MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

ÖFFENTLICHE DISKUSSION
Fälle: Anja Aichele, Ayleen Ambs, Vierfachmord von Annecy 2012, Bärbel B. (Bremerhaven) u. Ingrid R. (Bremen), Annika Brill, Tristan Brübach, Christoph Bulwin, Anne D. (Lorch), Suzanne Eaton, Michaela Eisch, Victor Elling, Sonja Engelbrecht, Trude Espas, Regina Fischer, Abby G. & Libby W. (USA-Indiana), Maren Graalfs, Valeriia Gudzenko, Mara-Sophie H. (Kirchdorf), Marion & Tim Hesse, Jutta Hoffmann, Bärbel K. (Lübeck), Peggy Knobloch, Cindy Koch, Martina Gabriele Lange, Lola (FR-Paris), Karl M. (Berlin), Khadidja M. (Ingolstadt), Stefan M. (Salzgitter), Jelena Marjanović, Margot Metzger, Karin N. (Borchen), N. N. (Lampertheim), Gabby Petito, Heike Rimbach, Elmar Rösch, Gustav Adolf Ruff, Carina S. (Iserlohn), Hannah S. (Hamm), Lena S. (Wunsiedel), Gabriele Schmidt, Mord in Sehnde-Höver, Yasmin Stieler, Simone Strobel, Elisabeth Theisen, Karsten & Sabine U. (Wennigsen), Nicky Verstappen, Hanna W. (Aschau)
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Bild.de weiterhin ohne Maulkorb

Nachdem die Süddeutsche Zeitung offenkundig dazu gedrängt wurde, den Kommentar von Benedikt Warmbrunn maßgeblich zu entschärfen, …

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Originalfassung vom 17.04.2025:
Im Fall Hanna … [W.] hat das Gericht unrecht getan

Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil gegen den Angeklagten Sebastian T. auf. Der Vorsitzenden Richterin wirft er Befangenheit vor. Zu Recht.



Es gibt keinen Beweis, dass er der Täter ist, keine DNA-Spuren, keine Videoaufnahmen. Niemand hat gesehen, dass er sich der jungen Frau genähert hat. Niemand hat gesehen, dass er sich überhaupt in ihrer Nähe aufgehalten hat. Dennoch hatte ihn das Landgericht zu neun Jahren Haft wegen Mordes verurteilt, gestützt vor allem auf schlecht überprüfte Zeugenaussagen, die teilweise voller Widersprüche waren. Das passt zu dem, was der Bundesgerichtshof nun bemängelte: dass die Vorsitzende Richterin befangen war, dass sie den Prozess nicht hätte weiterführen dürfen. Und dass daher das Urteil aufgehoben wird.



https://archive.ph/20250417170504/https ... li.3238118
Beitrag: viewtopic.php?p=293939#p293939

Entschärfte Fassung nach Ostern:
Im Fall Hanna … [W.] hat das Gericht vielen Menschen unrecht getan

Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil gegen den Angeklagten Sebastian T. auf. Bei der Vorsitzenden Richterin hält er Befangenheit für möglich. Zu Recht.



Es gibt keinen Beweis, dass er der Täter ist, keine DNA-Spuren, keine Videoaufnahmen. Niemand hat gesehen, dass er sich der jungen Frau genähert hat. Niemand hat gesehen, dass er sich überhaupt in ihrer Nähe aufgehalten hat. Dennoch hatte ihn das Landgericht zu neun Jahren Haft wegen Mordes verurteilt, gestützt vor allem auf schlecht überprüfte Zeugenaussagen, die teilweise voller Widersprüche waren. Nun hat der Bundesgerichtshof die Besorgnis der Befangenheit festgestellt, und dass die Vorsitzende Richterin den Prozess nicht hätte weiterführen dürfen. Und dass daher das Urteil aufgehoben wird.



