MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

ÖFFENTLICHE DISKUSSION
Fälle: Milina K.(Luckenwalde) neu, Anja Aichele, Ayleen Ambs, Vierfachmord von Annecy 2012, Bärbel B. (Bremerhaven) u. Ingrid R. (Bremen), Annika Brill, Tristan Brübach, Christoph Bulwin, Anne D. (Lorch), Suzanne Eaton, Michaela Eisch, Victor Elling, Sonja Engelbrecht, Trude Espas, Regina Fischer, Abby G. & Libby W. (USA-Indiana), Maren Graalfs, Valeriia Gudzenko, Mara-Sophie H. (Kirchdorf), Marion & Tim Hesse, Jutta Hoffmann, Bärbel K. (Lübeck), Peggy Knobloch, Cindy Koch, Martina Gabriele Lange, Lola (FR-Paris), Karl M. (Berlin), Khadidja M. (Ingolstadt), Stefan M. (Salzgitter), Jelena Marjanović, Margot Metzger, Karin N. (Borchen), N. N. (Lampertheim), Gabby Petito, Heike Rimbach, Elmar Rösch, Gustav Adolf Ruff, Carina S. (Iserlohn), Hannah S. (Hamm), Lena S. (Wunsiedel), Gabriele Schmidt, Mord in Sehnde-Höver, Yasmin Stieler, Simone Strobel, Elisabeth Theisen, Karsten & Sabine U. (Wennigsen), Nicky Verstappen, Hanna W. (Aschau)
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Turmfalke23 hat geschrieben: Dienstag, 21. Januar 2025, 16:20:48 … Eine komplette Neuverhandlung eher unwahrscheinlich, evtl. Teilverhandlungen, meiner Meinung nach. …
Hast Du das schriftliche Urteil des LG Traunstein gelesen? Dieses steht in seiner Gesamtheit auf tönernen Füßen, von der im Raum stehenden Befangenheit der Kammer gar nicht erst zu reden!

Selbstverständlich kann im Falle einer erfolgreichen Revision nur eine vollständige, neue Hauptverhandlung in Frage kommen.

Turmfalke23 hat geschrieben: Dienstag, 21. Januar 2025, 16:20:48 … Zurückweisung an eine andere Kammer ans Landgericht Traunstein wäre das.
Eher nicht. Denn:

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Catch22 hat geschrieben: Samstag, 07. September 2024, 11:12:16

Der aktuelle Geschäftsverteilungsplan des LG Traunstein verweist für die 2. Jugendkammer [die im Fall Hanna die Hauptverhandlung führte] auf die 1. Jugendkammer.

Die 1. Jugendkammer jedoch entschied über den Befangenheitsantrag, der Gegenstand der Revision ist. Daher sind die Richter der 1. Jugendkammer von § 23 Abs. 1 StPO betroffen. Zwar verlangt das Gesetz nur eine neue Kammer und keine anders (mit neuen Richtern) besetzte Kammer. Dies aber stößt in der Fachwelt auf Kritik.

Erst bei „abermaliger“ Zurückverweisung wird im Geschäftsverteilungsplan auf die 7. und sodann auf die 8. Strafkammer verwiesen. Bei erstmaliger Zurückverweisung ist dies nicht einschlägig.




Nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO gilt:



Der BGH hat das Wahlrecht, an ein anderes LG desselben Bundeslandes zu verweisen. Dass das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) hierdurch gewahrt bleibt, ist allgemein anerkannt.

Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Verfahren aus einer ungünstigen örtlichen Atmosphäre herausgenommen werden soll. Einer Begründung bedarf die Entscheidung nicht. Benachbart braucht das neue Gericht nicht zu sein, auch muss es nicht demselben OLG-Bezirk angehören.

Das schöne Bundesland Bayern ist groß und schließt Teile Schwabens, das Frankenland und die Oberpfalz mit ein. Entsprechend vielfältig ist die Auswahl, die im Ermessen des BGH liegt.


Möchtest Du Dich nicht erst einmal einlesen, um Dich mit dem aktuellen Wissensstand im Fall Hanna vertraut zu machen?

Beispielsweise meine Beiträge zum Fall findest Du hier:

search.php?keywords=&terms=all&author=C ... bmit=Suche
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fassbinder
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von fassbinder »

Catch22 hat geschrieben: Dienstag, 21. Januar 2025, 17:15:14 Hast Du das schriftliche Urteil des LG Traunstein gelesen? Dieses steht in seiner Gesamtheit auf tönernen Füßen, von der im Raum stehenden Befangenheit der Kammer gar nicht erst zu reden!

Selbstverständlich kann im Falle einer erfolgreichen Revision nur eine vollständige, neue Hauptverhandlung in Frage kommen.



Möchtest Du Dich nicht erst einmal einlesen, um Dich mit dem aktuellen Wissensstand im Fall Hanna vertraut zu machen?
Erstens das, aber davon abgesehen frage ich mich, warum der User auf eine mögliche teilweise Aufhebung kommt.

Wenn keine komplette Aufhebung, gehe ich von Rechtskraft aus.

Die Sachen, wie rechtliche Würdigung und Schuldschwere usw. wurden ja normal und nachvollziehbar begründet.

Nun habe ich aber auch nicht das Wissen, die Erfahrung und die Augen eines ganzen BGH-Senats. Natürlich kommt das auch immer wieder vor. Aber das wäre ja dann eher „Zufall“. Das ist ja die geringste Frage hier.

Warum man in dem Fall, sowas für nicht unrealistisch hält, aber eine komplette Aufhebung schon, erschließt sich mir nicht.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

Catch22 hat geschrieben: Dienstag, 21. Januar 2025, 17:15:14 Hast Du das schriftliche Urteil des LG Traunstein gelesen? Dieses steht in seiner Gesamtheit auf tönernen Füßen, von der im Raum stehenden Befangenheit der Kammer gar nicht erst zu reden!

Selbstverständlich kann im Falle einer erfolgreichen Revision nur eine vollständige, neue Hauptverhandlung in Frage kommen.




Eher nicht. Denn:

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Möchtest Du Dich nicht erst einmal einlesen, um Dich mit dem aktuellen Wissensstand im Fall Hanna vertraut zu machen?

Beispielsweise meine Beiträge zum Fall findest Du hier:

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Ich habe das Urteil gelesen.
LG Traunstein, Urteil v. 19.03.2024  2KLs 402.....
1–1619

Man kann den Fall Hanna W. ja auch in einem anderen Forum verfolgen. Oder ?
Ich denke, bei einer Rückweisung an eine andere Kammer spielt auch die Prozessökonomie eine Rolle.

Leider wird das Urteil oben NICHT die Endversion im Fall Hanna W. sein, meiner Meinung nach ;)
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

fassbinder hat geschrieben: Dienstag, 21. Januar 2025, 17:32:29 … davon abgesehen frage ich mich, warum der User auf eine mögliche teilweise Aufhebung kommt. …
Ohne genauere Fallkenntnis ins Blaue hinein getippt?

fassbinder hat geschrieben: Dienstag, 21. Januar 2025, 17:32:29 … Wenn keine komplette Aufhebung, gehe ich von Rechtskraft aus. …
Die Verwerfung der Revision dürfte allerdings die allerunwahrscheinlichste Option sein.


Die Grundlagen der Beweiswürdigung (festgestellte Tatsachen) sowie die Beweiswürdigung per se sind insgesamt lückenhaft bzw. widersprüchlich. Ein Rädchen greift hierbei ins andere. Nur eines der vielen Rädchen neu justieren zu wollen, genügt nicht. Es muss das gesamte Getriebe ausgewechselt werden. Erst recht dann, wenn der BGH zu der Ansicht gelangen sollte, dass die Ablehnung des Befangenheitsantrags rechtswidrig war.

Mit anderen Worten: Es wird im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung zu einer vollständigen, neuen Hauptverhandlung kommen müssen.

