TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

ÖFFENTLICHE DISKUSSION
Fälle: Arian Arnold, Jenny Böken, Kirsten Heisig, Unbek. Junge (Oelsa/Osterzgebirge), Isabelle Kellenberger, Malina Klaar, Yolanda Klug, Elisa Lam, Paula Maaßen, Christian Morgenstern, Theresa Stahl, Georgeta Tapu
Gast

Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Catch22 hat geschrieben: Freitag, 20. März 2026, 22:55:30 Schops: Ein Lied für Hanna

Mit einer Ballade in bayerischer Mundart erinnert der Liedermacher „Schops“ aus Neuötting an Hanna.

https://www.facebook.com/reel/2223513731809560

Spoiler – hier klicken!

Bild



Download der MP4-Datei (4,2 MByte):
https://video-fra5-1.xx.fbcdn.net/o1/v/ ... tag=sve_sd

Hinweis in einer veralteten Version des Wikipedia-Artikels:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?ti ... 75929#Lied
Beim Genuss des Liedes musste ich schon fast an § 189 StGB denken.

in den Bärbach, der wegen Hochwassers reißerisch strömte,
Quelle Wiki-Artikel

Oh man hocken da nicht lauter Pauker drin, die jedem Kunstfehler nachjagen?
Bntzrnm
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Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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EIne große Empfehlung auch noch für den leztzten Teil des SZ-Podcasts von Warmbrunn!

Ein sehr würdiges Ende eines gelungenen Podcasts, der ein Wechselbad der Gefühle in mir ausgelöst hat. Einerseits bin ich einfach nur erleichtert und es gibt Hoffnung, dass es einer engagierten, beharrlichen Familie letztendlich doch gelingen kann einem korruptem System die Stirn zu bieten. Natürlich mag man sich gar nicht vorstellen, was passiert wäre, hätte Ricks Interesse nicht geweckt werden können.
Irgendwie umso trauriger, wie weit die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Lokalmedien bereit sind zu gehen um ja nicht die eigene Verantwortung übernehmen zu müssen und wieviel Erfolg sie damit bei dem "besorgtem Volk" haben. Wenigstens wurden Sophie und Julian gekonnt in die Schranken gewiesen. :D

Ich hoffe wirklich sehr, dass ein Neuanfang für ST möglich ist. Den Eltern von Hanna wünsche ich, dass die Staatsanwaltschaft ihr Schauspiel nicht all zu sehr ausdehnen und sich irgendwann auf ihre Aufgabe besinnen und nur Straftaten verfolgen, die tatsächlich stattgefundenen haben (Möglicherweise auch in den eigenen Reihen).
Catch22
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Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Aßbichler mit neuem Aufgabengebiet

Kein Aprilscherz: Wie aus dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan hervorgeht, sitzt Jacqueline Aßbichler nicht mehr einer Straf- und Jugendkammer vor, sondern fungiert nunmehr als Vorsitzende Richterin der 4. Zivilkammer, einer sogenannten Beschwerdekammer.

Ironie des Schicksals: Zuständig ist sie u. a. für Beschwerden gegen unterinstanzliche Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit. Ihre neue Tätigkeit umfasst Aufgaben, die weniger von Voreingenommenheit fehlgeleitet werden können, zumeist aber ohne mündliche Verhandlung und damit ohne Kontrolle durch die Öffentlichkeit auskommen müssen:

Spoiler – hier klicken!

1. Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Zivilkammer gegeben ist.

2. Beschwerden in allen übrigen Sachen der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch Beschwerden nach § 54 des Beurkundungsgesetzes.

3. Beschwerden gegen Entscheidungen über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern am Amtsgericht in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

4. Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO, §§ 5, 46 Abs. 2 FGG, § 5 FamFG.

5. Verfahren mit den Aktenzeichen 51 OH bis 56 OH (Richterliche Entscheidungen in Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Entscheidung übertragen sind, die nicht vor einer Kammer des Landgerichts anhängig sind oder waren).

6. Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG).

Quelle: LG Traunstein, Geschäftsverteilungsplan 2026, Seite 8

Geschäftsverteilungsplan des LG Traunstein für 2026 (Stand 09.02.2026):

GV_LG_Traunstein_2026_09022026.pdf

(Zum Zweck der Archivierung, da auf dem Justiz-Server die derzeitige Version eines Tages durch eine neuere ersetzt werden wird.)

Quellen:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-u ... fahren.php
PDF: https://www.justiz.bayern.de/media/imag ... ein/gv.pdf
2025: viewtopic.php?p=302553#p302553
2024: viewtopic.php?p=293253#p293253

Trost findet die Richterin nebst Sohn gewiss im patentierten Kampf gegen den Buchsbaumzünsler, der wohlgefällige Taler in die Kasse spült (siehe hier), eine generöse Genehmigung der Nebentätigkeit als Geschäftsführerin durch den Dienstherrn vorausgesetzt.


SZ: Podcast-Reihe

Auf die inzwischen abgeschlossene Podcast-Reihe der Süddeutschen Zeitung (SZ) mit dem Titel „Ein Dorf sucht einen Mörder“ (siehe hier) rekurriert Autor Benedikt Warmbrunn auf Facebook und Instagram. Er berichtet von großer Resonanz, vielen Fragen der Hörer und spricht Aßbichlers berufliche Neuorientierung an:

https://www.facebook.com/ihre.sz/videos ... 380116783/
https://www.instagram.com/reel/DWj01h_krZW/

Die erste Folge („Der Heimweg“) ist auch auf YouTube verfügbar:
https://youtu.be/GW4bb-Bm3dI

Der Teaser vom 05.03.2025:
https://www.instagram.com/reel/DVggGiDDGLX/


ARD-Doku auch auf YouTube

Bemerkenswert ist die Resonanz in den Kommentaren.

Folge 1: Der Jogger in der Nacht
https://youtu.be/l5BHAAtlp7Y

Folge 2: Ein fragwürdiger Zeuge
https://youtu.be/IFgRWR47Syw

Folge 3: Ein neues Urteil
https://youtu.be/Q8DKM3dHI1c

ARD-Mediathek und Download-Links:
viewtopic.php?p=319525#p319525

MDR-Podcast mit der Doku-Autorin Meike Pommer:
https://youtu.be/Zt-qGs1_cBg
viewtopic.php?p=321930#p321930


Gedenken: Als der Rechtsstaat Traunstein touchierte

Heute vor einem Jahr brachte der BGH-Beschluss Aßbichlers Urteil zu Fall. Ein Donnerschlag für die Traunsteiner Justiz, der bis heute nachhallt – schon damals kein Aprilscherz.