Hinweis: In einer früheren Fassung hieß es, der BGH habe die Vorsitzende Richterin für befangen erklärt. Er stellte aber nur die Besorgnis der Befangenheit fest. Dies ist nun korrigiert.

https://www.sueddeutsche.de/meinung/han ... li.3238118
Beitrag: viewtopic.php?p=294611#p294611
Ein nervöses Komma rutschte an verkehrter Stelle aus der Tastatur. Aufgeregtheit angesichts einer von oben verordneten Zähmung?

… lässt sich ein anderes Medienportal – mit zwar anderer Leserschaft, aber mit vergleichbarer Reichweite und Marktposition – keinen Maulkorb verpassen.

Von beleidigten Leberwürsten unbeeindruckt, berichtet Bild.de unverändert über tatsächlich vorgelegene „Befangenheit der Richterin“:

Spoiler – hier klicken!

Bislang unveränderte Fassung vom 16.04.2025:
BGH hebt Urteil im Eiskeller-Mord auf!

Kommt der mutmaßliche Killer von Hanna (†23) jetzt frei?

… Spektakuläre Wende im „Eiskeller-Mordfall“ … Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Traunsteiner Landgerichts aufgehoben – wegen Befangenheit der Richterin!



Bild
Richterin Jaqueline Aßbichler wurde vom BGH als befangen eingestuft
Foto: Joerg Voelkerling

Auf neun Seiten begründet der BGH die Aufhebung des Urteils: Unter anderem heißt es, dass die Mail an die Staatsanwaltschaft „Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden“ rechtfertige und diese am Urteil nicht mehr hätte „mitwirken“ dürfen.



Bild.de am 16.04.2025
https://www.bild.de/regional/muenchen/e ... 03795186b3

Von der Süddeutschen hatte ich mehr Standfestigkeit erwartet.
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Die Semantik des BGH-Beschlusses

Befangenheit oder nur Besorgnis derer?

In einem anderen Forum treibt ein hartleibig monomanes Unverständnis der BGH-Entscheidung ihr Unwesen, gefolgt von wilden Verurteilungsphantasien für einen angeblichen Sexualmörder. Abstoßend!

Nachstehendes Prüfungsschema sollte das Verständnis erleichtern:


Rdnr. 1–8 (insbes. ab Rdnr. 3)
Zunächst stellt der BGH den Sachverhalt fest: Was ist passiert?

Rdnr. 9
Der nachfolgenden Begründung vorangestellt wird der Tenor der Entscheidung mitsamt seiner Rechtsgrundlage (sog. Urteilsstil).

Rdnr. 10–11
Hier beginnt die eigentliche Begründung. Zuerst wird der Prüfungsmaßstab genannt: die Definition von „Besorgnis der Befangenheit“ (unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH).

Anmerkung: Selbst wenn ein Richter am Stammtisch lange vor der Verurteilung bewiesenermaßen von „der Giftspritze für den Angeklagten“ gefaselt hätte (und deswegen eine Befangenheit unzweifelhaft und tatsächlich vorläge!), ist rechtlich allein das weniger schwerwiegende Tatbestandsmerkmal der „Besorgnis der Befangenheit“ entscheidungserheblich (§ 24 Abs. 2 StPO).

Rdnr. 12–13
Nun folgt die Subsumtion des Sachverhalts unter die rechtliche Definition: Erfüllt das, was passiert ist, die rechtlichen Voraussetzungen einer „Besorgnis der Befangenheit“? Ergebnis: ja.

Rdnr. 14
Darüber hinaus ließ es sich der BGH nicht nehmen, gesondert auf die unaufgeforderte Stellungnahme Aßbichlers vom 11.08.2024 einzugehen, „die ebenfalls ein Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz erkennen lässt“. Die vom BGH gewählte Formulierung steht synonym für tatsächlich vorliegende Befangenheit – nicht etwa nur für die bloße Besorgnis derer!

