MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

ÖFFENTLICHE DISKUSSION
Sronson
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Sronson »

SonntagsGast hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 22:29:35 Nicht ganz vollständig der Blickwinkel. Man spricht von einem sogenannten Sicherungsverfahren bei schwerer psych. Krankheit. Ein Verfahren findet also statt, nur ohne Schuldspruch. Der Beschuldigte läuft dann nicht frei herum rund vier Wochen lang, kommt auch nicht wie G. in eine JVA, sondern wird umgehend eingewiesen.
Wenn die schwere psychische Störung erst während der Ermittlungen festgestellt wird, kann man kein sofortiges Sicherungsverfahren einleiten.
Catch22
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Sronson hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 22:19:27 … Verstehe ich es richtig, dass das Verfahren deshalb eingestellt werden könnte, weil im Laufe der Ermittlungen festgestellt wurde, dass zur Tatzeit eine Schuldunfähigkeit bestand?
Ja. Voraussetzung: zweifelsfreie Schuldunfähigkeit. Dann: Verurteilung unmöglich. Deshalb: Antrag auf Unterbringung.

seppel hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 22:31:48 … Dann müsste die Schuldunfähigkeit aber erst zeitnah bescheinigt worden sein, sonst hätte man ja schon viel eher zu einem "Abschluss" kommen können.
Offenkundig wurde eine Schuldunfähigkeit bislang gutachterlich noch gar nicht abschließend festgestellt. Deshalb schrieb ich:
Catch22 hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 22:04:04 … Möglicherweise liegt dieses [psychiatrische Sachverständigengutachten] noch nicht vor und soll abgewartet werden, um dann die Ermittlungen abzuschließen und eine Abschlussverfügung nach § 170 StPO zu treffen. …

An der Diskussion zum Fall Fabian möchte ich mich eigentlich nicht beteiligen. Ich wollte nur einen konstruktiven Impuls geben, um den Blick zu weiten.

Sronson hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 22:35:28 Wenn die schwere psychische Störung erst während der Ermittlungen festgestellt wird, kann man kein sofortiges Sicherungsverfahren einleiten.
Einstweilige Unterbringung statt U-Haft:
Catch22 hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 22:04:04 … Bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens über den Antrag auf Unterbringung gilt § 126a StPO. …
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seppel
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von seppel »

@Gastleser

Ich möchte mich bei Dir entschuldigen ! Es tut mir wirklich leid und damit ist für mich das Missverständnis vom Tisch und wir können uns wieder auf Augenhöhe begegnen. Danke für`s melden und klarstellen ✌️ !
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seppel
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von seppel »

Sronson hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 22:35:28 Wenn die schwere psychische Störung erst während der Ermittlungen festgestellt wird, kann man kein sofortiges Sicherungsverfahren einleiten.
Google_KI sagt:
Ein Sicherungsverfahren kann auch dann eingeleitet oder von einem laufenden Strafverfahren in ein Sicherungsverfahren überführt werden, wenn die schwere psychische Störung erst während der Ermittlungen oder sogar erst in der Hauptverhandlung festgestellt wird.
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seppel
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von seppel »

Catch22 hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 22:45:42 Offenkundig wurde eine Schuldunfähigkeit bislang gutachterlich noch gar nicht abschließend festgestellt. Deshalb schrieb ich:

An der Diskussion zum Fall Fabian möchte ich mich eigentlich nicht beteiligen. Ich wollte nur einen konstruktiven Impuls geben, um den Blick zu weiten.

Einstweilige Unterbringung statt U-Haft:
Entschuldige, dann habe ich mich falsch ausgedrückt. Es könnte aber jetzt soweit sein, das es abschließend fest steht.

Bleib nur hier, ich find`s richtig gut, wenn hier Schwung drin ist 💪.
SonntagsGast

Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von SonntagsGast »

Heckengäu hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 22:34:54

Eine Repoerterin/Redakteurin die aus nachvollziehbaren Gründen (Schutz der Persönlichkeit, ihren Familiennamen der Öffentlichkeit vorenthält).
Es ist ein Beitrag auf nrw.de/lokales, also kein Blog.