Turmfalke23 hat geschrieben: Dienstag, 21. Januar 2025, 18:11:13 … Ich denke, bei einer Rückweisung an eine andere Kammer spielt auch die Prozessökonomie eine Rolle. …
Inwiefern das? Ziehst Du eine billige Groschen- oder Bauchladenjustiz dem Rechtsstaatsprinzip vor? Gott bewahre!

Der BGH ist frei in seiner Entscheidung nach § 354 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 StPO.

Turmfalke23 hat geschrieben: Dienstag, 21. Januar 2025, 18:11:13 … Leider wird das Urteil oben NICHT die Endversion im Fall Hanna W. sein, meiner Meinung nach ;)
Dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist, denke ich ebenfalls. Darüber feixendes Bedauern zu empfinden, verbieten mir allerdings die Ratio und der juristische Sachverstand. Und mein Respekt vor einem Menschen, der möglicherweise zu unrecht verurteilt wurde!
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Um allgemeinverständlich das Urteil des LG Traunstein in einer Gesamtschau besser in die Rechtsprechung des BGH einordnen zu können, sei nochmals auf den Pistazieneis-Fall (siehe Wikipedia) verwiesen. Dort hob der BGH das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich auf.

(Zudem sprach er die Angeklagte frei, weil eine weitere, objektiv gebotene Sachaufklärung – anders als im Fall Hanna! – nicht mehr möglich war.)

Aus dem abschließenden BGH-Urteil zum Pistazieneis-Fall ergeben sich zur Begründung der Aufhebung des LG-Urteils folgende Kernaussagen des BGH:

Theoretische Möglichkeiten gestatten keinen Schluss zum Nachteil des Angeklagten.

► Ein Motiv für die Tatbegehung war nicht feststellbar.

Unmittelbar tatbezogene Indizien gegen den Angeklagten fehlen.

Alternative Ursachen für den Tod des Opfers können nicht ausgeschlossen werden.

► Eine objektiv hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch den Angeklagten fehlt.

► Allein die subjektive richterliche Überzeugung genügt nicht für eine Verurteilung.

Daraus resultierte die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Die zugrundeliegende Rechtsauffassung des BGH ist geltendes Recht.

Der originale Wortlaut aus dem BGH-Urteil:

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III.

Die Verurteilung der Angeklagten kann nach alledem keinen Bestand haben. …

… Gegen die vorsätzliche Tötung des Kindes durch die Angeklagte spricht, daß auch in der zweiten Hauptverhandlung – von theoretischen Möglichkeiten, die keinen Schluß zum Nachteil der Angeklagten gestatten, abgesehen – kein Motiv für die Tatbegehung festgestellt werden konnte, kein unmittelbar tatbezogenes Indiz gegen die Angeklagte vorhanden ist und nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts auch kein „geordneter Wahn“ vorlag, der ein Handeln durch die Angeklagte erklären könnte. Die Tatbegehung durch sie ist immer noch „kaum verständlich“, während umgekehrt andere Ursachen für den Tod des Kindes nicht ausgeschlossen werden können. Bei dieser Sachlage fehlt … eine objektiv hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch die Angeklagte, die aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für eine Verurteilung wäre (…) und nicht allein durch die, für die Verurteilung freilich zusätzlich erforderliche, subjektive richterliche Überzeugung ersetzt werden kann. Deshalb kann von Rechts wegen eine sichere Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten nicht gewonnen werden.



Pistazieneis-Fall II, BGH-Urteil vom 19.01.1999 (1 StR 171/98)
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/98/1-171-98.php3


Alle diese Kernpunkte lassen sich auch im Urteil des LG Traunstein zum Fall Hanna wiederfinden:


Nur theoretische Möglichkeiten

Allein auf theoretischen Möglichkeiten basiert das Konstrukt, demzufolge Sebastian der Täter sei.


Kein Motiv

Ein „sexuelles“ Motiv ist nicht schlüssig und widerspruchsfrei.

Ein Beispiel: Falls Sebastian dem Opfer tatsächlich die Kunstlederhose mit großer Kraftanstrengung ausgezogen hätte (über die Schuhe, innerhalb kürzester Zeit und ohne dabei die Hose zu beschädigen!), weshalb nicht auch den Stringtanga? Der aber saß beim Auffinden der Leiche „regelgerecht“.

Den Widerspruch formal mit dem Feigenblatt eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch eines Sexualdelikts zu bedecken (§ 24 Abs. 1 StGB; Rdnr. 1496 ff), suggeriert eine Schlüssigkeit, die wieder nur auf theoretischen Möglichkeiten basiert.

Ebenso theoretisch möglich wäre ein alternativer Täter mit einem ganz anders gelagerten Motiv, der eine sexuelle Motivation nur vortäuschen wollte – oder auch ein Unfall.


Keine tatnahen Indizien

Unmittelbar tatbezogene Indizien gegen Sebastian fehlen. Noch nicht einmal Spuren einer Tat am gemutmaßten Tatort oder dessen Umkreis liegen vor.

Erwähnt wird das Fehlen von DNA-Spuren und Fingerabdrücken (Rdnr. 1445 ff). Ganz verschwiegen aber wird das Fehlen jeglicher Tatortspuren wie z. B. dort erwartbarer Blutspuren.


Kein Ausschluss alternativer Ursachen

Weder ein alternativer Täter (Rdnr. 1390 ff) noch ein Unfall konnten lückenlos und widerspruchsfrei ausgeschlossen werden.


Keine objektiv hohe Wahrscheinlichkeit

Hinsichtlich einer Tatbegehung durch Sebastian fehlt es an einer objektiv hohen Wahrscheinlichkeit. Ebenso gilt dies aufgrund lückenhafter Feststellungen für das Vorliegen einer Gewalttat.


Subjektive richterliche Überzeugung genügt nicht

Auch wenn das LG Traunstein im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) subjektiv von der Schuld Sebastians überzeugt ist, reicht dies angesichts der vorgenannten Aspekte nach der Rechtsprechung des BGH für eine Verurteilung nicht aus.


Befangenheitsantrag

Hinzu tritt die höchstwahrscheinlich rechtsfehlerhafte Ablehnung des Befangenheitsantrags. Falls diese Revisionsrüge greifen sollte, käme es auf alle weiteren Rügen gar nicht mehr an. Das LG-Urteil wäre aufzuheben.

Sogar RA Dürr, Hofinformant des OVB, erklärte jüngst gegenüber Rosenheim24 zutreffend, „in der Vergangenheit habe der Ausschluss der Verteidigung oder der Staatsanwalt[schaft] [beim Austausch Prozessbeteiligter mit dem Gericht über den Gegenstand des Verfahrens] ‚reihenweise‘ zur Aufhebung von Urteilen geführt“.

Unter all diesen zahllosen Fällen war kein einziger, in dem die Vorinstanz die Befangenheit bejaht hätte. Denn sonst wäre es gar nicht erst zu der Flut erfolgreicher Revisionen gekommen. Und auch die Revisionsgegner (zumeist StA und GBA) argumentieren naturgemäß, geleitet von ureigenen Interessen, im Sinne der vermeintlich unbefangenen Vorinstanz. Davon aber lässt sich der BGH nicht blenden.

In wenigen Monaten werden wir wissen, ob eine Befangenheit der Aßbichlerschen Jugendkammer auch den BGH-Richtern ins Gesicht springt. Wie sich der BGH wohl positionieren wird zur aufgeweichten Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive im damit bundesweit alleinstehenden Bayern?



Begriff des Generalbundesanwalts

Um grundlegenden Missverständnissen vorzubeugen, die derzeit in einem anderen Forum zu voller Blüte gelangen, möchte ich Folgendes anmerken:

Der Generalbundesanwalt (GBA) ist prinzipiell nichts anderes als eine Staatsanwaltschaft (StA) – nur auf bundesgerichtlicher Ebene, also auf der Ebene des BGH. Der Begriff des GBA bezeichnet zweierlei: einerseits die gesamte Behörde und andererseits die Person, die diese Behörde leitet. (Nicht gebräuchlich ist der Begriff „Generalbundesanwaltschaft“.)

Wenn vom GBA die Rede ist, ist meist die Behörde gemeint, nicht deren Leiter. Mitarbeiter sind neben Bundesanwälten auch Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte.