Bereits am 17.04.2025 traf @Lento des Pudels Kern:
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andi55 hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 13:32:47 Beschluß des BGH Seite 8, Rdnr 14 -unaufgeforderte Stellungnahme der Richterin. Hätte sie doch nur geschwiegen. …
Lento hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 16:10:42 genau, das hat sichtlich den BGH auf die Palme gebracht, da wurde der BGH in seinem Beschluss sehr deutlich. Erst so einen Bockmist bauen und dann noch der Manipulationsversuch … Schlimmer gehts nimmer. …


Nunmehr mag einigen die Entscheidung des BGH vielleicht in einem helleren Licht erscheinen. Jenen sei die nochmalige Lektüre empfohlen.

Der BGH-Beschluss vom 01.04.2025 im Volltext:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... =588&pos=7

… oder hier (mit Hervorhebungen und farbigen Anmerkungen wie oben, mit Randnummern, Rechtsnormen verlinkt):

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Bundesgerichtshof
Beschluss

1 StR 434/24

vom 1. April 2025
in der Strafsache gegen …
wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. April 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. März 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

[1] Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer „Einheitsjugendstrafe“ von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

[2] Diese Beanstandung hat die rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines gegen die Vorsitzende der erkennenden Strafkammer gerichteten Ablehnungsantrags des Angeklagten zum Gegenstand (§ 338 Nr. 3 Alternative 2, § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Rdnr. 1–8 (insbes. ab Rdnr. 3)
Zunächst stellt der BGH den Sachverhalt fest: Was ist passiert?


[3] a) Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

[4] Mit Anklage vom 28. April 2023 warf die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, am 3. Oktober 2022 gegen 2.30 Uhr die Geschädigte Hanna W. auf ihrem Heimweg von einem Diskothekenbesuch in der Kampenwandstraße [richtig: Schlossbergstraße] in Aschau im Chiemgau mit Tötungsvorsatz und aus sexuellen Motiven von hinten angegriffen, zu Boden gebracht, wuchtig auf ihrem Schulterbereich gekniet und mit einem stumpfen Gegenstand mindestens fünfmal gegen ihren Kopf geschlagen zu haben. Anschließend habe er die bewusstlos gewordene Geschädigte zur Verhinderung der Tatentdeckung in den reißenden und in die Prien mündenden Bärbach geworfen, wo sie nach vier bis fünf Minuten ertrunken sei. Der Angeklagte habe daher einen Mord aus Heimtücke begangen.

[5] Im Hauptverhandlungstermin am 22. Dezember 2023 regte die Vorsitzende der Jugendkammer nach weit fortgeschrittener Beweisaufnahme an, die Verfahrensbeteiligten könnten auf das Erteilen von Hinweisen nach § 265 StPO hinwirken. Am 3. Januar 2024 schrieb ihr der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft per E-Mail:

„Der Kollege J. und ich [F.] sind zu dem Ergebnis gekommen, dass wir in unserem Plädoyer den gleichen Sachverhalt wie ihr zugrunde legen. […] Wenn man bei dem ersten Akt nur einen Körperverletzungsvorsatz annimmt (was naheliegend ist, da seine Ziele noch andere waren), dann müsste man unserer Ansicht nach die Verdeckungsabsicht bei der anschließenden Tötung annehmen. […] Wir haben überlegt, ob wir alternativ – wenn schon beim ersten Akt Tötungsvorsatz angenommen wird – auf Heimtückemord plädieren.“

[6] Der Sitzungsvertreter erläuterte diese zitierten Auszüge aus seiner E-Mail damit, der Angeklagte, der sich Tage zuvor „Pornos“ angeschaut habe, sei zur Diskothek „Eiskeller“ gelaufen, um leicht bekleidete Frauen zu sehen. Er sei dann zufällig Hanna W. begegnet und habe sie „aus sexuellem Interesse“ angegriffen, misshandelt, um ihren Widerstand zur Begehung von sexuellen Handlungen zu überwinden, sowie ihr schließlich mit einem stumpfen Gegenstand mehrfach gegen den Kopf geschlagen. Als er erkannt habe, was er angerichtet habe, habe er „das Opfer ‚entsorgen‘“ müssen. Die Vorsitzende antwortete 30 Minuten später:

„[…] ich denke, dass die Aussage des [Adrian] M. zum Tötungsvorsatz ganz wichtig ist. Der Angeklagte sagte, er habe sie bewusstlos geschlagen, damit sie sich nicht wehren kann, und er habe sie nicht töten wollen […] damit gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Mord (Verdeckungsabsicht evtl. mit dolus eventualis) […]“

[7] Beim Zeugen [Adrian] M. handelte es sich um einen Mithäftling in der Justizvollzugsanstalt, dem gegenüber der Angeklagte während des Vollzugs der Untersuchungshaft Einzelheiten der Tat, mithin „Täterwissen“, offenbart haben soll. Ein Ausdruck der vorgenannten und weiterer E-Mails, in denen sich der Staatsanwalt und die Vorsitzende auch über weitere geplanten Ermittlungen austauschten, gelangte zum Sonderheft „Nachermittlungen II“, in welches in der Folgezeit DNA-Spurengutachten hinzugefügt wurden. Zur Hauptakte nahm die Vorsitzende die E-Mails hingegen nicht. Am 4. Januar 2024 erteilte sie in der Hauptverhandlung den Hinweis, der Angeklagte könne wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB in Tatmehrheit oder Tateinheit mit Mord in Verdeckungsabsicht oder mit Totschlag verurteilt werden. Dabei erwähnte die Vorsitzende die E-Mails nicht, von denen auch die anderen Kammermitglieder bis zum Befangenheitsantrag keine Kenntnis hatten.

[8] Erst nach dem Fortsetzungstermin vom 15. Februar 2024, einem Donnerstag, nahm die Verteidigerin des Angeklagten Einsicht in das Sonderheft, indem sie über das Wochenende die vom Büro des Mitverteidigers eingescannte Akte durcharbeitete; dabei stieß sie auf die E-Mails. Im Anschluss an ein mit dem Angeklagten am 19. Februar 2024 geführtes Telefonat lehnte sie noch an demselben Tag die drei Berufsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, das Gericht habe sich mit der Staatsanwaltschaft über den zugrunde zu legenden Sachverhalt abgesprochen. Am 27. Februar 2024 wies die Strafkammer ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter den Befangenheitsantrag als unbegründet zurück. Zur Befangenheitsrüge gab die Vorsitzende am 11. August 2024 unaufgefordert vor Übersendung der Verfahrensakten zur Durchführung des Revisionsverfahrens vor dem Senat eine mehrseitige Stellungnahme ab.

Rdnr. 9
Der nachfolgenden Begründung vorangestellt wird der Tenor der Entscheidung mitsamt seiner Rechtsgrundlage (sog. Urteilsstil).


[9] b) Die Verfahrensrüge dringt durch, da das – unverzüglich angebrachte (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO; dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 1 StR 543/24 unter 1. mwN) – Ablehnungsgesuch „mit Unrecht verworfen worden ist“ (§ 338 Nr. 3 Alternative 2 StPO). Das Verfahrensgeschehen ist vielmehr geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden zu rechtfertigen24 Abs. 2 StPO). Sie durfte daher am Urteil nicht mitwirken. Dies hat das Revisionsgericht nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 2 StR 195/23, BGHSt 68, 74 Rn. 21 mwN).

Rdnr. 10–11
Hier beginnt die eigentliche Begründung. Zuerst wird der Prüfungsmaßstab genannt: die Definition von „Besorgnis der Befangenheit“ (unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH).


Anmerkung: Selbst wenn ein Richter am Stammtisch lange vor der Verurteilung bewiesenermaßen von „der Giftspritze für den Angeklagten“ gefaselt hätte (und deswegen eine Befangenheit unzweifelhaft und tatsächlich vorläge!), ist rechtlich allein das weniger schwerwiegende Tatbestandsmerkmal der „Besorgnis der Befangenheit“ entscheidungserheblich (§ 24 Abs. 2 StPO).

