Der Gast hat geschrieben:
Deshalb die Frage an Ceekay, der ja bei der Urteilsverkündung anwesend war, von welchen anderen Mordmerkmalen war die Rede, die sie auch als erfüllt ansah?
Wie schon gesagt, der Bereich der mordmerkmale war sehr komplex und dadurch nicht ganz einfach der Richterin in ihrem Monolog auf die Schnelle zu folgen. Die Presse hat ja sogar die heimtücke erkannt
So wie ich es verstanden habe schließen sich die Mm zur Verdeckung und Ermöglichung einer Straftat gegenseitig aus. Heißt wenn er sie (aus seiner subjektiven Sicht) tötet bevor die sexuellen handlungen stattfinden, kann es keine Verdeckung mehr sein weil die Tat "vergewaltigung" vorher stattfinden muss um überhaupt etwas verdecken zu können. Nebenbei wäre es dann auch keine Vergewaltigung sondern Störung der totenruhe (auch subjektiv tätersicht! Das sie noch gelebt hat steht ja fest). Hier greift dann eben die
Ermöglichung einer Straftat, da er die sexuellen handlungen geplant hat und es mit dem schlagen/töten ermöglichen will.
Wäre ihm aus seiner subjektiven Sicht klar das sie noch lebt, tötet er sie danach um die vergewaltigung zu
Verdecken
Ich habe es so verstanden das das Mm zur
Befriedigung des Geschlechtriebs immer erkannt wurde, bin mir hier aber wirklich nicht sicher. Kann hier auch sein das sie es zu Gunsten des Angeklagten weg gelassen haben und ihnen nur das Ermöglichen/Verdecken gereicht hat. ...