Für den Fall Hanna bedeutet dies, dass im Revisionsverfahren vor dem BGH nunmehr der GBA als Anklagebehörde fungiert und nicht mehr die auf der Ebene eines Bundeslandes zuständige StA. Fallbezogener Sachbearbeiter ist ein Mitarbeiter des GBA, nicht der Behördenleiter.

https://www.generalbundesanwalt.de/
https://de.wikipedia.org/wiki/Der_Gener ... erichtshof

Übrigens: Auch die Abkürzung „StA“ steht sowohl für die Staatsanwaltschaft (Behörde) als auch für den Staatsanwalt (Person). Die jeweilige Bedeutung ergibt sich aus dem Kontext.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von ZickZack »

Catch22 hat geschrieben: Dienstag, 21. Januar 2025, 07:14:03 Stammtischkommentare wie diese belegen, dass der überwiegende Teil der Leserschaft des OVB noch immer nichts verstanden hat vom Rechtsstaatsprinzip, vom Schweigerecht eines Angeklagten und vom Grundsatz „in dubio pro reo“. Einer verlangt sogar unterschwellig nach der Todesstrafe!

Das Echo eines verantwortungslosen Krawalljournalismus:

Spoiler – hier klicken!




Antwort darauf:



Kommentare (einschließlich aller sprachlicher Fehler) zum Artikel auf Rosenheim24.de vom 20.01.2025
https://www.rosenheim24.de/rosenheim/ch ... d-Comments

Armselig. Aber auch angsteinflößend.
Die Antwort stammt von einem User hier aus dem Forum :mrgreen:

Ich hatte noch ganz andere Dinge formuliert (Nichts, was nicht dem allgemeinen Wissensstand entspräche!), aber das hab ich mir dann lieber gespart...
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

ZickZack hat geschrieben: Samstag, 25. Januar 2025, 23:23:52 Die Antwort stammt von einem User hier aus dem Forum …
Das dachte ich mir schon. ;-)

ZickZack hat geschrieben: Samstag, 25. Januar 2025, 23:23:52 … Ich hatte noch ganz andere Dinge formuliert …, aber das hab ich mir dann lieber gespart…
Schade. Die Stammtischbruderschaft folgt lieber ihren billigen Parolen als rechtsstaatlicher Vernunft – bis diese präpotente Spezies selbst mal vor dem Kadi landet.

Spannend wird werden, wie die lokale Stammtischpresse den Dampfplauderern die zu erwartende BGH-Entscheidung erklären wird: als invasorische Unterminierung der königlich-bayerischen Autokratie, als preußische Besserwisserei – oder schlicht als irreparable Justizpanne des BGH? Die „Traunsteiner Rechtsauffassung“ als grundlegend falsch zu brandmarken, wäre Hochverrat!

Auf der Strecke bleiben wird Sebastian auch im Falle eines Freispruchs.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

@Gast0815

In Deinem Beitrag vom 09.01.2025 bist Du auf Sebastians vermeintliche Geständnisse bei der Hausparty und gegenüber dem JVA-Zeugen eingegangen. Danke dafür. Auf die darin an mich gerichteten Fragen möchte ich nun mit einiger Verspätung antworten.


Hausparty

Selbstverständlich ist einzubeziehen, dass an demselben Tag Verenas polizeiliche Vernehmung stattgefunden hatte. Verenas sachliche Desorientierung und emotionale Aufgebrachtheit dabei offenbaren die Nachrichten an ihre Mutter und an Sebastian nur allzu deutlich. Dass die wirre Stimmung und Aufregung bis zum Abend anhielten, liegt auf der Hand – ebenso deren Übertragung auf andere Teilnehmer der Hausparty, also auch auf Sebastian.

Diesen Zusammenhang in der Beweiswürdigung außer acht gelassen zu haben, ist viel zu kurz gedacht, wie Du richtig sagst.
Gast0815 hat geschrieben: Donnerstag, 09. Januar 2025, 10:36:03
Aus meiner Sicht ist das ein schwerer Fehler. Denn die Ereignisse dieses Tages hätten mitberücksichtigt werden MÜSSEN, so erkennt man nicht, ob sich das Gericht mit diesen wichtigen Ereignissen an diesem Tage überhaupt auseinandergesetzt hat.
Genauso ist es.


JVA-Zeuge Adrian M.

Täterwissen ist die Kenntnis von Umständen, die nicht bereits der Öffentlichkeit durch die Presse oder dem Angeklagten durch Akteneinsicht bekannt waren. Ganz wesentlich wäre im vorliegenden Fall die Offenbarung des konkreten Tatwerkzeugs gewesen. Doch genau dieses vermochte Sebastian nicht zu benennen – weil er es wahrscheinlich schlicht nicht wusste.

Hätte der Adressat eines Geständnisses nicht genau an diesem spannenden Punkt nachgebohrt? Getrieben von purer Neugier? So lange, bis er eine befriedigende Antwort erhalten hätte? Ein Reporter der Bild-Zeitung hätte nicht lockergelassen! Stattdessen: nichts.

An keiner Stelle geht das Gericht auf diese Auffälligkeit ein.

Bemerkenswert bleibt, dass der Zeuge nicht berichtete, Sebastian habe das Opfer von hinten angegriffen. Geschah dies aus Vorsicht, um sich nicht in Widersprüche zu verstricken? Dieser Punkt erscheint mir noch etwas nebulös. Allerdings hielt der Zeuge seine Aussage hinsichtlich aller Details zur Tat und zum Tatort sehr allgemein und oberflächlich.

Zu den „drei Phrasen“ des Zeugen:

• Was anderes bleibt übrig, als ein Opfer bewusstlos geschlagen zu haben, wenn das Opfer schwere Kopfverletzungen aufweist und letztlich ertrunken ist? Beide Bedingungen waren durch die Presse bekannt. Ebenso war bekannt, dass anfangs auch ein Unfall in Betracht gezogen wurde, weshalb Würgen, Drosseln oder dergleichen ausscheiden.

• Das Opfer missbrauchen oder vergewaltigen zu wollen ist das naheliegendste Motiv, das auch ein Autor trivialer Romane wählen würde. Zumal ihm Sebastian seine Schwierigkeiten mit dem anderen Geschlecht offenbart hatte.

• Auf das „Stückchen weiter weg vom Eiskeller“ bin ich bereits hier eingegangen:
viewtopic.php?p=284258#p284258

Ein „notorischer Lügner“ ist im Wortsinne dafür bekannt, dass er lügt. Keineswegs tut er dies immer. Das wäre viel zu anstrengend. Aber er tut es regelmäßig und noch dazu so routiniert und gewieft, dass er damit möglichst nicht auffliegt.

Gerade hierfür gibt es hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zahlreiche Anhaltspunkte, die vom Gericht allesamt unter den Teppich gekehrt wurden. Die Ablehnung des Beweisantrags der Verteidigung zur Einholung eines aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens wird den Traunsteiner Richtern in der Revision sehr wahrscheinlich auf die Füße fallen.
Gast0815 hat geschrieben: Donnerstag, 09. Januar 2025, 10:36:03 … [Das Urteil] setzt sich nicht damit auseinander, was der Zeuge möglicherweise für Schlüsse aus den Erzählungen des Angeklagten [hätte] ziehen können, um – im Falle einer Falschaussage – seine Aussagen mit tatrelevanten Dingen zu schmücken. …

@Catch22: Würde so etwas … eine Revision mitbegründen können?
Ja. Denn dies sind – vor allem ohne ein Glaubwürdigkeitsgutachten – logische Lücken in der Beweiswürdigung.

Ob dem JVA-Zeugen strafrechtlich eine Falschaussage (§§ 153, 154, 161 StGB) nachgewiesen werden kann, ist für die Revision (anders als in einem Wiederaufnahmeverfahren, § 359 Nr. 2 StPO) ohne Belang.