[10] aa) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist anzunehmen, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sind dabei der Standpunkt eines besonnenen Angeklagten und die Vorstellungen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 4 StR 239/23 Rn. 16 mwN). Ob der Richter tatsächlich befangen gewesen ist, ist nicht maßgebend (BGH, Urteil vom 2. März 2004 – 1 StR 574/03 Rn. 18, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 14; Beschlüsse vom 2. April 2020 – 1 StR 90/20 Rn. 9 und vom 28. Februar 2018 – 2 StR 234/16 Rn. 24).

[11] Einem Richter ist es nicht verwehrt, zwecks Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen. Dabei hat er aber stets die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden. Ob ein Angeklagter aus der einseitigen Fühlungnahme des Gerichts mit einem anderen Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 StR 301/07 unter 1.; Urteil vom 5. September 1984 – 2 StR 347/84 Rn. 13; jeweils mwN).

Rdnr. 12–13
Nun folgt die Subsumtion des Sachverhalts unter die rechtliche Definition: Erfüllt das, was passiert ist, die rechtlichen Voraussetzungen einer „Besorgnis der Befangenheit“? Ergebnis: ja.


[12] bb) Hier folgt eine solche Besorgnis der Befangenheit schon daraus, dass die Vorsitzende die E-Mails am 4. Januar 2024 bei Erteilung des Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO nicht offengelegt hat. Sie hätten bei schwieriger Beweislage, die zur Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf der Würdigung von in privatem Umfeld offenbartem Täterwissen fußt, zum Verständnis des Hinweises beitragen können; sie sind als tatsächliche Grundlage des Hinweises bedeutsam gewesen. So bleibt es aber dabei, dass die Vorsitzende einseitig mit dem Sitzungsvertreter den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer Weise erörtert hat, die an sich der geheimen Kammerberatung vorzubehalten gewesen wäre (vgl. §§ 192 ff. GVG, § 260 Abs. 1 StPO). Der Übergang vom angeklagten Heimtückemord zum tatmehrheitlichen Geschehen einer gefährlichen Körperverletzung aus sexueller Motivation mit anschließendem Verdeckungsmord, das das Landgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, ist eine der wichtigsten Fragen des Falles gewesen, ebenso die zugehörigen Beweismittel und deren Würdigung. Wenn der Inhalt der Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) außerhalb der Gerichtsberatung mit einem Verfahrensbeteiligten in einer solchen Tiefe erörtert wird, ist dies regelmäßig sofort oder zumindest zeitnah gegenüber allen anderen Beteiligten offenzulegen. In einem solchen Fall kann sich ein Berufsrichter im Regelfall auch nicht dadurch entlasten, dass er den betreffenden Schriftverkehr oder entsprechende Gesprächsvermerke zur Hauptakte nimmt. Denn es bleibt ungewiss, wann die anderen Verfahrensbeteiligten (erneut) die Hauptakten einsehen. Dass – aus welchem Grund auch immer – hier die E-Mails in einen Sonderordner gelangten, ist in jedem Fall unzureichend. Nach alledem konnte auch für einen besonnenen Angeklagten der Eindruck entstehen, die Vorsitzende habe sich heimlich an ihm vorbei ihre Überzeugung auch durch Austausch von Argumenten allein mit der Staatsanwaltschaft bilden wollen und sich damit ihrer Neutralität begeben.

