MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

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seppel
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von seppel »

Turmfalke23 hat geschrieben: Sonntag, 15. März 2026, 23:28:37 Danke Seppel

Ich war dieses Jahr häufig im Strafjustizzentrum Nürnberg bez. Kapitalverbrechen.
Ein Vorsitzender einer großen Strafkammer hat  gegen Angeklagte unabhängig voneinander eine 
lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. In allen drei Fällen war die sechsmonatige Frist der U-Haft stark überzogen, in einem Verfahren sogar um ein Jahr. So sieht die Realität aus.

Mir ist derzeit kein einziger Fall bekannt, dass bei Mord die 6-Monats-Frist und somit Entlassung aus der U-Haft
vollzogen wurde.
Das ist doch typisch, was in den Gesetzen und auf dem Papier steht hat wenig mit der Realität zu tun. Ich bin wirklich gespannt wie das alles weitergeht und wann, was passiert.
MeTa
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von MeTa »

seppel hat geschrieben: Sonntag, 15. März 2026, 22:54:33 Der (schriftliche) Haftbefehl wurde auf den 5.11. ausgestellt und am 6.11. vollstreckt (Quelle habe ich keine, aber es war glaube ich das erste Interview von Herrn Ohm nach der Inhaftierung). Die Nacht zum 7.11. verbrachte sie in Polizeigewahrsam (keine Ahnung ob in Güstrow oder schon in Rostock). Am 7.11. wurde sie einem Haftrichter in Rostock vorstellig und danach in die JVA Bützow überstellt. Die Umstände und Gründe, die letztendlich zur Verhaftung am 6.11. geführt haben, sind mir (noch) nicht bekannt.
Richtig;
6. November 2025: Festnahme im Fall Fabian (†8) aus Güstrow

Am Donnerstagmorgen wird die Polizei erneut aktiv und durchsucht drei Objekte in Reimershagen im Landkreis Rostock, sagte die Staatsanwaltschaft. Nach RTL-Informationen soll darunter auch die Wohnung der Ex-Freundin von Fabians Vater sein und das Grundstück eines Nachbarn sein. Das Auto der Frau sei dabei abgeschleppt worden. Am Nachmittag teilt Oberstaatsanwalt Harald Nowack dann mit: Die Polizei hat im Anschluss an die Durchsuchungen eine weibliche Person mit dem dringenden Tatverdacht des Mordes an Fabian festgenommen. Zuvor sei Haftbefehl erlassen worden.
Es wurde auch erwähnt, dass zum Zeitpunkt der Ausstrahlung von XY bereits ein Haftbefehl vorlag und die Sendung wurde am 5.11. ausgestrahlt.
Der Haftbefehl sei bereits auf den 5. November datiert – schon vor der Ausstrahlung der ZDF-Sendung „Aktenzeichen XY … ungelöst“.
Quelle:https://www.bild.de/news/inland/mordfal ... tery.de%2F

https://www.rtl.de/news/mordfall-fabian ... 27454.html

Also, Beginn der 6-Monats-Frist als Ereignistag: 6.11. Tag der Festnahme.

Festnahme am 6.11.: Das ist der Tag, an dem der Staat ihr die Freiheit entzogen hat.
Vorführung am 7.11.: Das ist lediglich die richterliche Bestätigung, dass sie weiterhin festgehalten werden darf.
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seppel
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von seppel »

MeTa hat geschrieben: Sonntag, 15. März 2026, 23:39:25 Richtig;

Es wurde auch erwähnt, dass zum Zeitpunkt der Ausstrahlung von XY bereits ein Haftbefehl vorlag und die Sendung wurde am 5.11. ausgestrahlt.

https://www.rtl.de/news/mordfall-fabian ... 27454.html
Danke !
Catch22
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Gastleser hat geschrieben: Sonntag, 15. März 2026, 21:54:43 Unterscheiden sich "Beweisanträge und Einwendungen bei Anklageerhebung" vom "Erfolg" der Einwendungen bei Haftprüfung und im späteren Prozess?
Bei der Haftprüfung und im Zwischenverfahren findet nur eine eher summarische Prüfung statt, keine umfangreiche Beweisaufnahme wie in einer Hauptverhandlung.

