Das ist so nicht korrekt... das die vermeintliche Strafttat des Zeugen nicht Gegenstand des verfahrens gegen die TV ist... er wird nach der zeugenaussage ordnungsgemöß belehrt und in seinem eigenen Fall alls tatverdächtiger behandelt...Catch22 hat geschrieben: ↑Dienstag, 10. März 2026, 13:59:24 Siehe hier:
Eher fraglich erscheint, ob der Tatbestand der Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 Alt. 2 StGB) erfüllt sein könnte.
Festzustellen, wie jemand gehandelt hat und ob dadurch ein Straftatbestand verwirklicht wurde, ist nicht Aufgabe der StA, sondern dem Gericht vorbehalten. Deshalb wählt OStA Nowack die Formulierung „soll getan haben“. Darüber, inwieweit nach einer gerichtlichen Beweisaufnahme daraus „hat getan“ werden kann, sagt dies nichts aus.
Noch viel doofer ist es, einen insgeheim Beschuldigten als vermeintlichen „Zeugen“ zu vernehmen und dabei durch die Befragung zwangsläufig den eigenen Verfolgungswillen zu offenbaren. Dann nämlich liegt faktisch eine Beschuldigtenvernehmung vor. Die zuvor zwingend vorgeschriebene Belehrung als Beschuldigter aber (Recht auf RA, Aussageverweigerung) war unterblieben. Dies führt zu einem Verwertungsverbot der Aussage. Aus gutem Grund sind solche Tricks verboten.
Wichtiger Hinweis: Wenn die Polizei einen Zeugen absichtlich nicht belehrt, um ein Geständnis zu erzwingen, ist dies rechtswidrig. Jedoch kann die Einordnung, ab wann genau jemand "Tatverdächtiger" ist, in der Praxis manchmal fließend sein.
Açieeed! style by