[13] Darauf, ob die Vorsitzende durch ihre dienstliche Stellungnahme vom 19. Februar 2024 Bedenken ausräumen konnte (§ 26 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 3 StR 208/12 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 278/05 Rn. 10), sie sei bezüglich der Verurteilung des Angeklagten nicht festgelegt gewesen, sondern ermittle auch entlastende Umstände, kommt es hier nicht an. Denn der maßgebliche Begriff des § 24 Abs. 2 StPO ist die „Unparteilichkeit“, dem gegenüber das Festlegen auf eine Verurteilung nur ein – wenngleich gewichtiger – Unterfall ist. Die Bedenken gegen die einseitige Erörterung des Inbegriffs der Hauptverhandlung und damit gegen die gebotene Neutralität hat die Vorsitzende am 19. Februar 2024 vertieft, indem sie ausgeführt hat, weitere Rechtsgespräche mit der Verteidigung seien hinfällig gewesen, weil diese ohnehin auf Freispruch auf der Grundlage eines angenommenen Unfallgeschehens beharren würde. Anfragen zu rechtlichen Hinweisen seien damit in diese Richtung „obsolet“ gewesen.

Rdnr. 14
Darüber hinaus ließ es sich der BGH nicht nehmen, gesondert auf die unaufgeforderte Stellungnahme Aßbichlers vom 11.08.2024 einzugehen, „die ebenfalls ein Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz erkennen lässt“. Die vom BGH gewählte Formulierung steht synonym für tatsächlich vorliegende Befangenheit – nicht etwa nur für die bloße Besorgnis derer!


[14] Bei der Beurteilung der Besorgnis einer Befangenheit nach Beschwerdegrundsätzen ist die im Revisionsverfahren unaufgefordert abgegebene Stellungnahme der Vorsitzenden miteinzustellen, die ebenfalls ein Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz erkennen lässt. Denn sie hat darin nicht etwa relevante konkrete Verfahrenstatsachen benannt, welche der Beschwerdeführer vorzutragen versäumt hätte (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). So hat die Vorsitzende mit dem von ihr angeführten Hinweis vom 23. Januar 2024 nicht etwa die Begründung für ihren Hinweis vom 4. Januar 2024 nachgeliefert, sondern allein die lebensgefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) als weitere innerhalb des Straftatbestandes der gefährlichen Körperverletzung in Betracht kommende Variante angeführt. Vielmehr hat sie umfangreich dargelegt, wie sie die Befangenheitsrüge einschätzt. Dies entspricht indes nicht dem von § 347 Abs. 1 Satz 2, 3 StPO vorgesehenen Ablauf eines Revisionsverfahrens. Danach gibt die Staatsanwaltschaft zu Verfahrensrügen des Angeklagten eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. Damit kann die Staatsanwaltschaft darauf hinwirken, dass dem Revisionsgericht ein vollständiger Vortrag über das relevante Verfahrensgeschehen unterbreitet wird. Freilich bleibt es den Mitgliedern der erkennenden Strafkammer unbenommen, aus ihrer Sicht bedeutsame Verfahrenstatsachen sogleich in der Akte zu vermerken, die dann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung werden müssen. Es ist aber weder Aufgabe der Staatsanwaltschaft noch des Tatgerichts, die Erfolgsaussichten einer Verfahrensrüge zu würdigen.

Jäger – Leplow – Wimmer – Allgayer – Bär

Vorinstanz:
Landgericht Traunstein, 19.03.2024 – 2 KLs 402 Js 40276/22 jug.



BGH, Beschluss vom 01.04.2025 (1 StR 434/24)
viewtopic.php?p=293346#p293346
download/file.php?id=8816
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... 1165&pos=0
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... =588&pos=7


Nach alledem noch von einem Lapsus, einfacher Fahrlässigkeit oder gar nur albern von einer Unachtsamkeit der Vorsitzenden Richterin zu phantasieren, verbietet sich. Der Traunsteiner „Justiz-Hammer“ kassierte aus Karlsruhe die größtmögliche Klatsche!


Verdacht der Rechtsbeugung?

Möglicherweise erwägt die Verteidigung längst eine Strafanzeige wegen des Verdachts der vorsätzlichen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) – namentlich vor dem Hintergrund der aus der Befangenheit resultierenden, gravierenden Mängel des Urteils.