Wenn es bei der Haftprüfung zu einer (nichtöffentlichen) mündlichen Verhandlung kommt, dauert diese, grob über den Daumen gepeilt, 60 bis 90 Minuten. Inwieweit das Gericht dabei überhaupt eine Beweiserhebung durchführt, liegt allein im Ermessen des Gerichts (§ 118a Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Regeln der Hauptverhandlung zur Beweisaufnahme und zum Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 StPO) greifen hier nicht.

Im Zwischenverfahren kann die Verteidigung schriftsätzlich Einwendungen gegen die Anklage vortragen. Ob es zu einer (nichtöffentlichen) gerichtlichen Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten kommt, liegt im Ermessen des Gerichts. Eine „Erörterung“ beinhaltet keine Beweiserhebung. Die Verteidigung kann aber selbst beschaffte Beweismittel vorlegen und anregen, dass der StA aufgegeben werde, weitere Beweiserhebungen, d. h. Nachermittlungen, durchzuführen (vgl. §§ 202, 202a StPO). Auch hier greift § 244 StPO) nicht.

Gastleser hat geschrieben: Sonntag, 15. März 2026, 21:54:43 Anhand von einfachen Beispielen hattest du das für die Haftprüfung erläutert, und dass es prozesstaktisch vorteilhaft für Verteidiger sein kann, Entlastendes für die Hauptverhandlung "aufzusparen", bzw. vertraulich zu behandeln.
Ganz so hatte ich das nicht gemeint.

Wenn es z. B. einen unerschütterlichen Alibibeweis gibt (wie etwa eine zweifelsfreie Videoaufzeichnung mit Zeitstempel am Geldautomaten zur Tatzeit, fernab vom Tatort), wird die Verteidigung diesen sofort vorbringen. Andernfalls sollte dem Mandanten zur vollumfänglichen Aussageverweigerung geraten werden, bis nach vollständiger Akteneinsicht mehr Klarheit über die Tatvorwürfe betsteht.

Vermeintlich Entlastendes vorschnell für eine Haftprüfung nutzen zu wollen, kann sich im Falle der Ablehnung des Antrags ungünstig für den Mandanten auswirken, vor allem dann, wenn man noch eine erfolglose Beschwerde zum LG und eine weitere Beschwerde zum OLG nachschiebt: Der Tatvorwurf (genauer: der dringende Verdacht dessen) könnte dadurch präjudiziell wie „zementiert“ erscheinen und damit einen ungünstigen Schatten auf die bevorstehende Hauptverhandlung vorauswerfen. Deshalb sollte ein Haftprüfungsantrag stets mit Bedacht gestellt werden.

Entlastendes muss man nicht für die Hauptverhandlung aufsparen. Wichtig zu sagen war mir: Entlastendes gehört niemals in die Öffentlichkeit, bevor es nicht dem Gericht vorgelegt wurde und das Gericht darüber entschieden hat. Aktuell: die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens.

Gastleser hat geschrieben: Sonntag, 15. März 2026, 21:54:43 Gibt es in diesem Fall weitere Nebenklagebefugte?
Nebenklagebefugt sind neben der Mutter des Opfers auch dessen Vater und Geschwister, sofern vorhanden (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

MeTa hat geschrieben: Sonntag, 15. März 2026, 20:57:32
Nö nicht ganz, es zählt der Tag der Inhaftierung. Das sagt ja schon der Name: § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate. Aber auch Wust, es bleibt beim 6.11.. :D

Vielen Dank, der Inhalt war ähnlich wie dein Beitrag, den ich leider zu spät gelesen habe.
Die 6-Monats-Frist der U‑Haft beginnt erst mit dem darauf folgenden Tag nach der Inhaftierung. Oder ?
In den sich abzeichnenden Verfahren wird es keine große Rolle spielen.

Nachzulesen hier:
Der Tag, an dem die Untersuchungshaft begonnen hat, zählt dann also nicht mit (vgl. zu dieser Konsequenz Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 121 Rn. 4 und § 43 Rn....

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docu ... E001196990

Aber trotzdem danke für deine Rechtsbehelfsbelehrung :roll:
Gastleser

Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Gastleser »

Catch22 hat geschrieben: Sonntag, 15. März 2026, 23:57:47 Bei der Haftprüfung und im Zwischenverfahren findet nur eine eher summarische Prüfung statt, keine umfangreiche Beweisaufnahme wie in einer Hauptverhandlung.
Spoiler
Wenn es bei der Haftprüfung zu einer (nichtöffentlichen) mündlichen Verhandlung kommt, dauert diese, grob über den Daumen gepeilt, 60 bis 90 Minuten. Inwieweit das Gericht dabei überhaupt eine Beweiserhebung durchführt, liegt allein im Ermessen des Gerichts (§ 118a Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Regeln der Hauptverhandlung zur Beweisaufnahme und zum Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 StPO) greifen hier nicht.

