miteinander verbunden sind. Ist dies der Fall, so ist von einer Meinungsäußerung und nicht von einer Tatsachenbehauptung auszugehen.
Für den Gegendarstellungsanspruch ist es nicht erforderlich, dass die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung feststeht.
Weitere Voraussetzung für einen Gegendarstellungsanspruch ist, dass die Tatsachenbehauptung über eine Person erfolgt, die für den Empfänger der Mitteilung, also den Internetnutzer erkennbar ist. Die Erkennbarkeit ist nicht nur dann gegeben, wenn der Name der Person ausdrücklich genannt wird. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.
Richtet sich eine Tatsachenbehauptung pauschal gegen eine allgemeine Personengruppe (alle Autofahrer), so kann eine Person, die zu dieser Gruppe gehört, keine Gegendarstellung verlangen, da gerade diese bestimmte Person für den Empfänger der Mitteilung nicht erkennbar ist.
Journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot
Der Gegendarstellungsanspruch nach § 56 RStV besteht nur bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Eine gesetzliche Definition, was ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot ist, gibt es jedoch nicht. Allgemein wird davon ausgegangen, dass ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vorliegt, wenn der Inhalt des Angebots zur Meinungsbildung beiträgt, regelmäßig aktualisiert wird und sich nicht in einer bloßen Eigenwerbung erschöpft.
Nach dieser Definition besteht eine Gegendarstellungspflicht bei Online-Zeitungen und Blogs. Aber auch eine Homepage, wie z. B. ein Internetauftritt einer Rechtsanwaltskanzlei kann ein solches Angebot darstellen, wenn dort regelmäßige bearbeitete Neuigkeiten eingestellt werden, z. B. wenn aktuelle Geschehnisse kommentiert oder Pressemitteilungen veröffentlicht werden, die sich nicht auf eine reine Eigenwerbung beschränken (vgl. OLG Bremen, Az. 2 U 115/10).
Berechtigtes Interesse
Einen Anspruch auf Gegendarstellung hat nur derjenige, der von der Tatsachenmitteilung betroffen ist. Dies ist in jedem Fall die Person, über welche die Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde. Aber auch Dritte können betroffen sein, so z. B. Eltern bei Tatsachenbehauptungen über ihre minderjährigen Kinder oder ein Unternehmen bei Tatsachenbehauptungen über einen Mitarbeiter.
Ein berechtigtes Interesse fehlt, wenn der Inhalt der Gegendarstellung offensichtlich unwahr oder irreführend ist. Auch bei bloßen Belanglosigkeiten, die nicht geeignet sind, das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, wird das berechtigte Interesse verneint.
Ausnahmen
Von der Pflicht zur Gegendarstellung gibt es verschiedene gesetzliche Ausnahmen, die in § 56 Abs. 2 und Abs. 4 RStV enthalten sind. Keine Gegendarstellungspflicht besteht, wenn die Gegendarstellung im Umfang nicht angemessen ist, sie sich nicht auf Tatsachenbehauptungen beschränkt oder sie nicht unverzüglich gefordert wird. Nach § 56 Abs. 4 RStV besteht auch dann keine Pflicht zur Gegendarstellung, wenn über öffentliche Sitzungen übernationaler parlamentarischer Organe oder der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder, also z. B. über Sitzungen des Bundestages, wahrheitsgemäß berichtet wird.
Quelleangabe:
https://www.channelpartner.de/a/gegenda ... et,3042791
Gegendarstellung:
Das die Person, welche unter dem Benutzername „lindenstein“ im Forum:
viewtopic.php?f=54&t=330&start=2200
am Samstag, 21. November 2020, 18:29:37 nachstehende Tatsachenbehauptung veröffentlicht hat:
lindenstein hat geschrieben: ↑Samstag, 21. November 2020, 18:29:37
Es ist schon wichtig immer mal auf die Pauke zu hauen, damit man alte Fälle nicht vergisst.
Mir erschließt sich hier explizit jedoch nicht, warum man hier die Schmittingers in Bezug artikuliert, nebst Drogen und Kokain im Grossformat über den Hahn abwickelt, dann aber fortlaufend wieder zur Tagesordnung übergeht und sich im Kollektiv über Fotos auslässt und wie toll die sind. Klar ist das löblich, wenn hier ein Forist sich die Mühe macht und extra dorthin fährt um eben mal eine Vorort Recherche zu machen..