BGH-Beschluss vom 01.04.2025:
viewtopic.php?p=293346#p293346 (im Spoiler)
viewtopic.php?p=294956#p294956 (mit Anm. im 2. Spoiler)
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Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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OVB: Neue Spuren oder nur Ankündigung der StA?

Mit abstrakten Phrasen und ohne auch nur auf ein einziges Detail einzugehen, beharrt OStA Dr. Vietze, Pressesprecher der StA Traunstein, gegenüber dem Oberbayerischen Volksblatt (OVB) auf einem Gewaltverbrechen. Alles nur eine leere Ankündigung neuer Ermittlungen? Kritische Nachfragen erspart das OVB dem OStA.

Zweifel an einem Freispruch aus erwiesener Unschuld lässt das OVB zwischen den Zeilen durchschimmern, denn nur inmitten von Zwietracht, Hass und Hetze fühlt sich deren Leser wohl.

► StA: berufe sich auf Legalitätsprinzip und Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO)

► StA: Hanna sei Opfer eines Gewaltverbrechens
► StA: Rechtsmediziner bereits am 03.10.2022 auf Gewalttat festgelegt
► StA: auch von Aßbichler bestellte Gutachter sähen Gewalttat
► Püschel u. a. Privatgutachter der Verteidigung: Unfall
► wegen Verfahrensökonomie keine Klärung im 2. Rechtsgang
► OVB: kein Freispruch aufgrund „erwiesener Unschuld“
► Privatgutachten lagen gerichtl. Gutachtern seit Sommer 2025 vor
► StA: halte weiterhin an Gewaltverbrechen fest

► StA: Ermittlungsverfahren wegen Mordes gegen Unbekannt
► StA: Ermittlungen, sobald neue Ermittlungsansätze
► StA: Zeitpunkt offen
► StA: werde den Fall beobachten
► StA: derzeit keine konkreten Ansätze für neue Ermittlungen
► StA: aktuell keine Nachforschungen in Aschau
► StA: nenne keine Details aus ermittlungstaktischen Gründen

► StA zu Manöverkritik:
• engere Verzahnung zwischen Kriminaltechnik und Ermittlern
• Priorisierung, technische Fragen früher zu stellen
• z. B. bzgl. Kongruenz von Handy-Daten mit Zeugenaussagen


Königstreu ergeben verlautbaren die OVB-Medien die immer wiederkehrenden, abgedroschenen Phrasen der StA auf Rosenheim24:

Spoiler – hier klicken!
Neue Spuren oder nur eine Ansage? Was das neue Ermittlungsverfahren im Fall Hanna bedeutet

Bild
Die Erste Jugendkammer … urteilte … auf Freispruch. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft ein neues Ermittlungsverfahren gestartet. © Michael Weiser

Der zweite „Eiskeller-Prozess“ … endete … mit einem Freispruch. Doch die Staatsanwaltschaft ermittelt nun weiter. Warum lässt die Behörde im Fall Hanna nicht locker?

… Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat ein neues Ermittlungsverfahren zum Tod von Hanna … [W.] eröffnet. Polizisten auf der Jagd nach neuen Spuren wird man aber vorerst vergeblich suchen. Ein neues Verfahren, und niemand betreibt aktuell in Aschau … Nachforschungen. Was hat das zu bedeuten? Und wie blickt die Staatsanwaltschaft im Nachhinein auf den „Eiskeller-Prozess“? Das OVB fragte nach, was es mit dem neuen Verfahren auf sich hat.

Warum ermittelt die Staatsanwaltschaft?

Die Staatsanwaltschaft Traunstein ermittelt, weil sie laut Strafprozessordnung dazu angehalten ist. Behördensprecher Dr. Rainer Vietze erläutert die Zusammenhänge auf Anfrage des OVB und zitiert den entsprechenden Paragrafen [§ 152 Abs. 2 StPO]: „Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“

Welche Anhaltspunkte gibt es im Fall Hanna?

In einem entscheidenden Punkt hat sich die Überzeugung der Staatsanwaltschaft auch nach dem Freispruch im zweiten Eiskeller-Prozess nicht geändert: Hanna wurde Opfer eines Gewaltverbrechens. Auf eine Gewalttat hatten sich bereits am 3. Oktober 2022 [nicht erst am 04.10.2022?] die Gerichtsmediziner festgelegt, und auch die gerichtlich [von Aßbichler] bestellten Gutachter unterstützten diese Auffassung.

Was denkt die Verteidigung?

Genau entgegengesetzt ist die Auffassung der Verteidigung. Die von ihr beauftragten Gutachter, darunter der bekannte Rechtsmediziner Klaus Püschel, rekonstruieren ein Unfallgeschehen. Die schweren Verletzungen Hannas seien durch das Treiben in der Prien entstanden. Ihre Untersuchungen wurden öffentlichkeitswirksam verbreitet – unter anderem in einer Dokumentation, die kürzlich vom NDR ausgestrahlt wurde.

Welche Rolle spielten die Gutachten?

In der zweiten öffentlichen Hauptverhandlung, die nach der Revision … fällig geworden war, spielte der Streit der Gutachter jedoch keine Rolle. Nicht offiziell zumindest. Denn der zweite Prozess war anders aufgebaut als der erste. Die Frage, ob ein Unfall oder eine Gewalttat Hanna das Leben gekostet hatte, stand nicht mehr im Vordergrund.

Juristen sprechen in solchen Fällen von „Verfahrensökonomie“: Geklärt wird nur noch, was das Gericht für die entscheidende Frage hält. In diesem Fall: Ob der Angeklagte zweifelsfrei für schuldig zu halten sei. Die Erste Jugendkammer … kam in diesem zentralen Punkt letztlich zu einem anderen Schluss als die Zweite Kammer, die den Angeklagten im März 2024 zu neun Jahren Haft verurteilt hatte. Richterin Heike Will sprach ihn von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen frei. Allerdings nicht wegen „erwiesener Unschuld“, wie es die Verteidigung mit Regina Rick und Dr. Yves Georg beabsichtigt hatte. Das Ende des Prozesses lange vor dem ursprünglich angesetzten Datum war daher nicht ganz im Sinne der beiden Anwälte: Sie hätten lieber ihre Gutachter auftreten lassen.

Was meinen die gerichtlich bestellten Gutachter?

Die Feststellungen der Verteidiger-Gutachter wurden zwar nicht in die Hauptverhandlung [des 2. Rechtsgangs] eingeführt, lagen aber den [im 1. Rechtsgang] gerichtlich bestellten Experten seit Sommer 2025 vor. „Die schriftlichen Auftragsgutachten der Verteidigung wurden bereits vor Beginn der Hauptverhandlung im zweiten Verfahrensdurchgang den gerichtlich bestellten Sachverständigen zugeleitet“, sagte Vietze. „Zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest, ob die von der Verteidigung vertretene Unfallthese in der Hauptverhandlung entscheidungserheblich sein wird.“ Nach diesen ergänzenden Gegengutachten steht für die Anklagebehörde weiterhin fest: Es handelt sich um ein Gewaltverbrechen. Und der Täter läuft folglich frei herum.