Im Zwischenverfahren kann die Verteidigung schriftsätzlich Einwendungen gegen die Anklage vortragen. Ob es zu einer (nichtöffentlichen) gerichtlichen Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten kommt, liegt im Ermessen des Gerichts.
….. Eine „Erörterung“ beinhaltet keine Beweiserhebung. Die Verteidigung kann aber selbst beschaffte Beweismittel vorlegen und anregen, dass der StA aufgegeben werde, weitere Beweiserhebungen, d. h. Nachermittlungen, durchzuführen (vgl. §§ 202, 202a StPO). Auch hier greift § 244 StPO) nicht.
Spoiler


Ganz so hatte ich das nicht gemeint.

Wenn es z. B. einen unerschütterlichen Alibibeweis gibt (wie etwa eine zweifelsfreie Videoaufzeichnung mit Zeitstempel am Geldautomaten zur Tatzeit), wird die Verteidigung diesen sofort vorbringen. Andernfalls sollte dem Mandanten zur vollumfänglichen Aussageverweigerung geraten werden, bis nach vollständiger Akteneinsicht mehr Klarheit über die Tatvorwürfe betsteht.

Vermeintlich Entlastendes vorschnell für eine Haftprüfung nutzen zu wollen, kann sich im Falle der Ablehnung des Antrags ungünstig für den Mandanten auswirken, vor allem dann, wenn man noch eine erfolglose Beschwerde zum LG und eine weitere Beschwerde zum OLG nachschiebt: Der Tatvorwurf (genauer: der dringende Verdacht dessen) könnte dadurch präjudiziell wie „zementiert“ erscheinen und damit einen ungünstigen Schatten auf die bevorstehende Hauptverhandlung vorauswerfen. Deshalb sollte ein Haftprüfungsantrag stets mit Bedacht gestellt werden.

Entlastendes muss man nicht für die Hauptverhandlung aufsparen. Wichtig zu sagen war mir: Entlastendes gehört niemals in die Öffentlichkeit, bevor es nicht dem Gericht vorgelegt wurde und das Gericht darüber entschieden hat. Aktuell: die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens.




Nebenklagebefugt sind neben der Mutter des Opfers auch dessen Vater und Geschwister, sofern vorhanden (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
Dankeschön für die genaueren Erläuterungen.

Die Möglichkeit der Verteidigung “selbst beschaffte Beweismittel vorlegen und anregen, dass der StA aufgegeben werde, weitere Beweiserhebungen, d. h. Nachermittlungen, durchzuführen”, ist während der Ermittlungen und bei Haftprüfung nicht möglich?
Turmfalke23 hat geschrieben: Sonntag, 15. März 2026, 23:28:37 Ich war dieses Jahr häufig im Strafjustizzentrum Nürnberg bez. Kapitalverbrechen. …..
Beeindruckende True Crime Nähe! Diesen Firlefanz in Social Media und Trash TV hast du vermutlich nicht einmal ansatzweise um einen Prozess herum erlebt? Und jetzt ist erst die erste Woche des Zwischenverfahrens.

Ohne @Seppel hätte ich nie TT, ABC-Tauchzubehör und Teflon-Glaskugel sehen “dürfen”, oder auch nur Kenntnis darüber gehabt.

Eine sehr lesenswerte Vielfalt in diesem Forum.
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

Gastleser hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 00:34:40 .....
Beeindruckende True Crime Nähe! Diesen Firlefanz in Social Media und Trash TV hast du vermutlich nicht einmal ansatzweise um einen Prozess herum erlebt? Und jetzt ist erst die erste Woche des Zwischenverfahrens.

Eine sehr lesenswerte Vielfalt in diesem Forum.
Ehrlich gesagt: Nein.