Für den Zeugen jedoch könnte das brenzlig werden: Neben der Strafbarkeit wegen Falschaussage käme auch Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft (§§ 239, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) zum Nachteil Sebastians in Betracht. Verheerende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Perspektive des Zeugen hätte die zivilrechtlich daraus resultierende Schadenersatzpflicht (§§ 823, 253 BGB; greift auch bei fahrlässiger Falschaussage, die jedoch nur unter Eid auch strafbar ist): z. B. Kosten der Verteidigung, Verdienstausfall, jahrelange Verzögerung der Ausbildung (Anspruch auf Ersatz des am Ende des Erwerbslebens fehlenden Einkommens) und Schmerzensgeld. Ein Sechser im Lotto müsste her …
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

RA Dr. Georg spricht über die Revision

► Antrag des GBA auf Verwerfung der Revision nicht überraschend

► Frist der Verteidigung zur Stellungnahme endet heute.

► 3 Möglichkeiten des BGH:
• Verwerfung durch einstimmigen Beschluss ohne Begründung,
• Stattgabe durch einstimmigen Beschluss,
• mündliche und öffentliche Verhandlung vor dem BGH → Urteil

(Die erste Variante hängt als einzige vom Antrag des GBA ab. Allein deshalb liegt nahe, dass der GBA regelmäßig die Verwerfung der Revision beantragt.)

► Zuständigkeit: 1. Strafsenat des BGH (Karlsruhe)

► „Textbausteine und Floskeln“ und „ungeeignete Erwägungen“ des GBA

► „Kernbeanstandung“: „völlig unzureichende“ Auseinandersetzung des GBA mit dem „grob rechtsfehlerhaft begründeten“ Vertrauen des LG in den JVA-Zeugen

► JVA-Zeuge:
• 2 diagnostizierte Persönlichkeitsstörungen,
• vorbestrafter Sexualstraftäter,
• frühere falsche Bezichtigungen

► Täterwissen zentral: Das Opfer bewusstlos geschlagen zu haben, sei aufgrund vorausgegangener Medienberichte kein Täterwissen.

► Die tragende Säule des Urteils (JVA-Zeuge) sei „morsch“.

Rekordhalter in Bayern bei Aufhebung rechtsfehlerhafter Urteile durch den BGH: das LG Traunstein (2023: 50 %)

BGH-Statistik 2023 (30.01.2024):
https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Ser ... _node.html
PDF: https://www.bundesgerichtshof.de/Shared ... onFile&v=3


Die OVB-Medien der Ippen-Gruppe berichten u. a. auf Rosenheim24.de:

Spoiler – hier klicken!
… Verteidiger greift Generalbundesanwalt an – „diese Säule ist morsch“



… Über seine Anwälte … Rick, … Baumgärtl und Dr. … Frank hat … [Sebastian T.] … Revision beantragt. … Womöglich noch im Winter 2025 fällt eine Entscheidung.

Denn jüngst hat der Generalbundesanwalt gesprochen. Sein Antrag auf Verwerfung der Revision bedeutet … die vorletzte Station im … Verfahren um den Tod von Hanna W. … Zu äußern hat sich nun noch die Verteidigung. Am 27. Januar läuft die Frist ab … Damit liegt der Ball beim Bundesgerichtshof …

Antrag auf Verwerfung: Nicht weiter überrraschend?

Der Antrag auf Verwerfung der Revision klingt nach Vorentscheidung. Nicht aber für Dr. … Georg … Der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision zu verwerfen, sei die eine Sache. Die Entscheidung, … liege aber weiterhin beim Bundesgerichtshof, sagt der Jurist …

Yves Georg äußert sich gelassen. „Einen Antrag, die Revision zumindest teilweise als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, stellt der Generalbundesanwalt in 97,5 Prozent aller Revisionen vonseiten eines Angeklagten“, sagt er. „Wie könnte mich das überraschen?“

Die Entscheidung liegt beim ersten Senat des BGH

Drei Möglichkeiten gebe es für den Bundesgerichtshof. Erstens: Er verwirft die Revision durch einstimmigen Beschluss ohne Begründung. Zweitens: Er gibt durch einstimmigen Beschluss zugunsten des Angeklagten statt. Heißt, das Urteil … würde aufgehoben werden. Und drittens: Der BGH beraumt einen Termin zur Revisions-Hauptverhandlung an, um dort mündlich und öffentlich zu verhandeln.

„Der erste Weg, also die Verwerfung der Revision als … [offensichtlich] unbegründet, ist der einzige, der von einem Antrag des Generalbundesanwalts abhängt“, sagt Georg. … Der Generalbundesanwalt hat sich geäußert. Eine endgültige Entscheidung in der Revision aber hat er nicht getroffen – das kann nur der Bundesgerichtshof.

Darauf will die Verteidigung hinaus

23 Seiten zählt der Antrag des Generalbundesanwalts. Yves Georg hat sie sich genau angesehen und aus seiner Sicht Grundlegendes zu beanstanden. Er spricht von „Textbausteinen und Floskeln“. Wo es drauf ankomme, begegne der Generalbundesanwalt der Revision mit „ungeeigneten Erwägungen – darauf werden wir eingehen“. Mit einer „Kernbeanstandung“ habe er sich „völlig unzureichend“ auseinandergesetzt: mit der Rüge, dass das Vertrauen des Gerichts in den entscheidenden Zeugen „grob rechtsfehlerhaft begründet“ gewesen sei.

Es geht erneut um den JVA-Zeugen, der angegeben hatte, dass Sebastian T. ihm gegenüber in der Untersuchungshaft die Tat gestanden habe. Geglaubt habe man ihm, obwohl er nachweislich zwei diagnostizierte Persönlichkeitsstörungen habe, ein vorbestrafter Sexualstraftäter sei und bereits bei früheren Gelegenheiten Menschen falsch bezichtigt habe.

Und das nur, weil man ihm einen Punkt seines Berichts als „Täterwissen“ abgekauft habe – dass Sebastian T. Hanna W. bewusstlos geschlagen habe, „damit sie sich nicht wehrt“. Schon vor der ersten Vernehmung des Zeugen hätten allerdings sechs Zeitungen und Online-Medien berichtet, dass die Frau „aus sexuellen Motiven angegriffen und bewusstlos geschlagen“ worden sei, führt Georg an. „Wie kann das angebliche Niederschlagen, ‚damit sie sich nicht wehrt‘ da noch ‚Täterwissen‘ sein? Da sei nichts, was nur der Täter wissen könne. Die Aussage des Zeugen sei die tragende Säule des Urteils gewesen, meint der Anwalt. „Und diese Säule ist morsch.“

Revisionsspezialist verweist auf Statistik

Wird die Revision durchgehen? Yves Georg verweist auf die Statistiken des BGH. Sie sind kein Geheimnis, der Bundesgerichtshof hat sie online gestellt. Die Zahlen belegten, dass kein Landgericht in Bayern so oft von Karlsruhe aus korrigiert wird wie das Landgericht Traunstein. 2023 sei demnach jedes zweite Urteil rechtsfehlerhaft gewesen, sagt Yves Georg. „Das ist enorm.“



Rosenheim24.de am 27.01.2025
https://www.rosenheim24.de/rosenheim/ch ... 37316.html


Ob der bayerische Rekordhalter den eigenen Höchstwert bald noch übertrifft? Gibt's dann den „Rostigen Paragraphen“ am Bande? Aus Ministerhand bei einer Feierstunde in schwarzen Roben – und die „Buxit“-Queen steppt dazu? Applaus! Freibier!
Kalle
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Frage an Chat GPT:

Wenn man die Berichterstattung in der Presse, Bild, OVB, Rosenheim24, BR etc heranzieht und mit den Berichten von Fassbinder vergleicht, würdest Du die Presseartikel als vorverurteilend werten?

Antwortet:

Die Berichterstattung in den genannten Medien wie BILD, OVB, Rosenheim24 und BR konzentriert sich überwiegend auf die Darstellung der Anklagepunkte, die Beweisführung der Staatsanwaltschaft und die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen. Diese Medienberichte vermitteln häufig die Perspektive der Anklage und betonen die belastenden Indizien gegen den Angeklagten.