Sucht die Polizei nach dem Mörder?

Das Ermittlungsverfahren wegen Mordes richtet sich gegen Unbekannt, erhält also nach der Justiz-Nomenklatur ein „UJs-Aktenzeichen“ [„U“ für „Unbekannt“] – so wie ab 4. Oktober 2022, als die Soko „Club“ ihre Arbeit aufnahm. Sobald sich neue Ermittlungsansätze ergeben, werde die Staatsanwaltschaft diesen Ansätzen nachgehen, sagte Rainer Vietze auf Nachfrage. Wann es so weit sein könnte, bleibt offen, ebenso die Frage, ob es überhaupt jemals dazu kommt. Man werde den Fall beobachten. Konkrete Ansätze zum Start neuer Nachforschungen gebe es derzeit nicht. Weitere Details könne er nicht verraten, antwortete Vietze auf Nachfragen des OVB – aus ermittlungstaktischen Belangen.

Was die Ermittler künftig besser machen wollen

Mittlerweile haben sich Vertreter von Staatsanwaltschaft und Polizei zur Manöverkritik zusammengesetzt. Was sollte in Zukunft besser laufen? Von zentraler Bedeutung sei die engere Verzahnung „zwischen Kriminaltechnik und ermittelnden Beamten“, sagte Vietze. Es geht um Priorisierung, darum, die richtigen technischen Fragen früher zu stellen. Zum Beispiel, ob Handy-Daten die Aussage eines Zeugen bekräftigen oder nicht. Vor allem die Aussagen der ursprünglichen Belastungszeugin über angebliches Täterwissen des Angeklagten hatten in den beiden Auflagen des Prozesses Verwirrung gestiftet. Überhaupt hatten Smartphone-Daten eine außerordentlich wichtige Rolle bei diesem Verfahren gespielt. Licht in die Vorgänge am frühen Morgen des 3. Oktober 2022 konnten aber auch sie nicht bringen.

Rosenheim24.de am 03.04.2026
https://www.rosenheim24.de/bayern/muenc ... 44846.html
ohne Paywall („Option 4“ wählen):
https://www.removepaywall.com/search?ur ... 44846.html

Die Leserkommentare dazu:
https://www.rosenheim24.de/rosenheim/ch ... d-Comments


Anmerkung: Mit einer Recherche der Hintergründe hatte sich jüngst die Süddeutsche Zeitung (SZ) auseinandergesetzt (siehe hier), unter anderem mit dem rechtsmedizinischen Blick auf die Verletzungsursachen. Weil die StA auch schon gegenüber der SZ „mit Rücksicht auf ermittlungstaktische Belange“ keine neuen Beweise für eine Gewalttat nannte, schlussfolgerte die SZ: „… was im Juristendeutsch so viel heißen dürfte wie: Es gibt sie nicht.“ Ungewollt bekräftigt nun das OVB die Mutmaßung der SZ; gewohnt substanzlos reagieren das Lokalblatt und die StA auf den fundierten Artikel aus München. Der OVB-Leser wird mit der Mär von einem Gewaltdelikt indoktriniert – weil er‘s so will. Weshalb verschweigt das OVB Aßbichlers Versetzung? Weil‘s nicht zum Image der Heimatidylle passt?

Frohe Ostern!
Catch22
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Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

SZ: „Totalausfall“ der Justiz in puncto Fehlerkultur

Für die Süddeutsche Zeitung (SZ) kommentiert Benedikt Warmbrunn die Fehlerkultur nicht nur der oberbayerischen Justiz – ein Wink mit dem Zaunpfahl an den unkritischen Verlaufbarungsjournalismus des OVB und der PNP, der nicht einmal taugt, um stinkenden Fisch darin einzuwickeln:

► „Totalausfall“ der Justiz im Ungang mit eigenen Fehlern
► „schlampig und bösartig“ im 1. Rechtsgang
► kein Vorgesetzter spreche von Fehlern – im Gegenteil:
► (O)StA Fiedler intern und öffentlich belobigt [und befördert]
► Aßbichler offiziell auf eigenen Wunsch heute am Zivilgericht
► Ermittler und Rechtsmediziner ohne Konsequenzen
► lebenslanges Leiden Unschuldiger
► Sebastian werde in Aschau bis heute als Mörder bezeichnet

Der Kommentar der SZ:

Spoiler – hier klicken!
Fall Hanna … [W.]
Die Justiz muss endlich Konsequenzen aus ihren Fehlern ziehen

Kommentar von Benedikt Warmbrunn

Bild
Im Dorf wird er weiter als Mörder bezeichnet: der längst freigesprochene Sebastian T. …, hier mit seiner Mutter Iris. – Foto: Lorenz Mehrlich

Aschau, Tegernsee, Niedersachsen: drei Beispiele, in denen Richter und Staatsanwältinnen das Leben unschuldiger Menschen zerstörten. In anderen Berufen müsste man nach derlei abtreten. Aber hier? Passiert nichts.

In den meisten Berufen haben Fehler Konsequenzen. Vergangene Woche hatte der Fußballbundesligist Union Berlin seinen Trainer Steffen Baumgart entlassen, nach nur neun Punkten aus zwölf Rückrundenspielen. Nachdem die Leiterin des New Yorker ZDF-Studios KI-generierte Bilder in einem Beitrag fürs „Heute-Journal“ verwendet hatte, zog der Sender sie von dort ab. Und in München verkündete Dieter Reiter nach der krachend verlorenen Oberbürgermeisterwahl das Ende seiner politischen Karriere. Wer hingegen nach Fehlern, selbst nach fatalen, wenig zu befürchten hat, das sind Richterinnen, Staatsanwälte und Ermittler.

Natürlich, die meisten Ermittlerinnen, Staatsanwälte und Richter arbeiten sorgfältig, genau wie die meisten Fußballtrainer, Journalistinnen und Politiker. Doch wenn in einem Strafverfahren jemand einen Fehler macht, kann das Existenzen zerstören. Erst recht, wenn gleich alle Fehler machen. Ermittler, Staatsanwalt, Richterin. Und die Konsequenzen sind, sagen wir mal: interessant.