Ich denke, die 12 od. 8 Kammer am Landgericht Rostock wird sich Ende Mai 2026 um den Fall Fabian L. kümmern,
meiner Meinung nach ;)
Catch22
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Gastleser hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 00:34:40 Die Möglichkeit der Verteidigung “selbst beschaffte Beweismittel vorlegen und anregen, dass der StA aufgegeben werde, weitere Beweiserhebungen, d. h. Nachermittlungen, durchzuführen”, ist während der Ermittlungen und bei Haftprüfung nicht möglich?
Bei der Haftprüfung, die ja ebenfalls vor einem Gericht stattfindet, ist das auch möglich. Während der Ermittlungen hingegen, also gegenüber Polizei und StA, kann es schwieriger werden, falls die Ermittlungsbehörden auf dem Standpunkt beharren sollten, von einem Gericht dazu gezwungen werden zu wollen; dann hilft nur ein Antrag auf Haftprüfung bei Gericht.

Mittlerweile befinden wir uns bereits im Zwischenverfahren und RA Ohm sagte, derzeit keine weitere Haftprüfung anzustreben. Hieß es nicht auch, er halte die Eröffnung des Hauptverfahrens für wenig wahrscheinlich? Welche prozessualen Möglichkeiten ihm zu Gebote stehen, um ein Hauptverfahren abzuwenden (d. h. um den hinreichenden = überwiegenden Tatverdacht zu entkräften), hatte ich weiter oben dargelegt. Auf welche Indiztatsachen er seine Auffassung stützt oder wie er die in der Anklage vorgebrachten Indizien bereits im Vorfeld eines Hauptverfahrens erschüttern will, wissen wir nicht. Alle theoretischen Eventualitäten aufzuzählen, ohne eine faktische Grundlage zu haben, würde ins Uferlose führen.

Herausheben wollte ich vor allem, dass es weder bei der Haftprüfung noch im Zwischenverfahren eine umfassende Beweisaufnahme gibt – im Gegensatz zum Hauptverfahren. Denn dies ist der entscheidene Unterschied, auf den Deine ursprüngliche Frage abzielte.

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 00:31:42 Die 6-Monats-Frist der U‑Haft beginnt erst mit dem darauf folgenden Tag nach der Inhaftierung. Oder?
Fristberechnung:
► Wochen- und Monatsfristen: § 43 StPO
► Tagesfristen: § 42 StPO

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 00:31:42 Der Tag, an dem die Untersuchungshaft begonnen hat, zählt dann also nicht mit …
[OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.09.2014, 1 HEs 89/14:]
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docu ... E001196990
Ein wahrlich verwirrender Beschluss des OLG Stuttgart. Das Wunder der Mathematik findet in der Juristerei wenig Verbreitung. Schon die alten Römer wussten: iudex non calculat. Sehr frei übersetzt: Juristen können nicht rechnen. :lol:
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von MeTa »

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 00:31:42 Die 6-Monats-Frist der U‑Haft beginnt erst mit dem darauf folgenden Tag nach der Inhaftierung. Oder ?
In den sich abzeichnenden Verfahren wird es keine große Rolle spielen.

Nachzulesen hier:
Der Tag, an dem die Untersuchungshaft begonnen hat, zählt dann also nicht mit (vgl. zu dieser Konsequenz Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 121 Rn. 4 und § 43 Rn....

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docu ... E001196990
Ja, ob der eine Tag nun zählt oder nicht, ist letztlich unerheblich. Die Frist beginnt dann eben am 7. November 2025. Somit hat die Justiz einen Tag mehr Zeit. Bravo. Wie du selbst anmerkst, wird dies in den sich abzeichnenden Verfahren keine wesentliche Rolle spielen. Nachtrag - siehe weiter unten.

Würde die Frist bereits mit der Unterschrift des Richters (Haftbefehl) beginnen, könnten Beschuldigte, die erst 6 Monate später gefasst werden, sofort ihre Freilassung verlangen, obwohl sie noch keinen einzigen Tag in Haft verbracht haben. Das würde den Zweck der Haftprüfung (Kontrolle der Haftdauer) ad absurdum führen.
Turmfalke23 hat geschrieben: Sonntag, 15. März 2026, 19:38:39
Bei der 6-Monats-Frist zählt das Datum des Haftbefehls bzw. die Unterschrift des Richters, welcher ihn bestätigt hat.
Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 00:31:42 Aber trotzdem danke für deine Rechtsbehelfsbelehrung :roll:
:)
Catch22 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 01:47:52
Fristberechnung:
► Wochen- und Monatsfristen: § 43 StPO
► Tagesfristen: § 42 StPO