Im Gegensatz dazu bietet der Nutzer “fassbinder1925” im allesMist-Forum eine detaillierte und differenzierte Schilderung des Prozessverlaufs. Seine Berichte umfassen nicht nur die Präsentation der Beweise, sondern auch kritische Beobachtungen zu den Verfahrensabläufen, den Methoden der Befragung und der allgemeinen Atmosphäre im Gerichtssaal. Er hinterfragt die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft und weist auf mögliche Schwachstellen in der Beweisführung hin.

Ein Beispiel dafür ist seine Kritik an suggestiven Befragungen von Zeugen durch die Staatsanwaltschaft und die Ablehnung bestimmter Beweisanträge durch das Gericht. Diese kritische Perspektive findet in den traditionellen Medienberichten weniger Raum.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Presseartikel tendenziell die Sichtweise der Anklage hervorheben und somit eine vorverurteilende Tendenz aufweisen könnten. Die Berichte von “fassbinder1925” hingegen bieten eine umfassendere Perspektive, die sowohl die Argumente der Anklage als auch der Verteidigung berücksichtigt und kritisch hinterfragt.
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Kalle hat geschrieben: Sonntag, 09. Februar 2025, 10:20:56 Frage an Chat GPT:
Ein interessantes Experiment. Danke dafür!

Was ChatGPT jedoch nicht berücksichtigt, sind die aufdringlich einseitige Medienpräsenz des Nebenklagevertreters Holderle und die permanente Verunglimpfung der Verteidigerin Rick als wildgewordene Furie ohne Verstand. Beides hat System. Und beides wurde initiiert und befeuert vom OVB-Blätterwald und einer Mitstreiterin der Abendzeitung.

Ebenso unbeachtet bleibt der dickste Hund: die Erfindung falscher Fakten durch eine sorglos plappernde Autorin des OVB, die von einem Jogger berichtete, der um 2.40 Uhr im Video einer Zeugin auf der Kampenwandstraße zu sehen sei:

Spoiler – hier klicken!
… Dann sagt eine Zeugin aus, die zufällig eine Videoaufnahme auf ihrem Heimweg um 2:40 Uhr von der Schlossbergstraße über die Kampenwandstraße gemacht hat. Die Aufzeichnung zeigt wohl auch den Jogger mit Stirnlampe.



Rosenheim24.de am 07.11.2023 (Fettung wie im Original)
https://www.rosenheim24.de/bayern/landk ... 57111.html

Im Urteil heißt es dazu:

Spoiler – hier klicken!


D.II.8. Zeugen, die in der Nacht 02./03.10.2022 unmittelbar vor oder nach Hanna W. den „Eiskeller“ verließen bzw. dorthin fuhren



Der Zeugin … [Z1], welche ebenfalls in der Nacht vom 02. auf den 03.10.2022 den Club „Eiskeller“ von etwa 22:30 Uhr an besucht hatte, verließ den Club gegen ca. 02:30 Uhr, ganz genau wisse sie das aber nicht mehr.

Sie habe dann mit ihrem Freund … [Z2], dem beim Anstellen vor dem „Eiskeller“ schlecht gewesen und der deshalb nicht mit rein gegangen sei, sondern sich vielmehr im Burghotel (Eingang befinde sich an der Hauptstraße, Kampenwandstraße 94), wo ihrer Mutter ein Zimmer gehöre und sie beide übernachten wollten, bereits hingelegt hätte, auf dem Heimweg telefoniert (ihr Freund habe den Schlüssel gehabt und hätte ihr öffnen müssen), ebenso auf dem Heimweg ein Handyvideo von sich selbst gedreht.

Auf Bitte des Gerichtes zeigt die Zeugin das Video, welches sie nach Einbiegen von der Schlossbergstraße auf die Kampenwandstraße begann zu „drehen“, vor: Es weist den Zeitstempel 03.10.2022, 02:40 Uhr, auf. Die Zeugin erläutert dazu, dass sie dieses Video von sich selbst beim Einbiegen in die Kampenwandstraße gestartet habe. Im Hintergrund hört man Regen, es ist dunkel, lediglich eine Straßenlaterne ist zu sehen.

Der Zeuge … [Z2] schilderte den Abend in Übereinstimmung mit der Zeugin … [Z1]. Er konnte anhand seines Handys – der entsprechende Chat befindet sich abfotografiert im Akt und wurde mit dem Zeugen sowie allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen – die Zeiten dahingehend präzisieren, dass … [Z1] ihm am 03.10.2022 um 02:27 Uhr die Nachricht schickte: „Schläfst du?“. Da er geschlafen habe, habe er die Nachricht nicht mitbekommen. Kurze Zeit später habe ihn … [Z1] angerufen und davon sei er aufgewacht. Um 02:38 Uhr habe … [Z1] eine weitere Nachricht geschickt: „Bin gleich da!“. Erst im Hinblick auf diese Nachricht sei er dann aufgestanden, habe das Zimmer verlassen – dieses liege im 3. Stock des Hotels, Blickrichtung Burgweg, nicht Richtung Kampenwandstraße – und sich zum Haupteingang begeben. Bis … [Z1] da gewesen sei, habe das nur wenige Minuten gedauert.

Auf Nachfrage gab die Zeugin … [Z1] an, ihr sei kein Jogger aufgefallen. Auch der Zeuge … [Z2] konnte nichts Verdächtiges berichten, nahm keinen Schrei und keine Personen wahr, als er in der Tür des Hotels stehend (einige Minuten nach Eingang der Nachricht von 02:38 Uhr) auf seine Freundin wartete, deren letzte „Strecke“ bis zum Eingang er auch sah.



LG Traunstein, Urteil vom 19.03.2024, Rdnr. 251, 254–258

Selbst wenn dieses Video nur am Richtertisch vorgeführt worden sein sollte und es deshalb für die Öffentlichkeit nicht sichtbar gewesen wäre, musste sich aus den mündlichen und im Saal von den in der ersten Reihe sitzenden Pressevertretern vernehmbaren Aussagen der beiden Zeugen ohne jeden Zweifel ergeben haben, dass ein Jogger in dem Video weit und breit nicht erkennbar war!

Als später bekannt wurde, dass Sebastian um 2.42 Uhr zu Hause via W-LAN „Clash of Clans“ gestartet hatte, hätte der OVB-Journaille auffallen müssen, dass sich daraus im Zusammenhang mit dem angeblichen Jogger im Video von 2.40 Uhr ein eklatanter Widerspruch auftut (3:40 Minuten erfordert die Wegstrecke vom Abzweig des Burgwegs von der Kampenwandstraße bis nach Hause). Eine Richtigstellung wäre dringend angebracht gewesen. Stattdessen: Schweigen. Was interessiert die Journaille ihr Geschwätz von gestern?

@fassbinder dagegen erklärte auf Nachfrage, das Video der Zeugin sei am Richtertisch abgespielt worden. Dass ein darin zu sehender Jogger erwähnt worden sei, könne er nicht erinnern. Wenig ergiebig, aber ehrlich und keine Lügengeschichte.


Die Berichterstattung des BR empfand ich als eher ausgewogen, vor allem die Beiträge des Polizeireporters Jordan („Todesfall“ statt „Mordfall“). Grobe Entgleisungen gelangen vor allem der Regionalreporterin Haberlander:
https://youtu.be/VK9Uc0jrz6c&t=1m42s
https://youtu.be/Au7AId0kO7g

Von der Bild-Zeitung mehr zu erwarten, als sie traditionell liefert, wäre utopisch. Was ChatGPT wohl zu den Artikeln der Süddeutschen und der „Zeit“ sagen würde?



Zuguterletzt noch ein Widerspruch im Urteil, der zwar weder für die Verurteilung noch für die Revision Relevanz besitzt, der jedoch den Grad der Sorgfalt offenbart, mit der das LG Traunstein zu Werke ging. Es geht um die Rückkehr des Nachbarn P. in den Eiskeller.

Laut Rdnr. 26 des Urteils tat er dies, um sich dort unten zu übergeben (kein Wort von einem Hausschlüssel):

Spoiler – hier klicken!