Eine Richterin behandelte den Angeklagten wie einen Verurteilten

945 Tage lang saß Sebastian T. … zu Unrecht in Haft. Die Ermittler hatten ihrem Bauchgefühl vertraut. Der Staatsanwalt gab nahezu ungefiltert ans Gericht weiter, was ihm die Polizei geliefert hatte. Und vor Gericht wartete auf Sebastian T. dann eine Richterin, die ihn vom ersten Tag an eher wie einen Verurteilten, nicht wie einen Angeklagten behandelte. Sie alle sahen Sebastian T. als Mörder der Medizinstudentin Hanna … [W.]. Obwohl es dafür keinen einzigen Beweis gab. Erst im zweiten Prozess arbeitete eine neue Richterin alles präzise auf. Und sprach Sebastian T. frei – nicht aus einem Mangel an Beweisen, sondern, wie sie es formulierte, wegen seiner Nichtschuld.

Im zweiten Prozess wurde auch klar, wie schlampig und teilweise bösartig die Verantwortlichen im ersten Prozess darauf hingearbeitet hatten, dass Sebastian T. als Mörder gesehen wird. Und doch spricht bis heute kein Vorgesetzter von einem Fehler. Im Gegenteil.

Der erste Staatsanwalt [Fiedler] ist von seiner Behörde intern und öffentlich belobigt worden. Die erste Richterin [Aßbichler] arbeitet heute am Zivilgericht, offiziell auf eigenen Wunsch. Und die Ermittler und Rechtsmediziner, die alle viel zu früh von einem Mord ausgegangen waren, die einen möglichen Unfall viel zu früh ausgeschlossen hatten, können weitermachen wie bisher. Obwohl zwei von ihnen – eine Polizeibeamtin [EKHKin Diana U.] und ein Mitarbeiter der Rechtsmedizin [Jiri Adamec] – schon einmal geholfen hatten, einen Unschuldigen zu verurteilen: Dreizehneinhalb Jahre lang saß Manfred … [G.] vom Tegernsee in Haft, wegen angeblichen Mordes an einer alten Frau, der sich schließlich als Badewannenunfall herausstellte.

In Niedersachsen ignorierte eine Staatsanwältin die Hinweise der Ermittler

Man kann zu dem Urteil kommen: Im Umgang mit ihren eigenen Fehlern ist die Justiz ein Totalausfall. Dass sie unabhängig ist, dass niemand Richterinnen und Richter beeinflussen darf, das ist ein konstituierendes Prinzip des Rechtsstaats, und das muss auch so bleiben. Aber dass aufgrund dieser Unabhängigkeit niemand da ist, der Konsequenzen zieht, wenn mal was falsch läuft, ist ein Missstand.

Zu beobachten ist das auch bei einem anderen Justizskandal. In Niedersachsen saß ein Ehepaar 684 Tage lang in Haft, weil ihnen ihre psychisch kranke Tochter mehrfachen Missbrauch vorgeworfen hatte. Schon früh hatten die Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass in der Erzählung der Tochter nichts zusammenpasst. Die Staatsanwältin ignorierte das. Einen Bericht, in dem nachgewiesen war, dass die Anschuldigungen erfunden waren, leitete sie nicht weiter. Als die Eltern dann frei und freigesprochen waren, wurde die Staatsanwältin angezeigt. Eine andere Staatsanwaltschaft prüfte ein halbes Jahr lang, ob es einen Anfangsverdacht geben könnte. Dann stellte sie die Ermittlungen ein. Inzwischen liegt der Generalstaatsanwaltschaft eine Beschwerde vor. Ausgang: offen.

Es würde helfen, wenn im Gericht ein Tonband liefe

Dass auch in der Justiz Fehler passieren, das wird sich nicht vermeiden lassen. Doch sie ließen sich viel schneller entdecken und beheben. Zum Beispiel, wenn die Polizei jede Vernehmung aufzeichnen müsste. Wenn Staatsanwälte jegliche Kommunikation dokumentieren müssten. Und natürlich auch, wenn im Gericht ein Tonband laufen würde – Strafverteidiger fordern das seit Jahren. All das würde helfen, eine vermeintlich belastende Erzählung wie im Fall von Sebastian T. als das auffliegen zu lassen, was sie ist: ein Zusammenreimen von Dingen, die nichts miteinander zu tun haben.

Denn für zu Unrecht Verurteilte bleibt auch nach einem Freispruch nichts, wie es war. Die Eltern aus Niedersachsen erschrecken noch heute, wenn sie eine Polizeisirene hören. Manfred … [G.] wacht mehrmals nachts auf, unsicher, ob er noch im Gefängnis ist. Und Sebastian T. wird in seinem Dorf bis heute als Mörder bezeichnet. Sie alle leiden ein Leben lang.

Süddeutsche.de am 16.04.2026
https://www.sueddeutsche.de/meinung/jus ... li.3461556
ohne Paywall:
https://archive.ph/20260416133835/https ... li.3461556
gast8078

Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von gast8078 »

Diese Art der Aufarbeitung ist der zweite Skandal nach dem ersten. Ich frage mich andauernd, ob es das jetzt wirklich war, oder ob da noch was kommt. Einen Unschuldigen zu verurteilen und die Bevölkerung dann ohne richtige Erklärung zurückzulassen ist nicht vertrauensbildend. Konsequenzen gibt es anscheinend auch keine. Erschweren kommt hinzu, dass das in Bayern nicht zum ersten Mal passiert ist. Ich denke aber, dass sich viele Leute schon ihren Teil dazu denken und die Justiz daran Schaden nimmt.
Catch22
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Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

NStZ: Anmerkung von RAen Dr. Georg und Schwenn zum BGH-Beschluss

Ursprünglich schon für Dezember 2025 vorgesehen, erschien in der aktuellen Mai-Ausgabe der NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) eine sogenannte wissenschaftliche Anmerkung der RAe Dr. Yves Georg und Johann Schwenn zum BGH-Beschluss vom 01.04.2025 (1 StR 434/24, siehe hier im Spoiler und hier mit Anmerkungen im 2. Spoiler) mit dem Titel: „Besorgnis der Befangenheit wegen gesonderter Fühlungnahme mit einem Verfahrensbeteiligten“.

BGH-Beschluss mit Anmerkung Dr. Georg, Schwenn (Zugriff nur für Abonennten, Zitierweise: Georg/Schwenn, NStZ 2026, 320–322):
https://beck-online.beck.de/?typ=refere ... &s=320&n=1

Frei zugängliche Inhaltsübersicht:
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibd ... eH05%2ehtm (Mai 2026)
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibd ... 2026%2ehtm (Jg. 2026)

Webseite Dr. Georg, Abschnitt „Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen in Fachzeitschriften (Auswahl)“:
https://rechtsanwalt-strafrecht.com/dr-yves-georg/

Giftgrün-pink-kariert anlaufen vor Wut dürften die Rosenheimer Pflichtverteidiger Baumgärtl und Dr. Frank. Diese Lorbeeren hätten sie selbst auch ernten können, wenn sie sich nicht geweigert hätten, den Befangenheitsantrag von RAin Rick mitzuunterzeichnen. Dies zu wollen hatten sie aber systembedingt wohl nicht gedurft. Traunsteiner Pech.

