Acetylierte Glukose – Fehlinterpretation im Urteil [1105]
Das Gericht wertet „acetylierte Glukose im Urin“ als Zeichen einer Hyperglykämie durch Stress/Adrenalin.
Acetylierte Glukose ist in Wirklichkeit N-Acetylglucosamin, ein bakterieller Zellwandbestandteil – Hinweis auf Infektion (z. B. Blasenentzündung), nicht auf adrenalinbedingte Hyperglykämie.
Eine zentrale Schlussfolgerung des Urteils basiert damit auf einem klaren rechtsmedizinischen Fehlverständnis.
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Treibverletzungen & Akromionfrakturen – forensisch erklärbar
Verletzungen wie Hämatome, HWS-Beteiligung oder Akromionfrakturen lassen sich sehr wohl durch Treib- und Strömungseinwirkungen erklären – das Urteil schließt dies fälschlich aus.
Fachliteratur („Rechtsmedizin“ Dettmeyer, Dissertation Schneppe) zeigt: Halswirbelsäulen- und Schulterverletzungen sind typische Begleitbefunde bei Wasserleichen. Auch das Herunterrutschen der Hose über die Schuhe ist keineswegs ausgeschlossen.
Das Gericht hat natürliche Unfall- bzw. Strömungsfolgen vorschnell ausgeklammert und damit eine fehlerhafte Indizkette aufgebaut.
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Ertrinkungsvorgang & Mageninhalt – eindeutige Befunde, fehlende Details [937]
Schaum in der Lunge und emphysematöse Überblähung sind klassische Zeichen eines Ertrinkungstodes – das Urteil unterschätzt ihre Beweiskraft.
Besonders auffällig: Das Urteil gibt das rechtsmedizinische Gutachten nicht vollständig wieder. Ein gewissenhafter Rechtsmediziner hätte den Mageninhalt auf das Wydler-Zeichen (Phasentrennung von fester Nahrung, Flüssigkeit, Schaum) untersucht – ein klares Vitalzeichen beim Ertrinken.
Dass dieser Befund nicht dokumentiert wurde, wirft Fragen auf
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Alkohol, Restharn & Kopfverletzungen – keine Mordindizien
Während das Urteil Restharn und Kopfwunden als Indizien für ein Tötungsdelikt wertete, zeigt der Alkoholwert vielmehr, dass ein Unfallgeschehen naheliegt.
2,06 Promille erklären Orientierungslosigkeit und ein mögliches Hineingeraten in den Bach. 1 ml Restharn ist bei Harnwegsinfekt oder aktiver Entleerung plausibel. Die Kopfwunden hätten zu massivem Blutverlust führen müssen – doch es fand sich weder am Fundort noch an der Kleidung Blut, was auf postmortale Entstehung hindeutet.
Die vermeintlich belastenden Feststellungen verlieren ihr Gewicht; zusammen mit dem Alkoholwert sprechen sie eher für ein Unfall- und Ertrinkungsgeschehen.
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Treibrichtung des Körpers
Ein Körper in fließendem Wasser richtet sich physikalisch bedingt mit der Strömung aus.
Dabei treibt er mit dem Kopf voran – und stößt folglich auf Hindernisse, was die bei Hanna gefundenen Kopfverletzungen plausibel erklärt.
Die Verletzungen sind somit konsistent mit einem Unfall- und Ertrinkungsgeschehen, nicht mit einem vorausgehenden Gewaltakt.
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Acetylierte Glukose, Restharn & Ibuprofen – Hinweis auf Blasenentzündung, nicht Mord
Das Urteil deutet acetylierten Glukosewert und Restharn fälschlich als Stress-/Angstreaktion.
Acetylierte Glukose ist N-Acetylglucosamin – typisch bei bakteriellen Infekten (z. B. Blasenentzündung). Dazu passt die minimale Restharnmenge ebenso wie die Einnahme von Ibuprofen gegen Schmerzen.