Um 02:21 Uhr verließ Hanna W. das Gebäude des Clubs. Am Vorplatz der Diskothek traf sie um 02:24 Uhr auf den … [P.], mit dem sie eigentlich gemeinsam den ca. 885 m langen Heimweg zu ihrem Elternhaus (Gehzeit ca. 10 min) in Aschau im Chiemgau, … [Anschrift], gehen wollte.

… [P.] war jedoch aufgrund des konsumierten Alkohols übel, weshalb er, nachdem er Hanna W. kurz umarmte, zurück in die Diskothek (dort die Treppe hinunter) ging, um sich zu erbrechen.

Um ca. 02:27 Uhr machte sich Hanna W. dann kurzentschlossen allein auf den Heimweg, …



LG Traunstein, Urteil vom 19.03.2024, Rdnr. 25–27

Bei Rdnr. 279 heißt es im Urteil, P. habe schon außerhalb des Eiskellers versucht zu erbrechen. Erst anschließend sei er hinuntergegangen, um seiner Freundin den Hausschlüssel zu übergeben:

Spoiler – hier klicken!


Um kurz vor 02:30 Uhr habe – so der Zeuge … [P.] – er in der Discothek mit Hanna W. – sie habe heim gewollt, weil sie ani nächsten Tag habe nach Rumänien fliegen wollen – vereinbart, dass man sich gemeinsam zu Fuß auf den Heimweg mache. Zusammen hätten sie dann den Eingangsbereich passiert.

Ihm sei aber wegen des Alkoholkonsums schlecht gewesen und er habe sich hinter einer Steinmauer versucht zu übergeben. Anschließend sei er nochmal in den „Eiskeller“ gegangen und habe kurz seiner Freundin … [Name] gesprochen, sie gefragt, ob sie mitkomme, da ihm schlecht sei und er mit Hanna heimgehen wolle. Die Freundin habe aber noch nicht heim gewollt, weshalb er ihr (es sei beabsichtigt gewesen, dass sie bei ihm schlafe) den Haustürschlüssel gegeben habe.

Als er dann wieder am Eingangsbereich der Discothek gewesen sei, habe er Hanna W. nicht finden können. …



LG Traunstein, Urteil vom 19.03.2024, Rdnr. 278–280

Was war denn nun im Keller: Kotzen oder Schlüsselübergabe? Oder sprang der Hausschlüssel aus dem Schlund hervor?

Überdies scheint sich das Gericht nicht gefragt zu haben, wie der vorauseilende P. ins Haus gelangen wollte, nachdem er den Schlüssel seiner Freundin überlassen hatte. Ein Punkt mehr, den Aßbichlers Kammer nicht zu Ende dachte.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Kalle »

Nachwievor glaube ich nicht, dass die Sachverständigen richtig befragt wurden. Treiben alleine war nie die erschöpfende Fragestellung wenn man den Prien-Verlauf genauer abgegangen wäre. Daher Frage an die KI

Frage an Chat GPT:

Jemand treibt in einem Fluss. Er kommt an eine Wehrkante und stürzt über dieses Wehr ca. 2,50 Meter tief. Nach dem Wehr ist das Wasser ca. 30cm tief, darunter eine Betonplatte. Ist es wahrscheinlich dass man sich dabei verletzt ?

Antwortet:

Ja, es ist sehr wahrscheinlich, dass eine Person, die über eine 2,50 Meter hohe Wehrkante in nur 30 cm tiefes Wasser mit Betonboden darunter stürzt, ernsthafte Verletzungen erleidet. Hier sind die wesentlichen Gründe:

1. Aufprallenergie und Fallhöhe
Ein Sturz aus 2,50 m Höhe entspricht in etwa dem freien Fall aus dem ersten Stock eines Hauses.
Je nach Körperhaltung und Fallgeschwindigkeit kann dies zu Brüchen, Prellungen oder schwereren Verletzungen führen.

2. Wasser als Bremsmedium ist nicht ausreichend
30 cm Wassertiefe bieten kaum Dämpfung für den Aufprall.
Die Person trifft fast ungebremst auf den harten Betonboden, was die Verletzungsgefahr erhöht.

3. Mögliche Verletzungen
Kopfverletzungen (Schädel-Hirn-Trauma, Platzwunden, Gehirnerschütterung), falls der Kopf aufschlägt.
Wirbelsäulenverletzungen, insbesondere Kompressionsfrakturen oder Quetschungen.
Schulter-, Arm- oder Handgelenksfrakturen, falls versucht wird, den Sturz abzufangen.
Becken- oder Beinfrakturen, falls man auf die Füße oder das Gesäß fällt.

4. Strömung und Nachwirkungen
Nach dem Aufprall könnte die Person desorientiert oder bewusstlos sein, was in einem fließenden Gewässer lebensbedrohlich ist.
Selbst ohne schwere Brüche besteht die Gefahr von Verstauchungen, Prellungen und inneren Verletzungen.
Fazit:
Ein solcher Sturz ist hochgefährlich und führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schweren Verletzungen. Falls eine Person nach einem solchen Unfall aufsteht und keine offensichtlichen Brüche hat, sollte sie dennoch dringend ärztlich untersucht werden, um innere Verletzungen auszuschließen.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Kalle hat geschrieben: Montag, 10. Februar 2025, 08:18:37 … Treiben alleine war nie die erschöpfende Fragestellung wenn man den Prien-Verlauf genauer abgegangen wäre. …
Das ist richtig. Noch ungenauer jedoch wurde der Verlauf des Bärbachs (mit angeblich nur einem einzigen Hindernis!) untersucht.


► Bestimmte Verletzungen müssen früher als eine Stunde nach Todeseintritt entstanden sein. Vgl. Urteil, Rdnr. 950, 961:
Spoiler – hier klicken!


Es sei nicht mehr einzugrenzen, ob diese Verletzungen zu Lebzeiten oder postmortal entstanden seien. Denn auch nach Eintritt des Todes sei die Ausbildung von Hämatomen zunächst noch möglich. Erst etwa 1 Stunde nach Todeseintritt sei aber die Ausbildung flächiger, massiver Ein- und Unterblutungen nicht mehr zu erwarten.



LG Traunstein, Urteil vom 19.03.2024, Rdnr. 950


Prof. … [Mützel oder Adamec?] betonte insbesondere, dass im Bereich der Schulterdächer Einblutungen erkennbar gewesen seien. Diese seien Zeichen für Vitalität und ließen sich mit einer Verletzungsentstehung – die allenfalls im Bereich des Rechens vor dem Kraftwerkskanal zur Kaltenbacher Mühle und wenn überhaupt unter Berücksichtigung der hydrodynamischen Vorgänge (s.o.) nur betreffend ein Schulterdach denkbar wären – 1 Stunde nach Todeseintritt nicht in Einklang bringen.

(Hanna W. erreichte mit einer Geschwindigkeit von 8 km/h – 10 km/h den Rechen vor dem Kraftwerkskanal zur Kaltenbacher Mühle frühestens (ohne kurzzeitiges Hängenbleiben des Leichnams etwa an Treibgut und dadurch bedingten Zeitverzug) nach ca. 1 Stunde 30 min).



LG Traunstein, Urteil vom 19.03.2024, Rdnr. 961

► Auffinden der Leiche: ca. 12 Stunden nach der „Tatzeit“.

► Treiben vom „Tatort“ bis zum Fundort: netto ca. 65–90 Minuten.
(Im Urteil werden unterschiedliche Zeiten genannt.)

► Hängenbleiben auf der Strecke: Häufigkeit unbekannt, Örtlichkeiten unbekannt, jeweilige Dauer unbekannt.

► Ankunft am Fundort: unbekannt.

► Ankunft in der Prien: unbekannt.


Daher denke ich, der Bärbach hätte mehr in den Fokus rücken müssen.