Nur, warum blendet man jetzt Dinge aus, die hier ggf. exorbitante Wichtigkeit in dem Fall haben könnten?
Auch ist man geneigt durch die Beiträge den Geheimdienst betreffend, doch den Schwanz einzuziehen, denn was hier ein Gast23 so vom Stapel lässt, dürfte ja dann auch den letzten Hinterbänkler einschüchtern.
Beweis unterschieben, hier ein Haar platziert, das Kondom aus der Mülltonne gefischt und am Tatort abgelegt und und und..
Da muss man sich dann sicher nicht wundern, wenn hier ein Hobby so step by step fallengelassen wird, weil man Angst haben muss, eine Kugel pustet einem das Gehirn mal so eben rein "zufällig" weg.
in Bezug auf den Namen „Schmittinger“, sowie der Tatsachenbehauptung, dass dieser von meiner Person – Gast23 – als erstes und zuvor im Forum veröffentlicht worden sein sollen, die Unwahrheit behauptet.
Es wird hierzu festgestellt, dass der Benutzer „lindenstein“ diesen Namen als Erster im Forum an dem oben ausgeführten Datum und zu jener Urzeit im Forum eingebracht hat und weiter vorsätzlich, wissentlich und gewollt Tatsachen widrig behauptet hat, dass dieser Name zuvor im Forum veröffentlicht worden sein sollen.
Wie unschwer zu ermitteln, entsprechen die vom Benutzer „lindenstein“ hier gemachten Tatsachenbehauptungen in keinster Weise den Tatsache.
Dies kann durch eine einfache Stichwortsuche überprüft werden, die ergeben wird, das es der Benutzer „lindenstein“ gewesen ist, welcher diesen Namen als Erster und Einziger veröffentlicht hat.
Für den Fall der Wiederholung von unwahren Behauptungen des Benutzers „lindenstein“ in Bezug auf von meiner Person gemachte Veröffentlichungen, behalte ich mir rechtliche Schritte gegen diesen vor.
Es ist noch darauf hinzuweisen, dass von Seiten der Verantwortlichen dieser Internetpräsenz, eine ungerechtfertigte Sperrung von 6 Stunden gegen meine Person verhängt worden ist, wodurch die Gegendarstellung nicht unverzüglich sofort erhoben werden konnte.
Das das uneingeschränkte Recht auf eine Gegendarstellung gemäß den oben angeführten gesetzlichen Regelungen, auch formlos, besteht und zur Vermeidung von ungerechtfertigten Hinderungsgründen, wie ungerechtfertigten Sperrungen und Verweigerungen des ungehinderten Zuganges, ist darauf hinzuweisen, dass eine Sperrung dieses uneingeschränkte Recht auf Gegendarstellung vereitelt.
PS: Ich will hier keinen Streit mit niemand und ich suche auch keinen solchen. Aber, wenn ich hier in die Gefahr gebracht werde massive Rechtsnachteile zu erleiden, nur weil sich irgend welche MOD´s rechtlich nicht auskennen, dann kann das für mich einen extremen Schaden bedeuten.
Vielleicht hat man das ja übersehen, oder bis jetzt nicht gewusst.
Interessant ist dabei, dass ich eine Juristin hier bei mir zu Hause sitzen habe, die sich auch im Medienrecht sehr gut und genau auskennt. Die also weiß wann und wie die Lügend es „lindenstein“ für mich als völlig Unschuldigen zu einem extremen Problem werden können.
Ich meine das nicht böse – ich sichere mich hier nur ab.
Das solltet Ihr allerdings in sofern auch tun, dass Ihr euch die entsprechenden Rechtsnormen anschaut und vor allem in Beiträgen wie dem von „lindenstein“ die von ihm hier veröffentlichten Namen und Bezeichnungen so kürzt, dass euch niemand was kann.
Letztlich ist immer der Betreiber und seine Verantwortlichen, für das was hier veröffentlicht wird verantwortlich...
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