Ein wahrlich verwirrender Beschluss des OLG Stuttgart. Das Wunder der Mathematik findet in der Juristerei wenig Verbreitung. Schon die alten Römer wussten: iudex non calculat. Sehr frei übersetzt: Juristen können nicht rechnen. :lol:
Da sagst du was, nur gut dass ich keine Juristin bin. :? THX für §§

@Turmfalke23
Da der Tag der Festnahme (6.11.) als „Ereignistag“ nach § 42 nicht mitzählt, beginnt die Berechnung der Dauer am Folgetag. Dennoch ist der 6. Mai der entscheidende Stichtag. Nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Ereignisfrist erst am auf das Ereignis folgenden Tag um null Uhr.

Am 7. November um 0:00 Uhr Beginn der Frist, sind 6 Monate genau dann um, wenn der 6. Mai um 24:00 Uhr endet.

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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von GästinF »

Im Gegensatz zu dir, liebe Fragjanur, kenne ich G nicht und weiß daher auch nicht, wie sie so drauf ist. Zudem ist sie nicht verurteilt und ein direkter Beweis liegt auch nicht vor, deshalb gehe ich ganz neutral an die Sache. :D
Und doch: Sie hat den Fund gemeldet oder wer sonst?

Und mal mitzufahren, um sich eine Leiche anzusehen, dann aber nicht zur Polizei zu gehen, finde ich persönlich nicht nachvollziehbar. Da habe ich wohl ein anderes Wertesystem als du. Es geht auch nicht nur darum, keinen Mord zu begehen, sondern auch ein bisschen - ich nenne es mal Zivilcourage - zu zeigen.

Gibt es noch irgendeinen anderen Fall, in dem 2 oder mehr Erwachsene die Leiche eines vermissten Kindes nicht angezeigt haben? Wenn G wirklich nur mit dem 3 Leuten dort war, sind das über 60 %. :shock:

Schade übrigens, dass sich diejenigen nicht mehr hier melden, die geschrieben hatten, dass der Nachbar bis zur Inhaftierung mit G im Kontakt stand. Dazu würde ich jetzt gerne was fragen.

Und der Aspekt mit den Schuhen ist auch interessant. Diesbezüglich frage ich mich, welche Gründe es geben könnte, einen zu entsorgen und den anderen für die Hausdurchsuchung aufzubewahren. :?: Vielleicht erfährt man ja im Prozess etwas dazu!

Falls es so weit kommt. Ich betrachte die vorzeitigen Zeugenaussagen und Herausgabe von internen Infos als problematisch, evtl wird das sogar rechtliche Konsequenzen haben.
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

MeTa hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 02:53:50
Da sagst du was, nur gut dass ich keine Juristin bin. :? THX für §§

@Turmfalke23
Da der Tag der Festnahme (6.11.) als „Ereignistag“ nach § 42 nicht mitzählt, beginnt die Berechnung der Dauer am Folgetag. Dennoch ist der 6. Mai der entscheidende Stichtag. Nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Ereignisfrist erst am auf das Ereignis folgenden Tag um null Uhr.

Am 7. November um 0:00 Uhr Beginn der Frist, sind 6 Monate genau dann um, wenn der 6. Mai um 24:00 Uhr endet.

Tata :D https://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner

So ist es, das OLG. Rostock kann erst nach über 6 Mon. Haft tätig werden, also ab dem 07.05.2026 n. § 121 StPO.
Eine Anordnung der U-Haft-Entlassung der Tatverdächtigen durch das OLG. Rostock  mit dem dringenden Tatverdacht n. StBG 211 wegen Mordes klingt fast schon märchenhaft. Ich kenne keinen solchen Fall !

In ca. 2 Monaten wissen wir sicherlich mehr, ob es zu einer U‑Haft‑Entlassung der Tatverdächtigen gekommen ist.
Die Praxis zeigt jedoch, dass oftmals diese Fristen nicht eingehalten werden können, ohne die Haftentlassung der betreffenden Person.