Es wäre nicht die erste Strafanzeige dieser Art aus der Feder der Kanzlei Schwenn. Des lieben Friedens willen wartet man aber wohl besser erst einmal die bevorstehende neue Hauptverhandlung und das nächste Urteil ab.

Eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung wäre verheerend: Amtsverlust für Richter bzw. StA, Verlust der Pensionsansprüche, Nachversicherung in der maroden gesetzlichen Rentenversicherung. Back to reality.


Gesamtes Urteil von dem Mangel betroffen

Darüber hinaus anzunehmen, der BGH habe die Feststellungen und die Beweiswürdigung des LG-Urteils aus Traunstein fùr richtig befunden, nur weil er nicht auf die Sachrügen eingegangen war, zeugt von tiefsitzender Verbohrtheit und Ignoranz.

Die letzten Zweifler hätte Thomas Fischers Beitrag in der LTO überzeugen müssen (siehe hier), hinreichend eigene Erkenntniskraft vorausgesetzt. Das aber klappte anscheinend nicht.

Beispiel: Ein Täter verabreicht seinem Opfer gleichzeitig und in jeweils tödlicher Dosis
► Zyankali,
► Arsen,
► Cumarin (Rattengift),
► E 605 und
► ein Ragout giftiger Pilze.
Wenige Augenblicke später ist das Opfer tot. Fragestellung:
► Ist das Opfer tot? Ja.
► Warum? Zyankali.
Alle anderen Gifte spielen keine Rolle, weil Zyankali das am schnellsten wirksame und ein mit Sicherheit tödliches Gift war. Auch ohne Verabreichung der anderen Giftstoffe wäre der Tod durch Zyankali umgehend eingetreten. Die anderen Giftstoffe sind also faktisch irrelevant (und nur von theoretischem Interesse – was jedoch deren tödliche Giftigkeit weder beseitigen noch beschönigen kann).

Ebenso behandelte der BGH die Frage, weshalb das Urteil des LG Traunstein „tot“ (also aufzuheben) ist.

Ein sogenannter absoluter Revisionsgrund (wie z. B. die „Besorgnis der Befangenheit“, § 338 Nr. 3 StPO) ist der höchste Trumpf, der umgehend das gesamte Urteil „zu Tode“ bringt. Weitere Revisionsrügen (also die Sachrügen) zu prüfen und sie als begründet oder unbegründet zu erachten, ist dem Revisionsgericht (hier: dem BGH) zwar nicht verboten, aber entbehrlich.

Vielmehr wird bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gesetzlich vermutet, dass das aufzuhebende Urteil in Gänze falsch ist und damit „tot“ sein muss.


Neubeginn

Genau deshalb wurde das gesamte Traunsteiner Urteil aufgehoben:
► alle Feststellungen zum Sachverhalt,
► die gesamte Beweiswürdigung,
► die rechtliche Würdigung und
► das Strafmaß.

Das gesamte Verfahren steht damit wieder am Anfang und selbstverständlich gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Wer weiß, welche überraschenden Erkenntnisse die neue Beweisaufnahme zu Tage fördern wird – unter der gebotenen Distzanz unbefangener Richter.

Den alten Narrativen einer befangenen Vorsitzenden Richterin, eines übereifrig karrierebewussten (O)StAs und eines zusehends in Erklärungsnot geratenden Nebenklagevertreters weiterhin blind zu folgen, bedeutet, sich selbst zum Opfer der eigenen Einfalt und der nun immerhin enttarnten Vorverurteilung zu machen.

Mit einer kleinen Einschränkung bringt es der erfahrene Strafverteidiger Johann Schwenn auf den Punkt:
Hauptursache für Fehlurteile ist die überstürzte und unkritische Solidarität mit Personen, die sich selbst als Opfer inszenieren.

