Diese Frage spielt bei der U-Haft-Frage so gut wie keine Rolle. Bei der U-Haft-Frage geht es rein um die Interessenabwägung, die in jedem Teil eines Verfahrens erfolgen muss. Im Fall Möhlmann war es klar, dass ein dringender Tatverdacht gegeben war.Catch22 hat geschrieben: ↑Mittwoch, 06. August 2025, 02:47:33Der Fall Möhlmann ist ein gutes Beispiel dafür, weshalb es im Fall Hanna ganz anders ist:
Im Fall Möhlmann spielten der dringende Tatverdacht und die diesem zugrundeliegenden Tatsachen keine Rolle. Entscheidungserheblich war allein die verfassungsrechtliche Frage, ob § 362 Nr. 5 StPO mit dem Verbot der Mehrfachverfolgung (Art. 103 Abs. 3 GG) vereinbar ist oder nicht. Dies ist eine reine Rechtsfrage, unabhängig von zu einer etwaigen Tat möglicherweise festgestellten Tatsachen. Bejaht das BVerfG die Verfassungswidrigkeit, wird damit auch der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt.
Anders im Fall Hanna: Auch wenn das LG-Urteil mit all seinen Feststellungen zum Sachverhalt aufgehoben wurde, gibt es eine Anklage, die von Aßbichlers Kammer zum Hauptverfahren zugelassen worden war, sowie zahlreiche tatsächliche Erkenntnisse – die nun neu bewertet werden müssen. Dies ist Aufgabe der neuen Tatsacheninstanz, nicht des Revisionsgerichts (BGH). Davon betroffen war zunächst die Frage der U-Haft.
Gerade vor diesem Hintergrund ist es noch weniger verständlich, warum diese durch den BGH nicht erfolgte.
Im vorliegenden Fall war der dringende tatverdacht alles andere als klar. Worauf sich die StA ursprünglich gestützt hatte, wäre in Wirklichkeit bei der Anwendung rechtlicher Regeln zusammengebrochen. Ein Schuldspruch hätte allenfalls nur noch auf der Aussage des JVA-Zeugen basieren können, zu dem jedoch kein psychologisches Gutachten erstellt wurde. Schon allein das Lesen des Urteils zeigt klare Zeichen, dass diese Aussage niemals ausreichend belastbar gewesen war, das Ergebnis des Gutachtens war in Wirklichkeit keine Überraschung. Das waren alles schwerste Versäumnisse der StA/Gerichte und damit des Staates, daran hatte der Verurteilte nicht den geringsten Anteil. Die lange Verfahrensdauer hatte einzig und allein der Staat verschuldet. Das hätte in der Interessenabwägung berücksichtigt werden müssen.
Wie das BVerfG im Fall Möhlmann hätte der BGH in Wirklichkeit schon Anfang April diese Interessenabwägung durchführen müssen. Natürlich hätte es dazu diese schweren Fehler berücksichtigen und dann entsprechend die U- Haft aussetzen müssen. Jedoch wählte der BGH den Weg des nur für sich geringsten Widerstandes. Das mag an der zu geringen Personaldecke liegen, für rechtliche Frage ist das jedoch irrelevant.
Wie gesagt, ich bleibe bei meiner Ansicht, dass der BGH in diesem Fall seiner Aufgabe nicht ausreichend nachgekommen war und hat damit solchen Leuten wie Holderle etc. Munition geliefert. Bei einer rechtlich notwendigen Entscheidung wäre wahrscheinlich auch Holderle die Fantasie ausgegangen bzw. hätte kaum mehr ein Sprachrohr gefunden (von Blättern abgesehen, welche so etwas politisch nutzen wollen, aber auch die hätten dann wahrscheinlich auch davon die Finger gelassen).
Von der Justiz sollte man mehr erwarten, denn genau das wird als Begründung für die richterliche Unabhängig angesehen.
Ja, da gebe ich Dir recht, so kann es kommen. China war in den letzten Jahrzehnten sehr geschickt und hat die Schwächen der westlichen Welt für sich voll ausnutzen können. Ähnlich wie in der Politik regieren auch dort nur kurzfristige Ziele. Man orientiert sich hauptsächlich nur nach dem Aktienkurs. Und das hat China eben ausgenutzt, in dem es mit ihrem Niedriglohn auch Schlüsselindustrien dort hingelockt hat. So musste China keine Industriespionage betreiben, die Unternehmen lieferten China das Knowhow frei Haus, man wollte diese Gefahr nicht sehen. Aber so ist nun mal der Lauf der Welt.
“Hochkulturen“ gehen immer wieder unter. Die Ursachen sind meist ähnlich. Schlimm ist es, dass diese “Hochkultur“ auf Kosten der gsamten Umwelt und wertvollen Bodenschätzen nur existiert, eine vom Menschen gesteuerte Änderung ist nicht in Sicht.