Ist unter Euch vielleicht ein Abonnent der NStZ? Über eine Zusendung des Textes per PN würde ich mich sehr freuen!


Nachtrag: Eine inhaltliche Zusammenfassung findet Ihr hier:
viewtopic.php?p=335927#p335927
Fränkin
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Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Fränkin »

Catch22 hat geschrieben: Sonntag, 10. Mai 2026, 14:24:34 Ist unter Euch vielleicht ein Abonnent der NStZ? Über eine Zusendung des Textes per PN würde ich mich sehr freuen!
Du hast Post :)
Catch22
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Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Fränkin hat geschrieben: Sonntag, 10. Mai 2026, 16:05:01 Du hast Post :)
Herzlichen Dank! Damit alle daran teilhaben können, möchte ich die für rechtliche Laien interessanten Teile daraus kurz zusammenfassen. (Der gesamte Fachartikel erstreckt sich über drei kleingedruckte, zweispatige Din-A4-Seiten.)


Treffsicher und bissig eröffnet RA Dr. Georg seinen Fachbeitrag in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht (NStZ):
… Wer sich in der kurzen einmonatigen Revisionsbegründungsfrist mit einer Unzahl von Verfahrensfehlern abzumühen hat, die einem bayerischen Landgericht mit einer (Teil-) Aufhebungsquote von 50 % (BGH, Jahresstatistik 2023, Seite 11 [siehe hier]) in einem Indizienprozess so unterlaufen können – darunter die Ablehnung eines Beweisantrags, weil „die behauptete Tatsache (!) ungeeignet (!) (sei), § 244 Abs. 3 Nr. 4 StPO“ –, der empfindet natürlich eine gewisse Genugtuung, wenn ausgerechnet die Befangenheitsrüge zieht. Umso mehr gilt das, wenn die für einen indiskutablen Verfahrensgang verantwortliche Vorsitzende so „auf den Pott gesetzt“ wird (wie mein Sozius und Mitkommentator zu sagen pflegt), wie es der 1. Strafsenat … getan hat.

Georg/Schwenn, NStZ 2026, 320
https://beck-online.beck.de/Default.asp ... &s=320&n=1

Bislang nicht öffentlich bekannt war, dass die StA ihre Stellungnahme zur Revision mit Billigung Aßbichlers wochenlang rechtswidrig verschleppt und damit Sebastians zu Unrecht erlittene U-Haft ohne Not in die Länge gezogen hatte:
… (… Die Staatsanwaltschaft hatte, Haftsache hin oder her, mitgeteilt, sich nicht an ihre Verpflichtung aus § 347 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO, Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV zu halten, ihre Gegenerklärung binnen einer Woche abzugeben, und – von der Vorsitzenden gebilligt – angekündigt, sich stattdessen einen Monat Zeit zu lassen.) …

Georg/Schwenn, NStZ 2026, 320, 321
https://beck-online.beck.de/Default.asp ... &s=321&n=1

Auch Lügen und Geschwurbel Aßbichlers erblicken das Licht der Öffentlichkeit:
… In ihrer nachgeschobenen Stellungnahme suchte die Vorsitzende darzulegen, dass die [Befangenheits-] Rüge bereits unzulässig sei, weil der Revisionsvortrag „in wesentlichen Umständen unvollständig oder unzutreffend“ sei. „Die Besorgnis der Befangenheit wäre bei vollständiger Wiedergabe des Sachverhalts erkennbar (?) offensichtlich nicht gegeben. Die Neutralität des Gerichts (!) kann bei vollständiger Wiedergabe des tatsächlichen Ablaufs nicht in Frage gestellt werden.“ Zur Begründung stützte sie sich auf eine Mehrzahl nachweislich unwahrer, durch die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls274 Satz 1 StPO) widerlegter und auch im Widerspruch zu ihren diesbezüglichen Angaben in der ersten dienstlichen Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch selbst stehender Behauptungen über das Verfahrensgeschehen – darunter auch die, sie habe die verfängliche E-Mail der Staatsanwaltschaft im rechtlichen Hinweis am Folgetag öffentlich gemacht. …

Georg/Schwenn, NStZ 2026, 320, 321
https://beck-online.beck.de/Default.asp ... &s=321&n=1

Der Vollständigkeit halber summarisch zusammengefasst:

Spoiler – hier klicken!

Im Kern zielt die wissenschaftliche Arbeit Dr. Georgs auf einen systematischen Widerspruch ab, der dadurch entstanden sei, dass der BGH in seine Entscheidung nicht nur Aßbichlers nach § 26 Abs. 3 StPO obligatorische Stellungnahme vom 19.02.2024 einbezogen hatte, sondern auch deren zweite, unaufgefordert nachgeschobene Stellungnahme vom 11.08.2024.

Dr. Georg erachtet es rechtlich „für dogmatisch zweifelhaft“, dass der BGH Aßbichlers weitere, im laufenden Revisionsverfahren unaufgefordert abgegebene Stellungnahme zur Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit herangezogen hatte. Zur Begründung führt Dr. Georg aus, ein zeitlich derartig augeweiteter Blickwinkel bei der Beurteilung der Befangenheit könne „sich unversehens auch gegen den Angeklagten wenden und dessen Verteidigungsrechte beschneiden“.

Denn ein abgelehnter Richter könne dann noch im laufenden Revisionsverfahren mittels einer „freimütigen und umfänglichen Entschuldigung“ (siehe BGH-Beschluss vom 18.08.2011, 5 StR 286/11) der Befangenheitsrüge die Grundlage entziehen. Dies sei „für den objektiv Befangenen eine Einladung zu bloß gespielter Demut“.

Zudem sieht Dr. Georg einen „dogmatisch unauflösbaren Wertungswiderspruch zu § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach die Ablehnung eines Richters nach dem letzten Wort des Angeklagten unzulässig ist“.

RA Schwenn fügt an, das „berechtigte Anliegen“ des BGH, „das Indiskutable auch des weiteren Verfahrensgebarens dieser Vorsitzenden herauszustellen …, wäre mit einem obiter dictum dogmatisch stimmiger zur Geltung gekommen“. Andernfalls wäre offengeblieben, „ob erst die unverlangte Stellungnahme ‚das Maß voll‘ gemacht hat“. Allerdings sei nach Ansicht des Autors „schon in der Hauptverhandlung des Tatrichters das Maß übervoll“ gewesen.