Folgedem erst lesen, dann be_urteilen.
Es ist der umfangreichste, folgerichtigste Beitrag überhaupt, der JETZT zu finden ist.
Da scheint es Missverständnisse auf deiner Seite zu geben, was eine zuverlässige Quelle ausmacht und was nicht. Nordkurier, Tag24 und stern berichten übereinstimmend davon, dass Nowack keine konkrete Aussage treffen möchte, oder von vorherigen vollständig abgerückt ist. Alle zitieren den OStA, weil sie in direktem Kontakt mit ihm standen.
Ein Romantext von Julia zeugt nicht von Seriösität oder Genauigkeit, umfangreich kann nicht dein Gradmesser sein.
Inhaber von NRW-nochwas betreibt einen Blog über Motten, er und seine KI-Seite kommen nicht annäherend aus der Region wie Nordkurier oder Tag24 und man hatte vorher rein garnichts mit dem Fall am Hut. Die Seite ist KI-lastig und so klingt der Text auch. Eine Auflistung von Allgemeinplätzen, ohne konkret einen Bezug zum Fall herzustellen.

Würde an deiner Stelle mal in dich gehen und bei der Wahl von Quellen genauer hinsehen.

Gilt übrigens auch und ganz besonders für Google KI @seppel
https://youtu.be/ffKEL1eXfTI?si=vEihesUMwLI4Oyjr
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seppel
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von seppel »

SonntagsGast hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 23:10:51 Gilt übrigens auch und ganz besonders für Google KI @seppel
https://youtu.be/ffKEL1eXfTI?si=vEihesUMwLI4Oyjr
My English is sOOOO bad 😂 .
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

Für Schuldunfähigkeit müssen bestimmte Merkmale vorliegen, gemäß § 20 u. § 21 StGB.

Krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder andere seelische Abartigkeit und das zur Tatzeit, also die Unmöglichkeit, das Tatgeschehen einzusehen, können.
Diese Merkmale wären so gravierend, dass sie auch dem Umfeld der Tatverdächtigen bekannt sein müssten.

Dies halte ich hier für ausgeschlossen. Für solch ein Tatgeschehen/Aufklärung benötigt man keine 4–5 Monate Ermittlungszeit bei solchen Merkmalen/Störungen der Täterschaft im Sinne der Schuldunfähigkeit.

Eine helfende dritte Person kann ich mir allerdings in diesem Fall schon vorstellen.
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seppel
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von seppel »

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 23:36:49 Für Schuldunfähigkeit müssen bestimmte Merkmale vorliegen, gemäß § 20 u. § 21 StGB.

Krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder andere seelische Abartigkeit und das zur Tatzeit, also die Unmöglichkeit, das Tatgeschehen einzusehen, können.

Dies halte ich hier für ausgeschlossen. Für solch ein Tatgeschehen benötigt man keine 4–5 Monate Ermittlungszeit bei solchen Merkmalen/Störungen der Täterschaft. Wobei mich der zeitliche Zusammenhang dann schon etwas stutzig machen würde.

Eine helfende dritte Person kann ich mir allerdings in diesem Fall schon vorstellen.
Wir stecken aber auch hier nicht drin und haben keine Info`s. Das psych. Gutachten kann ja wirklich erst jetzt fertig geworden sein, sowas geht ja auch nicht von jetzt auf gleich und ist mit Sicherheit auch sehr umfangreich.
Gastleser

Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Gastleser »

Catch22 hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 22:04:04 ….. vor dem Hintergrund des Straf- und Strafprozessrechts:
…..
Sollte ….. im Zeitpunkt der Tat Schuldunfähigkeit des Beschuldigten vorgelegen hat (§ 20 StGB), kommt es nicht zu einer Anklage, sondern zu einem Antrag auf Unterbringung (§ 63 StGB).
Voraussetzung ist ein psychiatrisches Sachverständigengutachten. ……

…. Blickwinkel etwas …. erweitern. ;-)
Dankeschön für die Erklärung.
Sind nach Feststellung der Schuldunfähigkeit einer Person, die zivilrechtlichen Ansprüche der Opferseite noch vorhanden?
seppel hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 22:53:08 @Gastleser …..
✌️ !
✌️ !
Sronson
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Sronson »

Jane.Doe hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 21:50:53
Theorien zur Mehrtäterschaft wurden von beiden Seiten immer komplett rigoros und oft entgegen jeder Logik abgekanzelt
Also diesen Eindruck teile ich nicht. Das Thema Mehrtäterschaft wurde seit Bekanntwerden der Nachtzeugen immer wieder von verschiedenen Threadteilnehmern aufgegriffen und insbesondere im Zusammenhang mit dem Grünen Abend ausführlich und auch störungsfrei diskutiert.