Sollst aber Recht behalten, um diese Diskussion zu beenden :)
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von MeTa »

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 08:47:33
Sollst aber Recht behalten, um diese Diskussion zu beenden :)
Ja, prima Idee. Entweder betreibst du hier Rabulistik oder verstehst es wirklich nicht. Thema beendet.
Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 08:47:33 So ist es, das OLG. Rostock kann erst nach über 6 Mon. Haft tätig werden, also ab dem 07.05.2026 n. § 121 StPO.
Eine Anordnung der U-Haft-Entlassung der Tatverdächtigen durch das OLG. Rostock  mit dem dringenden Tatverdacht n. StBG 211 wegen Mordes klingt fast schon märchenhaft. Ich kenne keinen solchen Fall !
Nichts davon habe ich behauptet!
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von GästinF »

Nachtrag zu den 3 Zeugen:
Ich persönlich sehe bisher noch keinen Grund warum ein Täter den 3 Personen die Leiche gezeigt haben sollte - ohne zB damit zu prahlen. Konnte dazu auch nichts Vergleichbares bei Google finden.

Ich weiß ja nicht, ob der Jäger genau die gleiche Aussage wie Maik gemacht hat. Aber mein Eindruck ist: Der Jäger sollte geheim bleiben- wofür mir nur amouröse Gründe, die niemand kennen darf, was Verbotenes bis hin zu Kriminellem oder ein starker Konflikt mit dem Grundbesitzer einfallen.
Der 2. Zeuge wollte nicht zur Polizei. Also musste die 3 her, um zu erklären, was man dort in der Gegend macht.

Der Knackpunkt ist: Wie stießen der Jäger und G auf die Leiche? Diesbezüglich kursieren ja unterschiedliche Gerüchte.
Womöglich war es auch ein häufiger Treffpunkt der beiden zum "Tiere beobachten ".
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Sronson »

GästinF hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 08:21:58Schade übrigens, dass sich diejenigen nicht mehr hier melden, die geschrieben hatten, dass der Nachbar bis zur Inhaftierung mit G im Kontakt stand. Dazu würde ich jetzt gerne was fragen.
Stell sehr gern deine Fragen, die du dazu hast.
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Nikas »

GästinF hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 09:03:28 Nachtrag zu den 3 Zeugen:
Ich persönlich sehe bisher noch keinen Grund warum ein Täter den 3 Personen die Leiche gezeigt haben sollte - ohne zB damit zu prahlen. Konnte dazu auch nichts Vergleichbares bei Google finden.

Ich weiß ja nicht, ob der Jäger genau die gleiche Aussage wie Maik gemacht hat. Aber mein Eindruck ist: Der Jäger sollte geheim bleiben- wofür mir nur amouröse Gründe, die niemand kennen darf, was Verbotenes bis hin zu Kriminellem oder ein starker Konflikt mit dem Grundbesitzer einfallen.
Der 2. Zeuge wollte nicht zur Polizei. Also musste die 3 her, um zu erklären, was man dort in der Gegend macht.

Der Knackpunkt ist: Wie stießen der Jäger und G auf die Leiche? Diesbezüglich kursieren ja unterschiedliche Gerüchte.
Womöglich war es auch ein häufiger Treffpunkt der beiden zum "Tiere beobachten ".
Der Jäger hat mWn 2 Kinder die nicht volljährig sind.
Ich gehe deshalb davon aus, dass er sich selbst zum Schutz seiner Kinder aus der Öffentlichkeit raushalten möchte…hoffe ich jedenfalls…für seine Kinder.
GästinF
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von GästinF »

Nikas hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 09:45:05 Der Jäger hat mWn 2 Kinder die nicht volljährig sind.
Ich gehe deshalb davon aus, dass er sich selbst zum Schutz seiner Kinder aus der Öffentlichkeit raushalten möchte…hoffe ich jedenfalls…für seine Kinder.
Meinst du tatsächlich, dass er deshalb nicht zur Polizei ging? Ich würde eher davon ausgehen, dass man besonders dann, wenn man eigene Kinder hat, zur Polizei geht und den Fund des vermissten Kindes meldet.

Ich denke deshalb, dass es andere Gründe geben muss, wenn man es nicht tut.

(Dass er sich nicht interviewen lässt, ist was anderes. Das kann ich verstehen und ist ja auch sinnvoll.)
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Heckengäu »

GästinF hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 10:06:29 Meinst du tatsächlich, dass er deshalb nicht zur Polizei ging? Ich würde eher davon ausgehen, dass man besonders dann, wenn man eigene Kinder hat, zur Polizei geht und den Fund des vermissten Kindes meldet.

Ich denke deshalb, dass es andere Gründe geben muss, wenn man es nicht tut.