Wie Donnerhall schallt die vernichtende Einschätzung über eine Vorsitzende Richterin am LG Traunstein in einer in der gesamten Fachwelt des Strafrechts allgemein anerkannten Fachpublikation wie der NStZ:
man munkelt, auch in Karlsruhe eile ihr [Aßbichler] nicht der Ruf voraus, Garantin rechtsfehlerfreier Urteile zu sein

… Welche Haltung die abgelehnte Vorsitzende dem Beschwerdeführer gegenüber einnahm, konnte niemand dem Revisionsgericht besser vermitteln als sie selbst.

Georg/Schwenn, NStZ 2026, 320, 322
https://beck-online.beck.de/Default.asp ... &s=322&n=1
Heckengäu
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Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Heckengäu »

Nun verstehe ich auch ihre "freiwillige" Abschiebung, Pardon Versetzung ;) , an ein Zivilgericht vollkommen!

Die angeführten Details ihrer rechtlichen Verfehlungen ergeben eine ellenlange Liste, zusätzlich zu ihrem persönlichen Gebaren als Strafrichterin, gekennzeichnet von Überheblichkeit, Unverschämtheit, sturer Voreingenommeheit, Lügen und brüllender Dummheit.

Dasselbe kann man der Staatsanwaltschaft zusprechen, plus eigenmächtiger Rechtsbeugung, abgesegnet durch ihre Komplizin einer Justizklüngel Verschwörung gegen grundsätzlich jeden Bürger der vor Gericht steht, mit dem unbedingten Vorsatz härtester Bestrafungen.

Danke@ Catch22 und @Fränkin
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Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

@Heckengäu

Danke für die treffliche Charakterisierung!

Zu wünschen wäre, dass die wesentlichen Aussagen aus dem Fachartikel der NStZ von der Tagespresse aufgegriffen und einer breiten Leserschaft – vor allem den Chiemgauern! – zugänglich gemacht würden. Das OVB aber wird seiner journalistischen Verantwortung wohl, wie so oft, lieber aus dem Weg gehen, wenn ein Makel auf die unbefleckte Heimatidylle zu fallen droht.

Heckengäu hat geschrieben: Sonntag, 10. Mai 2026, 22:50:08 … mit dem unbedingten Vorsatz härtester Bestrafungen. …
Nicht nur dass das LG Traunstein die bundesweit mitunter härtesten Strafen ausurteilt. Das LG Traunstein liegt auch in der Tabelle der LGe mit den höchsten Aufhebungsquoten seiner Entscheidungen im vordersten Feld. Eine unheilvolle Koinzidenz!
Gast8099

Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast8099 »

Eigentlich kann Sebastian T. froh und dankbar sein, dass er J. Aßbichler als Richterin hatte. Ein anderer Richter des bayerischen Landgerichts in TS hätte ihn vielleicht auch verurteilt, wäre aber eleganter vorgegangen und hätte sich weniger angreifbar gemacht. J.A. dagegen hat wenigstens einen guten und stichhaltigen Revisionsgrund gleich mitgeliefert. Insofern Glück im Unglück, dass er nach den Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft bei dieser Richterin gelandet ist.
Catch22
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Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Gast8099 hat geschrieben: Montag, 11. Mai 2026, 21:44:57 Eigentlich kann Sebastian T. froh und dankbar sein, dass er J. Aßbichler als Richterin hatte. … J.A. dagegen hat wenigstens einen guten und stichhaltigen Revisionsgrund gleich mitgeliefert. …
Ein interessanter, fast schon philosophischer Gedanke. Weiter unten mehr dazu – mit überraschend offenem Schluss …

Gast8099 hat geschrieben: Montag, 11. Mai 2026, 21:44:57 … Ein anderer Richter des bayerischen Landgerichts in TS hätte ihn vielleicht auch verurteilt, wäre aber eleganter vorgegangen und hätte sich weniger angreifbar gemacht. …
Das ist wahr!


Doch nun ein kleiner Exkurs, der den Bogen schlägt zur Ausgangsfrage, ob Sebastian mit Aßbichler wirklich einen Glückstreffer gelandet hat:

Die Vorsitzende Aßbichler war nicht allein verantwortlich für Sebastians Verurteilung. Rein theoretisch hätte sie sogar für einen Freispruch gestimmt haben können. ;-)

Der Spruchkörper besteht aus 3 Berufsrichtern (darunter der Vorsitzende) und 2 Schöffen – mit jeweils gleichwertigem Stimmrecht. Für eine Verurteilung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich, also mindestens 4 der 5 Stimmen (§ 263 Abs. 1 StPO). Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab (§ 197 GVG). Beratung und Abstimmung sind geheim.

Wer von den drei Berufsrichtern letztlich die schriftliche Urteilsbegründung ausarbeitet, ist gesetzlich nicht geregelt. Üblicherweise fällt diese Aufgabe (gemäß der internen Geschäftsverteilung der Kammer, § 21g GVG) dem sogenannten Berichterstatter zu. Das ist derjenige Berufsrichter, der als Sachbearbeiter u. a. die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers über den Stand der Akten auf dem Laufenden hält. Weil das Sitzungsprotokoll im Strafprozess (§ 273 StPO) nicht umfasst, was Zeugen und Sachverständige im Detail ausgesagt haben, ist der Richter bei der Ausarbeitung der schiftlichen Urteilsgründe auf seine persönlichen Notizen und auch die seiner Kollegen angewiesen. Bei einer derart umfangreichen Hauptverhandlung mit 35 Sitzungstagen darf davon ausgegangen werden, dass auch der Vorsitzende selbst an der Ausarbeitung mitwirkt. Wer letztlich das schriftliche Urteil verfasst hat, bleibt jedoch verborgen – sogar die Prozessbeteiligten erfahren es nicht.

Dabei kommt es immer wieder vor, dass der Berichterstatter ein Urteil schriftlich begründen muss, dessen Entscheidungstenor er in der Abstimmung gar nicht mitgetragen hat. Er muss dann also entgegen seiner eigenen Überzeugung argumentieren. Juristen können das, sie haben es gelernt.

Wie beim ersten Urteil abgestimmt wurde, wissen wir nicht. 5:0 oder 4:1? Gab es einen „Quertreiber“? Falls ja, wer war es? Böse Zungen munkeln, dass ein Berichterstatter, der von allen anderen überstimmt wurde, auch gezielt Fehler in die Urteilsbegründung einfließen lassen könnte, um das Urteil in der Revision angreifbar zu machen.

Inhaltliche Mängel jedoch musste der BGH gar nicht erst prüfen. Er hob das Urteil allein aufgrund Aßbichlers Befangenheit mit Strunk und Stiel auf (§ 338 Nr. 3 StPO). Toter als tot konnte das Urteil nun nicht mehr werden. Deshalb haben wir nicht erfahren, wie der BGH die zahlreichen inhaltlichen Mängel des Urteils revisionsrechtlich bewertet hätte.