Unser Thread ist sehr dynamisch und so wird ein Thema mal mehr, mal weniger behandelt. Je nachdem, wer sich beteiligt, kann eben der Eindruck entstehen, dass die Mehrheit in eine bestimmte Richtung tendiert.
Catch22
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

SonntagsGast hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 22:29:35 Nicht ganz vollständig der Blickwinkel. … Der Beschuldigte läuft dann nicht frei herum …, sondern wird umgehend eingewiesen.
Nichts anderes hatte ich formuliert und zum besseren Verständnis auch verlinkt:
Catch22 hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 22:04:04 … Bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens über den Antrag auf Unterbringung gilt § 126a StPO. …

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 23:36:49 Für Schuldunfähigkeit müssen bestimmte Merkmale vorliegen … Dies halte ich hier für ausgeschlossen. …
Der Sprecher der StA gab bekannt:
► Abschluss der Ermittlungen diese Woche,
► weiterhin „dringender Tatverdacht“ gegen Gina H.,
► noch keine Auskunft, ob Anklage erhoben werde.

Preisfrage: Was könnte die StA trotz hinreichenden Tatverdachts daran hindern, Anklage zu erheben?

Bingo! Schuldunfähigkeit!

Was sonst noch? Nix. (Die Beschuldigte ist am Leben; der Tod wäre ein dauerhaftes Verfahrenshindernis und würde zur Einstellung des Verfahrens führen. Verjährung oder andere Verfolgungshindernisse liegen nicht vor.)

Worauf wird noch gewartet? Wohl auf das schriftliche psychiatrische Gutachten.

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 23:36:49 … Eine helfende dritte Person kann ich mir … schon vorstellen.
Zu bedenken gilt, dass laut Sprecher der StA kein weiterer Tatverdächtiger in U-Haft genommen worden sei.

Einen Gehilfen zur Haupttat (§§ 212, 211, 27 StGB) halte ich deshalb für höchst unwahrscheinlich.

Hingegen könnten beispielsweise (nach Beendigung der Haupttat) Strafvereitelung oder Begünstigung (§§ 258, 257 StGB) durch Dritte vorliegen. Diese Delikte führen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwangsläufig zu U-Haft.

Gastleser hat geschrieben: Dienstag, 03. März 2026, 00:09:48 … Sind nach Feststellung der Schuldunfähigkeit … die zivilrechtlichen Ansprüche der Opferseite noch vorhanden?
Die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit (§§ 827, 828 BGB), auf die es bei Schadenersatzansprüchen ankommt, kann bei strafrechtlich festgestellter Schuldunfähigkeit gemindert oder ganz aufgehoben sein. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Ohne Deliktsfähigkeit kein Schadenersatz.

seppel hat geschrieben: Montag, 02. März 2026, 23:04:08 … Bleib nur hier, ich find`s richtig gut, wenn hier Schwung drin ist.
Für den Schwung sorgt Ihr schon selber – für meinen Geschmack manchmal etwas zu üppig. Ich fasse mich in Geduld und warte ab, was die StA in Kürze bekanntgeben wird.

Sollte es tatsächlich zu einem Antrag auf Unterbringung (§ 63 StGB) wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) kommen, wird auch dieses sogenannte Sicherungsverfahren vor dem LG grundsätzlich in einer öffentlichen Hauptverhandlung geführt werden. Die Medien werden berichten. Die Phantasie auf YouTube, TikTok und in den Foren wird entsetzliche Blüten treiben. Daran will ich mich nicht beteiligen.
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