(Dass er sich nicht interviewen lässt, ist was anderes. Das kann ich verstehen und ist ja auch sinnvoll.)
nh.JPG
nh.JPG (99.88 KiB) 1407 mal betrachtet
Heckengäu hat geschrieben: Freitag, 13. März 2026, 18:43:54 * Richtigstellung
So kommt eins zum anderen.
Der Grüne Schütz musste massiv Buchstabendrehen, denn daheim hocken Frau und 10 kleine Kinder wie die Orgelpfeifen oder so und sie und die sollten natürlich nicht erfahren dass er einer manipulativen Dame zu Willen sein musste und wie ein Dachshund auf Kommando bei Fuss erscheinen und auch im Heu zu schobern. Was bleibt ist Häcksel.
Gastleser

Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Gastleser »

GästinF hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 10:06:29…… (Dass er sich nicht interviewen lässt, ist was anderes. Das kann ich verstehen und ist ja auch sinnvoll.)
TZ1 hat mit dem Journalisten gesprochen, und hat “lt. Live” seine Bereitschaft für ein in der Zukunft liegendes Interview in Aussicht gestellt.
Nikas hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 09:45:05 ……gehe deshalb davon aus, dass er sich selbst zum Schutz seiner Kinder aus der Öffentlichkeit raushalten möchte…..
R. äußerte “im Live”, dass “die Affäre noch ermittlungsrelevant sei” und dass später “noch viel darüber zu erzählen sei”.

"Dann ist ja alles gut", denn TZ1 und die lieben Angehörigen sind in Rum Kogel weit weg von social media, ABC-Tauchzubehör, Teflon-Glaskugeln und https://de.wikipedia.org/wiki/Unterschichtenfernsehen .
GästinF hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 08:21:58 …..
Schade übrigens, dass sich diejenigen nicht mehr hier melden, die geschrieben hatten …..
Dankeschön @GästinF Ideengeberin

In der Fb “Güstrow, Öffentliche Gruppe” ist beim Beitrag zum Stern-Bericht, vor einem Tag scheinbar von einer Person zu lesen, die im wiederholten Briefaustausch mit der Angeschuldigten steht.
Wenn sich @Saveskin und @Yggdrasil vielleicht dazu äußern möchten, wie Ihre persönlichen Eindrücke sind?

Vielleicht kann sich auch @-JohnDoe- dazu äußern, wieweit er seine Ideen verdichten konnte?
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

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MeTa hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 02:53:50 Nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Ereignisfrist erst am auf das Ereignis folgenden Tag um null Uhr. …

Tata :D https://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner
Die §§ 186 bis 193 BGB gelten für die Fristenberechnung im Zivilrecht, so auch § 187 BGB. Darauf basiert auch der von Dir verlinkte „Fristen­rechner nach BGB-Vorschriften“ der LTO. Im Strafrecht hingegen gilt:
Catch22 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 01:47:52 Fristberechnung:
► Wochen- und Monatsfristen: § 43 StPO
► Tagesfristen: § 42 StPO
Einen „Knastfristenrechner“ hat die LTO leider nicht im Angebot. ;-)
MeTa
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von MeTa »

Catch22 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 11:35:14 Die §§ 186 bis 193 BGB gelten für die Fristenberechnung im Zivilrecht, so auch § 187 BGB. Darauf basiert auch der von Dir verlinkte „Fristen­rechner nach BGB-Vorschriften“ der LTO. Im Strafrecht hingegen gilt:



Einen „Knastfristenrechner“ hat die LTO leider nicht im Angebot. ;-)
Ja, ich weiß doch, aber es hat so schön gepasst. :D Das Ergebnis ist im Prinzip das Gleiche. Du hast ja auch geschrieben:
Catch22 hat geschrieben: Sonntag, 15. März 2026, 18:29:17
Würde sich die Zulassung der Anklage über den 6. Mai hinaus verzögern, müsste eine Entscheidung des OLG über die Fortdauer der U-Haft herbeigeführt werden (§§ 121, 122 StPO).
Hier habe ich nun noch einen älteren Artikel gefunden, in dem Folgendes bestätigt wird:
Seit dem 6. November läuft eine Frist: Maximal sechs Monate dürfen vom Tag der Festnahme bis zum ersten Verhandlungstag in einem möglichen Strafprozess gegen die Frau aus Reimershagen vergehen, sagt die Staatsanwaltschaft.
https://archive.ph/8Jy5c
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