Ein Wehr gibt es dort wohl nicht und auch die Fallhöhe der Mündung in die Prien dürfte durch das Hochwasser der Prien wahrscheinlich weitgehend relativiert sein, oder? Dennoch drängt sich allein aufgrund der o. a. zeitlichen Gegebenheiten eine genauere Betrachtung des Bärbachs auf. Könnte die Leiche nicht auch z. B. an einer Straßenunterquerung des Bärbachs angeprallt und hängengeblieben sein?


► Pegelstand des Bärbachs: 50–70 cm versus 1,40 m.

► Breite 2,30 m: unklar, ob Bachbett oder Wasserstrom gemeint ist.

► Durchfluss und Fließgeschwindigkeit: unklar, weil abhängig vom Pegelstand und von der Breite des Wasserstroms.

► Hindernisse: unklar.
StaffBro

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von StaffBro »

Ich würde das Urteil in seiner Gesamtheit gerne selber mal eingehend studieren, leider war es allerdings schon nicht mehr verfügbar als ich den Link hier im Forum erblickte und selbigem folgte..

ist das komplette Urteil denn mittlerweile in überarbeiteter Fassung wieder irgendwo abrufbar oder könnte es mir jemand zugänglich machen oder netterweise via e-Mail senden?
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

StaffBro hat geschrieben: Montag, 10. Februar 2025, 17:20:24 Ich würde das Urteil in seiner Gesamtheit gerne selber mal eingehend studieren …
Das Urteil befindet sich seit 10.01.2025 noch immer in Bearbeitung durch die Redaktion des Verlags C. H. Beck (wohl aufgrund der äußerst schlampigen Anonymisierung):

https://beck-online.beck.de/Dokument?vp ... .26699.htm
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... 24-N-26699

StaffBro hat geschrieben: Montag, 10. Februar 2025, 17:20:24 … könnte es mir jemand zugänglich machen oder netterweise via e-Mail senden?
Wie sollte das vonstatten gehen?

Bis zum Morgen des 10.01.2025 konnte das Urteil als PDF-Dokument heruntergeladen werden. Davon hatte ich (wie einige andere User auch) Gebrauch gemacht. Diese erste Fassung hier im HET als PDF öffentlich zum Download anzubieten, wäre jedoch keine gute Idee:

viewtopic.php?p=283864#p283864

Die Alternative einer privaten Nachricht (PN) an Dich scheitert an zweierlei Umständen:

1. Nur registrierte User können PNs senden und empfangen, Gäste leider nicht.

2. Eine PDF-Datei an eine PN anzuhängen, scheitert im HET an der Fehlermeldung: „Fehler – Ungültige Dateierweiterung: *.pdf“. Auch eine Umbenennung der Dateierweiterung hilft nicht. Woran das liegt, weiß ich nicht. Ins öffentlIche Forum des HET hingegen lassen sich PDFs problemlos hochladen. Vielleicht weiß der HET-Betreiber @Iven oder ein Moderator Bescheid und klärt uns freundlicherweise auf, wie's geht? Danke!

Der letzte Ausweg: eine E-Mail. Wie aber sollte ich Deine Adresse erfahren? Per PN? Das klappt nicht bei Gästen. Und woher weißt Du, dass ich als Absender meine E-Mail-Adresse preisgeben will? ;-)

Vorschläge erbeten …
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

@StaffBro
Falls Du Dich im HET registrieren und mir eine PN schicken möchtest, habe ich einen Weg gefunden, um Dir einen Link zum gewünschten PDF per PN zusenden zu können. Bis bald?

@all
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Kalle
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Kalle »

Catch22 hat geschrieben: Montag, 10. Februar 2025, 11:08:00 ► Treiben vom „Tatort“ bis zum Fundort: netto ca. 65–90 Minuten.
(Im Urteil werden unterschiedliche Zeiten genannt.)

Ein Wehr gibt es dort wohl nicht und auch die Fallhöhe der Mündung in die Prien dürfte durch das Hochwasser der Prien wahrscheinlich weitgehend relativiert sein, oder? Dennoch drängt sich allein aufgrund der o. a. zeitlichen Gegebenheiten eine genauere Betrachtung des Bärbachs auf. Könnte die Leiche nicht auch z. B. an einer Straßenunterquerung des Bärbachs angeprallt und hängengeblieben sein?
Bei einer Geschwindigkeit von 8-10 km/h landet nach 60 min die Leiche ziemlich exakt am Wehr bei Frasdorf (vorausgesetzt es gab kein nennenswertes längeres Hängenbleiben irgendwo). Ist denn bekannt bzw. ermittelt wann der Tod durch Ertrinken auf der Reise in den Gewässern überhaupt eintrat ? Ich halte es für möglich, dass der endgültige Exitus erst im Verlauf der Prien, aber noch nicht im Bärbach eintrat. Gibt es hierzu anderweitige Angaben ? Es wird immer beschrieben, dass sich der Körper mit Bauch und Kopf nach unten ausrichtet. Meiner Meinung nach ist es aber keineswegs klar, wie der Körper im Verlauf des geometrisch sehr eng eingeschränkten Bärbaches lag.

Ich gehe vielmehr davon aus, dass der Körper in der "Rutsche Bärbach" so bis zum Entritt in die Prien durch ist, wie er reingefallen ist: also unbekannt. Ob Kopf vorne, Beine vorne, Bauch/Kopf unten oder Kopf oben ist unklar. Eine Rotation innerhalb des Bärbaches erscheint mir unwahrscheinlich.
Zuletzt geändert von z3001x am Mittwoch, 12. Februar 2025, 21:18:55, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Zitat repariert
StaffBro

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von StaffBro »

Catch22 hat geschrieben: Dienstag, 11. Februar 2025, 19:01:24 @StaffBro
Falls Du Dich im HET registrieren und mir eine PN schicken möchtest, habe ich einen Weg gefunden, um Dir einen Link zum gewünschten PDF per PN zusenden zu können. Bis bald?

@all
Haben andere (registrierte) Foristen auch diesen Wunsch? Gerne via PN.
Hi Catch22,

erst einmal vielen lieben Dank für dein -wie immer!- hervorragendes und unermüdliches Engagement hier in diesem Fall und zusätzlich natürlich auch für deine freundliche Hilfestellung bei meinem Ersuchen, jetzt endlich auch mal den lang ersehnten "Blick" in das Gesamturteil werfen zu können. Merci

Habe mir die Tage ebenfalls einige Gedanken gemacht, wie man das versenden einer .pdf jetzt am besten und ebenso unproblematisch bewerkstelligen könnte.

Eine Möglichkeit wäre da das open-source tool von OnionShare, welches kostenlos für PC, Mac und Linux Computer unter folgendem Link zum Download zur Verfügung stehen würde:

https://onionshare.org

Eine andere Möglichkeit wäre der -noch unkompliziertere- Versand an diese e-Mail Adresse :

--> StaffBro (unter Verwendung des "ät" Zeichens und der Kennung des Rosa Riesen) <--

Evtl. hast Du ja ebenfalls Zugriff auf eine alternative e-Mail Adresse, mithilfe derer du die Anonymität wahren und deine Identität nicht preisgeben musst. ;)

Letztere Möglichkeit wäre jedenfalls die unkomplizierteste und für mich derzeit auch liebste Variante. Würde mich sehr freuen wenn es klappt. Danke
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

StaffBro hat geschrieben: Mittwoch, 12. Februar 2025, 21:14:45 … StaffBro (unter Verwendung des "ät" Zeichens und der Kennung des Rosa Riesen) …
Falls ich richtig geraten habe, solltest Du inzwischen Post haben. Hat's denn geklappt?

StaffBro hat geschrieben: Mittwoch, 12. Februar 2025, 21:14:45 … vielen lieben Dank für dein -wie immer!- hervorragendes und unermüdliches Engagement …
Über Deine anerkennenden Worte freue ich mich sehr. Ich ahne, dass die nächste Überraschung im Fall Hanna nicht mehr lange auf sich warten lässt. Das motiviert.