Ausschlaggebend für den BGH waren die E-Mails zwischen der Vorsitzenden Aßbichler und (O)StA Fiedler. Diese Mails hatte RAin Rick in einer Akte für Nachermittlungen gefunden. Nie geklärt werden konnte, durch wen und warum die ausgedruckten E-Mails nicht in der Hauptakte gelandet sind (wo sie hingehört hätten), sondern ausgerechnet in jener Nachermittlungsakte, die beim damaligen Verfahrensstand wohl nicht mehr von größerem Interesse war.

► Hat Aßbichler selbst die Mail-Ausdrucke dort abgeheftet?
► War es ein „guter Geist“ der Geschäftsstelle?
► Weshalb in der falschen Akte?
► Gab jemand RAin Rick einen vertraulichen Tipp?

Gast8099 hat geschrieben: Montag, 11. Mai 2026, 21:44:57 … Insofern Glück im Unglück, dass er … bei dieser Richterin gelandet ist.
Wer schlussendlich die helfende Hand reichte, wird die Öffentlichkeit nie erfahren. Dass es Aßbichlers Hand gewesen sein könnte, kann ich mir jedoch bei aller Phantasie nicht vorstellen.

Wie denkt Ihr darüber?
Gast8099

Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast8099 »

Dass J.A. gegen eine Verurteilung gestimmt haben könnte, ist angesichts ihrer Prozessführung eine sehr theoretische Annahme. Vielmehr wurde die Besorgnis der Befangenheit höchstgerichtlich bestätigt.

Ist es eine allgemeine Annahme, dass überstimmte Berichterstatter bewusst angreifbare Urteile schreiben oder bezieht sich das konkret auf den Fall?

Das Urteil war zwar inhaltlich nicht überzeugend, dennoch stellt unser Revisionsrecht hohe Hürden auf. Nur ganz wenige Revisionen sind erfolgreich. Beweiswürdigung und Strafzumessung sind Sache des Tatrichters und können nur eingeschränkt überprüft werden.

Es ist unerheblich, wie die E-Mail zur Akte gelangt ist und warum RAin Rick sie gefunden hat. Entscheidend ist, dass es so gekommen ist: Dass es eine Richterin gab, die sich überhaupt zu essenziellen Punkten des Verfahrens per E-Mail an der Verteidigung vorbei mit der StA austauscht. Ein anderer Richter hätte sowas nicht oder nur telefonisch gemacht. Erster Punkt. Dann ist diese E-Mail zur Akte gelangt? Wie passierte das? Hat J.A. sie selbst ausgedruckt und zur Akte gelegt? Oder war es ein Mitarbeiter? Nicht jeder Richter, der solche heimlichen E-Mails schreibt, legt sie zur Akte oder hat Mitarbeiter, die es tun. Zweiter Punkt. Wie kam RAin Rick auf die E-Mail? Akribie, Glück oder ein Hinweis? Vielleicht von einem Mitarbeiter. Auch hier könnten ggf. noch Momente aus der Sphäre des Gerichts eine Rolle gespielt haben. Dritter Punkt.

Von daher sind hier viele Dinge passiert, die ungewöhnlich sind, für die aber J.A. die erste Ursache gesetzt hat. Und hier kann man eigentlich schon von einer schicksalhaften Fügung für S.T. sprechen. J.A. war erst ab Anklageerhebung beteiligt, aber bereits davor sind gravierende Ermittlungsfehler passiert. Vielleicht hätte ein anderes Gericht auch unkritisch drauf aufgebaut. So wie sich das in TS mit den hohen aufhebungszahlen darstellt, durchaus denkbar. Und deshalb kann S.T. eigentlich froh sein, bei J.A. gelandet zu sein, die so frappierende Fehler gemacht und mit ihrer eigenmächtigen Würdigung der Erfolgsaussichten der Revision auch noch ordentlich nachgelegt hat. Denn gesetzt ist es nicht, dass eine entsprechende Verurteilung eines anderen Gerichts auch aufgehoben worden wäre. Andere wären vielleicht besser damit durchgekommen. Man sollte J.A. dankbar sein, dass sie solche Abgründe der Justiz offenbart hat.


Ich halte den ganzen Prozess für schicksalshaft, weil er so enorm viele Missstände offenbart hat. An diesem Prozess hat sich so viel kapriziert, wie selten einmal. Ich denke, dass es überfällig war und S.T. hat nolens volens einen größeren Beitrag zum Rechtsstaat geleistet als die meisten Juristen. In dem Prozess hat so viel zusammengespielt, dass ich es für Schicksal halte. Man sollte S.T. eigentlich einen Orden verleihen.
Catch22
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Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Gast8099 hat geschrieben: Dienstag, 12. Mai 2026, 09:52:41 … Ist es eine allgemeine Annahme, dass überstimmte Berichterstatter bewusst angreifbare Urteile schreiben oder bezieht sich das konkret auf den Fall? …
Darin liegt nur eine theoretische Möglichkeit, ohne konkreten Fallbezug.
Catch22
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Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Gast8099 hat geschrieben: Dienstag, 12. Mai 2026, 09:52:41 … So wie sich das in TS mit den hohen Aufhebungszahlen darstellt …

Zappzarapp – weg isses

Egal ob Auto oder Smartphone – bei Einziehung und Beschlagnahme macht die Justiz im Chiemgau gerne mal lange Finger, bis BGH und BVerfG reingrätschen. Eindrücklich offenbaren zwei Fälle die Traunsteiner Gutsherrenart.

► Rechtsfehlerhafte Einziehung von Muttis BMW:

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Ein Drogenkaufmann aus dem Chiemgau versieht seine Geschäfte zuweilen mit Hilfe von Muttis BMW. Die 7. Strafkammer des LG Traunstein ordnet die Einziehung des Fahrzeugs als Tatmittel an. Der BGH hebt die Einziehung auf. Einerseits stütze sich das LG auf eine nicht anwendbare Rechtsgrundlage und andererseits ignoriere das LG im Urteil Muttis Einlassungen dazu in Gänze.

Druckfrisch berichtet Beck aktuell:

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Einziehung rechtswidrig
Mit Muttis BMW zum Drogendeal

Bild
Der Sohn Drogendealer – aber zumindest darf die Mutter erstmal ihren BMW behalten © art_zzz / Adobe Stock

Nur weil ein Drogenhändler mit dem BMW seiner Mutter zu seinen Geschäften gefahren ist, darf dieser noch nicht als Tatobjekt eingezogen werden. Laut dem BGH kommt dafür höchstens eine Sicherungseinziehung in Frage.