Statt ein Indiz für Fremdeinwirkung zu sein, weisen die Befunde auf eine medizinisch erklärbare Vorerkrankung hin – das Gericht hat hier einen gravierenden rechtsmedizinischen Fehlschluss gezogen.
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Defekte an der Hose – typische Treibspuren, kein Tatortindiz
Kleine Defekte im Kniebereich der Hose sind laut Fachliteratur typische Treibverletzungen bei Wasserleichen.
Wenn sich niemand an Vorschäden erinnert und Treibverletzungen an Knien als normal beschrieben werden, stammen die Schäden plausibel vom Schleifen über den Grund der Prien.
Damit entfällt das Argument, die Hose sei an Land ausgezogen worden – die Befunde passen klar zum Unfall-/Ertrinkungsgeschehen.
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Erbrechen & Mageninhalt – klares Indiz?
Spuren von Erbrechen verschwinden im Wasser, doch eine Aspiration von Mageninhalt in die Lunge wäre bei der Obduktion sichtbar gewesen.
Der geringe Mageninhalt passt nicht zum errechneten Alkoholkonsum – er spricht dafür, dass Hanna erbrochen haben muss.
Das Urteil bleibt an dieser Stelle unvollständig: Die rechtsmedizinische Frage nach Erbrechen und Aspiration wurde nicht lege artis aufgearbeitet, obwohl sie für die Todesumstände entscheidend ist.
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Hypothesen & Wahrscheinlichkeiten – was im Urteil fehlte
Bei widersprüchlichen Befunden (z. B. Akromionfrakturen, acetylierten Glukose) hätte das Gericht Wahrscheinlichkeiten für alternative Hypothesen aufstellen lassen müssen.
Stattdessen wurde nur eine Erklärung („Gewalteinwirkung“) akzeptiert, während naheliegende Alternativen (Treiben im Fluss, bakterielle Infektion) ignoriert wurden – ohne jede Berechnung der Wahrscheinlichkeit.
Wo in DNA-Verfahren mit Likelihood-Ratios gearbeitet wird, hat man hier blind auf eine einzige Hypothese gesetzt – ein methodisch gravierender Fehler in einem Indizienprozess.
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Kopfverletzungen – postmortal erklärbar, nicht Mordbeweis
Blutungen und Quetsch-Riss-Wunden sind kein sicherer Beweis für Lebendverletzungen – sie können auch postmortal entstehen, etwa durch Treiben im Wasser.
Das Urteil erwähnt keine immunhistochemischen Befunde, die hier entscheidend gewesen wären. Statt methodisch mit Hypothesen zu arbeiten, wurde voreilig „Stein als Tatwerkzeug“ angenommen.
Die Schädelverletzungen sind ohne weiteres mit Strömung und Bergung vereinbar. Ihre vorschnelle Deutung als Mordspuren ist rechtsmedizinisch nicht haltbar.
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"Notruf" an Eltern – kein Beweis für Mord
Das Gericht/Presse deuten Hannas Anruf beim Notfallkontakt als Hinweis auf Fremdeinwirkung.
Mit über 2 Promille ist es nicht plausibel, dass Hanna im vom Gericht vermuteten Durcheinander die Eltern anwählte, statt die europaweit gültigen Notrufnummern 110/112 – zumal diese auch ohne Guthaben erreichbar gewesen wären.
Der Anruf passt besser zu Orientierungslosigkeit, technischer Fehlfunktion oder einer akuten Schwäche (z. B. Erbrechen) als zu einem Angriffsgeschehen – als Mordindiz untauglich.
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Ergänzend:
Zur Wirkung von Alkohol und fehlenden Hämatomen frontal am Thorax:
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Zusätzlich zum Thema Ibuprofen:
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Erneut zu den Akromionfrakturen:
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Zum Ertrinkungsvorgang:
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Hunde und Mantrailing:
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