Kalle hat geschrieben: Mittwoch, 12. Februar 2025, 17:51:08 … Ist denn bekannt bzw. ermittelt wann der Tod durch Ertrinken auf der Reise in den Gewässern überhaupt eintrat ? …
Falls Du mit dieser Frage auf eine bestimmte Örtlichkeit abzielst: nein. Bekannt ist nur: Tod nach nur wenigen Minuten unter Wasser.

Kalle hat geschrieben: Mittwoch, 12. Februar 2025, 17:51:08 … Ich halte es für möglich, dass der endgültige Exitus erst im Verlauf der Prien, aber noch nicht im Bärbach eintrat. Gibt es hierzu anderweitige Angaben ? …
Am besten wird sein, Du liest das im Urteil selbst nach. Die wichtigsten Einstiegspunkte zur Hydromechanik und Rechtsmedizin findest Du hier:

Spoiler – hier klicken!
Hydromechaniker Malcherek

• Rdnr. 815: Verletzungen
• Rdnr. 869: Kleidung
• Rdnr. 884: Ring
• Rdnr. 885: Befragung
• Rdnr. 891: Adamec


Rechtsmedizin

• Rdnr. 892
• Rdnr. 898: Toxikologie
• Rdnr. 906: Mützel, Adamec
• Rdnr. 916: Obduktion
• Rdnr. 922: RQW im 90°-Winkel
• Rdnr. 930: Schulterdachfrakturen (auch Rdnr. 44)
• Rdnr. 931: keine Scherverletzungen der Schulterdächer
• Rdnr. 939: Kopfverletzungen zu Lebzeiten
• Rdnr. 940: hohe BAK + kaltes Wasser → Bewegung + Atmung rasch nicht mehr synchronisierbar
• Rdnr. 944: Tatortbegehung 13.10.2022
• Rdnr. 954–964: Schulterdachfrakturen zeitnah, wahrscheinlich gleichzeitig
• Rdnr. 964–969: RQW ohne Schürfungen → 90°-Winkel → keine Treibverletzungen
• Rdnr. 992: Muggenthaler zum Verlust der Kleidung, könne nur spekulieren


Beweiswürdigung

• Rdnr. 1050
• Rdnr. 1077: objektiv festgestellte Verletzungen
• Rdnr. 1079: Örtlichkeit, wo der Körper in den Bärbach gelangte
• Rdnr. 1083: Ausschluss eines Unfalls
• Rdnr. 1084: Verletzungsbild
• Rdnr. 1086: RQW am Kopf
• Rdnr. 1089: symmetrische, beidseitige Fraktur der Schulterdächer
• Rdnr. 1094: Einblutung rechter Oberarm bis auf den Knochen
• Rdnr. 1095: Ein- und Unterblutung am Rücken
• Rdnr. 1099: keine relevanten Verletzungen an den Händen
• Rdnr. 1102: wenig Sekret im Magen, hoher Glucosewert im Urin
• Rdnr. 1116: körperlicher Zustand beim Verlassen des Eiskellers
• Rdnr. 1126: Bekleidungszustand
• Rdnr. 1135: „Unfallversion“ der Verteidigung

Falls Dir das Urteil nicht vorliegt, siehe hier:

viewtopic.php?p=286803#p286803



Was im Urteil mit keinem Wort erwähnt wird:

Welche Verletzungsfolgen hätte ein Sturz in den Bärbach haben können?

Vor Gericht und im Urteil wurde nur darauf abgehoben, wie die Verletzungen durch eine Gewalttat oder durch Treiben in der Strömung erklärbar sein könnten. Die Gesetze der Logik jedoch erzwingen auch die Betrachtung einer Verursachung durch einen Unfall bzw. Sturz!

Entweder
► Gewalttat und
► Treibverletzungen

oder
► Unfall/Sturz und
► Treibverletzungen

Letzteres außer acht gelassen zu haben, ist ein logischer Fehler!
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Im Dialog mit einem Mediziner ergab sich soeben ein für mich neuer Aspekt hinsichtlich der Schulterdachfrakturen. Die Kernaussage ist:

Fange sich der Mensch bei einem Sturz mit ausgestreckten Armen ab, würden die Oberarmknochen in die Schultergelenke gestaucht und beide Schulterdächer brächen.

Die im Urteil als kausal angenommene „Krafteinwirkung von oben hinten nach vorne unten“ sei wenig plausibel, ebenso ein Sprung in oder auf den Rücken, bekam ich zu hören. Im Urteil heißt es:

Spoiler – hier klicken!
Als Folge der Krafteinwirkung von oben hinten nach vorne unten entstand auch eine symmetrische beidseitige Fraktur des Akromions (Schulterdachknochen), rechts mit Stückfraktur und Fraktur Richtung Körpermitte, links mit kompletter Fraktur durch das Akromion.

LG Traunstein, Urteil vom 19.03.2024, Rdnr. 44
(g) Es sei zudem eine symmetrische, beidseitige Fraktur des Akromions (Schulterdachknochen) – dokumentiert auch auf der postmortal gefertigten Computertomografie (vgl. Ziff. D. II. 17.2.4.), deren radiologische Auswertung (Oberarzt Dr. S.) die Befunde bestätigt habe –, rechts mit Stückfraktur und Fraktur Richtung Körpermitte, links mit kompletter Fraktur durch das Akromion, zu eruieren gewesen.

LG Traunstein, Urteil vom 19.03.2024, Rdnr. 930

Interessant wird nun, ob und wie die Verletzungen an den Extremitäten mit einem Sturz korrelieren. Im Urteil heißt es:

Spoiler – hier klicken!
(k) Darüber hinaus seien an den Extremitäten (Armen und Beinen) Einblutungen und Schürfungen vorhanden gewesen. Insbesondere die gesamte Knieregion links sei rötlich-violett getönt gewesen, über der Kniescheibe mit deutlichen Schürfungen und feinsten Oberhautdefektstellen. An den Händen und Fingern von Hanna W. hätten sich keine typischen Abwehrverletzungen gezeigt, und keine Verletzungen an den Handinnenflächen, wie sie etwa bei einem Festhalten an Gestrüpp o.ä. entstünden.

LG Traunstein, Urteil vom 19.03.2024, Rdnr. 935
Ein weiterer Aspekt bei der Beurteilung des Verletzungsbildes und dem Ausschluss eines Unfallgeschehens ist, dass demgegenüber keine Verletzungen an den Handinnenflächen und auch keine größeren Verletzungen sonst an den Händen des Leichnams festzustellen waren (Ziff. D. II. 18.3.3.2. (k)).

LG Traunstein, Urteil vom 19.03.2024, Rdnr. 1099

► linkes Knie: Einblutungen und Schürfungen

► Hände: keine Abwehrverletzungen, keine größeren Verletzungen

► Handinnenflächen: keine Verletzungen wie durch Festhalten

Demgegenüber die Schulterdächer:

► rechts: Stückfraktur und Fraktur Richtung Körpermitte

► links: komplette Fraktur durch das Schulterdach

Könnte bei einem Unfall auf eines der Schulterdächer eine größere Kraft gewirkt haben als auf das andere? Könnte mit unterschiedlichen Kräften einhergehen, dass das linke Knie verletzt war und das rechte nicht?

Zu den Befunden an den Händen erfuhr ich, dass Schürfwunden nach einem längeren Aufenthalt im Wasser aufgrund der aufgequollenen Haut kaschiert sein können. Deshalb müsse das Fehlen sichtbarer Schürfungen nicht unbedingt zum Ausschluss eines Abfangens mit den Händen führen.

(Was ich zu fragen vergaß: Sind kaschierte Schürfungen auch mikroskopisch nicht erkennbar? Für mich schwer vorstellbar. Betroffen von dieser Frage wäre auch die Abgrenzung von Scher- und Normalkräften bzgl. möglicher Treibverletzungen.)


Zu den Schulterdachfrakturen kann wohl am ehesten ein Orthopäde oder ein Unfallchirurg Stellung nehmen. Diese Fachrichtungen aber waren meines Wissens bislang nicht involviert. Und Püschels Einschätzung ist nicht bekannt.

Dennoch bin ich bass erstaunt über diese für mich völlig neue Sichtweise. Was haltet Ihr davon?
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