Sronson hat geschrieben: ↑Sonntag, 15. März 2026, 19:48:39
… Es ist nicht nötig, die ganz individuellen Ausdrucksweisen anderer negativ zu bewerten …
Wenn sich der Eindruck eines Jahrmarkttreibens aufdrängt, darf das wohl auch so gesagt und kritisiert werden. Eine insofern „negative Bewertung“ einer „ganz individuellen Ausdrucksweise“ muss gestattet sein.
Sronson hat geschrieben: ↑Sonntag, 15. März 2026, 19:48:39
Wenn du, lieber Catch22, nicht antworten möchtest, steht es dir natürlich frei, dich zurückzuhalten.
Was ist das für eine Logik?! Wenn ich nicht antworten möchte, muss ich mich nicht zurückhalten.
seppel hat geschrieben: ↑Sonntag, 15. März 2026, 19:43:07
… ich habe es mit meinen eigenen … Worten versucht zu beschreiben. Mit einem Rummel würde ich diesen grausamen Fall ja nun nicht vergleichen wollen, … und es [war] zu keiner Zeit meine Absicht, es so rüber kommen zu lassen.
So kam es aber für mich (und wahrscheinlich auch für andere) rüber, wenn einleitend erst mal nach der Stimmung gefragt wird. Es tut mir leid, wenn ich Dich falsch verstanden habe.
Nikas hat geschrieben: ↑Sonntag, 15. März 2026, 19:42:17
Wenn Raffaela von Dorina … im Rahmen der Nebenklage Zugang zur Anklageschrift bekommen hat, wäre das nicht ein Problem, wenn
A) Raffaela im Prozess als Zeugin befragt werden würde, aber bereits die Anklageschrift kennt …
Ja. Die Unvoreingenommenheit des Zeugen könnte beeinträchtigt sein. Umso mehr Gewicht kommt dem zu, je ausgeprägter die eigene Interessenslage des Zeugen in der Sache ist. Dies nimmt Einfluss auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen und auch der Glaubwürdigkeit des Zeugen als Person.
Eine Strafbarkeit nach §
353d Nr. 3 StGB stünde indessen nicht im Raum, solange die Anklageschrift nicht „ganz oder in wesentlichen Teilen …
öffentlich mitgeteilt“ worden wäre, „bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden … ist“.
Nikas hat geschrieben: ↑Sonntag, 15. März 2026, 19:42:17
B) … könnte dieses Problem dann auch für weitere Zeugen bestehen …?
Selbstverständlich.
Nikas hat geschrieben: ↑Sonntag, 15. März 2026, 19:42:17
Vor allem versteh ich Habetha … nicht. Die muss doch checken dass es … gereicht hätte, wenn sie D über die wichtigsten Punkte informiert hätte.
Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger zu übersenden (§
201 Abs. 1 Satz 2 StPO). Sofern die Übersendung an einen Nebenklagevertreter erfolgt, ist dieser verpflichtet, die Anklageschrift an den Mandanten weiterzuleiten. Dass der Mandant den Inhalt nicht zu Markte trägt, ehe er in öffentlicher Verhandlung verlesen wurde, liegt allein in der Verantwortung des Mandanten. Der RA klärt den Mandanten darüber auf.
MeTa hat geschrieben: ↑Sonntag, 15. März 2026, 20:57:32
… es zählt der Tag der Inhaftierung. Das sagt ja schon der Name: § 121 Fort
dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate. …
Stimmt. Genauer: Maßgeblich müsste das Datum sein, an dem der Beschuldigte dem Ermittlungsrichter persönlich vorgeführt wurde und der Richter den Haftbefehlt
in Vollzug gesetzt hatte (§
115 StPO).
MeTa hat geschrieben: ↑Sonntag, 15. März 2026, 20:57:32
Vielen Dank, der Inhalt war ähnlich wie dein Beitrag, den ich leider zu spät gelesen habe.
Macht nix. Dein Beitrag war etwas ausführlicher und deswegen vielleicht für manche besser zu verstehen.