Wird das Fahrzeug eines Dritten zur Beförderung von Betäubungsmitteln benutzt, kann es nicht ohne Weiteres gemäß § 74a StGB eingezogen werden, wie der BGH entschied. Die Verweisungsnormen § 33 Satz 2 BtMG und § 37 Satz 2 KCanG seien zwar einschlägig, erlaubten jedoch nicht die Einziehung von Tatmitteln, sondern lediglich der Betäubungsmittel selbst (Beschluss vom 10.12.2025 – 1 StR 505/25).

Das LG im oberbayrischen Traunstein verurteilte einen Mann wegen Drogenhandels im großen Stil zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren und acht Monaten. Dabei ordnete es auch die Einziehung eines BMW M5 an, mit dem der Angeklagte mindestens zweimal auf einen Supermarktparkplatz gefahren sei, um dort seinem Geschäft nachzugehen. Die Rüge der Mutter gegen die Einziehungsentscheidung hatte vor dem 1. Strafsenat des BGH nun Erfolg.

Verweisungsnorm gibt Einziehung nicht her

Ein Rechtsfehler liege schon darin, dass das LG die Einziehung auf die falsche Grundlage gestützt habe. § 74a StGB erlaube zwar auch die Einziehung fremder Gegenstände, fordere aber ausdrücklich eine andere Vorschrift, die auf sie verweise. Die Einziehung nach dem BtMG (§ 33 Satz 2 BtMG) und § 37 Satz 2 KCanG seien zwar solche Verweisungsnormen, beträfen allerdings von vornherein lediglich Beziehungsgegenstände – und somit nur die Substanzen selbst. Da aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass nicht eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliege, könne noch nicht endgültig über die Einziehung entschieden werden.

Zudem kranke die Entscheidung noch an einem weiteren Fehler: Die Mutter und Eigentümerin des BMW sei offenbar zwar angehört worden, zu ihrer Einlassung fehlten in der Entscheidung allerdings jegliche Angaben. Da Einziehungsbeteiligte allerdings weitestgehend die gleichen Rechte wie Beschuldigte genössen, müsse ihnen jedenfalls Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, wobei die Einlassung in den Urteilsgründen anzugeben sei. Nur dann könne ein Revisionsgericht die Vorentscheidung auch ordnungsgemäß überprüfen.

Eben das habe das Gericht hier unterlassen, sodass der Entscheidung auch eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zugrunde liege. Nach den Urteilsfeststellungen habe sich die Mutter nämlich bereits auf der Polizeistelle zur Abholung des Fahrzeugs geäußert und auch im Nachgang Erklärungen über ihren Rechtsanwalt abgegeben. Dann fehle aber jegliche Auseinandersetzung damit, die Ausführungen zur Beweiswürdigung würden nicht einmal darlegen, dass sich die Mutter überhaupt geäußert habe. Damit war die Entscheidung zur erneuten Entscheidung an das vorinstanzliche LG zurückzuverweisen.

Beck aktuell am 12.05.2026
https://www.beck-aktuell.de/heute-im-re ... 2026-05-12

► Action-Krimi um ein beschlagnahmtes Handy – und eine eiskalte Dusche für Aßbichler:

Spoiler – hier klicken!

Bei einer Verkehrskontrolle aktiviert einer von mehreren Rosenheim Cops seine Bodycam. Daraufhin startet die kontrollierte Fahrzeugführerin mit ihrem Smartphone ebenfalls eine Videoaufzeichnung. Die Beamten erblicken darin eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Situation eskaliert. Hinzu tritt der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).

Auf Anordnung der telefonisch hinzugezogenen StA Traunstein beschlagnahmen die Cops das Smartphone unter Anwendung unmittelbaren Zwangs (wobei die Beschuldigte in Anwesenheit ihrer Kinder gewaltsam zu Boden gebracht und gefesselt wird). Die Beschlagnahme wird später vom Ermittlungsrichter beim AG Rosenheim und auf eine Beschwerde hin von der 2. Strafkammer des LG Traunstein (der zu jener Zeit noch Aßbichler vorsitzt) aufrechterhalten und dauert über Monate an.

Beim BVerfG erhebt die Beschuldigte deshalb Verfassungsbeschwerde und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die Herausgabe ihres Smartphones zu erlangen. Verletzt sieht sie sich in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), auf Eigentum (Art. 14 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Formalrechtlich ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (§§ 93a, 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; weil zuvor keine Anhörungsrüge nach § 33a StPO erhoben wurde) und wird deshalb nicht zur Entscheidung angenommen. Materiellrechtlich hat sie also keinen Erfolg. Ein solcher Beschluss bedarf für gewöhnlich nur weniger Zeilen.

Gleichwohl ist es dem BVerfG ein Bedürfnis, Aßbichler und ihrer Kammer in aller Deutlichkeit zu zeigen, wo der Barthel den Most holt. Denn über fünf Seiten hinweg begründen die Karlsruher Richter (ohne dies zu müssen!) ihre erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der fortdauernden Beschlagnahme des Smartphones und damit an der Rechtmäßigkeit der Traunsteiner Entscheidung.

Ob der Peitschenknall aus Karlsruhe bis zu den harthörigen Traunsteiner Richtern und StAen durchdrang, ist nicht überliefert, ebenso wenig das weitere Schicksal der Autofahrerin und ihres weißen iPhone 16.

Quellen:

Beck aktuell am 04.09.2025
www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rech ... 2025-09-04

Legal Tribune online am 05.09.2025:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... aessigkeit

BVerfG, Pressemitteilung vom 04.09.2025:
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 5-079.html

BVerfG, Beschluss vom 09.07.2025 (1 BvR 975/25):
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 97525.html
PDF: https://www.bundesverfassungsgericht.de ... onFile&v=2

LG Traunstein, Beschluss vom 19.05.2025 (2 Qs 135/25):
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... 25-N-22632

Zu beiden Fällen schweigt das Presseportal des LG Traunstein.
Gast

Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast »

Sehe gerade Reportage auf BR..ich bin ueberzeugt..es war kein Mord..nuur Unfallgeschehen in Beteiligung von Bekannten/ Freunden von Hanna....die bis heute nicht die Groesse haben dies zuzugeben..der komische Nachbar z.B., der mit ihr ja heimlaufen wollte...da ist wasoberfaul..immer noch
D5kkgk

Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von D5kkgk »

Rest wurde insziniert von gewissen Kumples/ Freunden.mit Ring..Jacke..Tasche im Fluss..Handy wurde spaeter in Bach verbracht..um es spaeter von einer Dame gefunden zu werden
Gast

Re: TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast »

Sollte nach Mord aussehen.Ringe abzuehen..Hose weg
Antworten