„Die Zeit“, 02.12.2010
https://rechtsanwalt-strafrecht.com/johann-schwenn/
Stellvertretend für das tote Opfer wurde die Inszenierung im Fall Hanna von der Polizei (EKHK Diana U.!?), der StA und dem Nebenklageverteter Holderle betrieben, denen eine befangene Vorsitzende und halbseidene Medien kritiklos folgten, die beiden Pflichtverteidiger nicht ganz ausgenommen.

Fanatische Verurteilungsphantasien gehören in den Giftschrank, Verurteilungswahn zum Psychiater. Den Urhebern sollte ein innovatives Freizeitprogramm fürs Wochenende angeboten werden:

„Unschuldig im Knast – hurra!“
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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OVB: Haftprüfung und Prozessbeginn

► RA Dr. Georg antwortet auf OVB-Anfrage

► neue Hauptverhandlung vor 1. Jugendkammer

► Vorsitzende: Heike Will

► Verteidigung verzichtet zunächst auf Befangenheitsantrag

► Weg der E-Mails in die Akten „ein Mysterium“

► Haftprüfung „zeitnah“ angestrebt

► Sebastian bald auf freiem Fuß?

► Prozessbeginn ab Mitte September 2025?

► Warten auf Rückkehr der Akten vom BGH

► Terminabstimmungen:
• 1. Jugendkammer,
• StA,
• RA Holderle,
• Zeugen und Sachverständige,
• Verteidigung

Anmerkung: Nicht namentlich genannt werden (ganz entgegen der traditionellen PR-Unterstützung durch das OVB) die RAe Baumgärtl und Dr. Frank als Pflichtverteidiger. Sind sie entgegen früherer OVB-Berichte nun doch raus? Nicht namhaft gemacht wird der Sitzungsvertreter der StA. Folgt hinsichtlich OStA Fiedler noch ein Ersetzungsantrag der Verteidigung (siehe hier)?

Die Jugendkammern gehorchen einer anderen Zählweise als die gewöhnlichen Strafkammern; deshalb ist z. B. die 1. Jugendkammer nicht identisch mit der 1. Kammer usw. Vielleicht ist das OVB auch hierbei noch lernfähig. Das Zählen bis zwei Jugendkammern hat diesmal immerhin geklappt.


Die Medien des Oberbayerischen Volksblatts (OVB) berichten auf Rosenheim24:

Spoiler – hier klicken!
Landgericht Traunstein im Hanna-Prozess in der Zwickmühle: Wie geht es jetzt weiter?



Nun scheint klar, dass die Neuauflage der Verhandlung tatsächlich erneut am Landgericht in Traunstein stattfinden wird. Und zwar vor der 1. Jugendkammer unter dem Vorsitz von Richterin Heike Will. Die Verteidigung habe beschlossen, keinen Ablehnungsantrag einzureichen, sagte der Hamburger Strafverteidiger Dr. Yves Georg dem OVB auf Anfrage.

Dass die Verteidigung so entscheiden würde, schien in den vergangenen zwei Wochen seit der Veröffentlichung des Revisionsbeschlusses nicht unbedingt sicher. Schließlich brachte der Beschluss des BGH das Landgericht in eine Zwickmühle. Die 1. [Jugend-] Kammer hatte ja indirekt schon eine Rolle in dem Prozess gehabt. Und nun muss sie in einem Fall entscheiden, in dem die 2. [Jugend-] Kammer nach Ansicht des BGH im Februar 2024 versagte.

… Warum die Revision durchging

Die Revision war durchgedrungen, weil die 1. Jugendkammer des Landgerichts einen Befangenheitsantrag der Verteidigung gegen die 2. [Jugend-] Kammer abgelehnt hatte. Zu Unrecht, wie der BGH befand; …

… Die 1. [Jugend-] Kammer hätte also die 2. [Jugend-] Kammer entbinden und den Prozess neu beginnen müssen. Das aber tat sie damals nicht. Nach Ansicht des BGH ein Versäumnis, das die Kammer nun, über ein Jahr danach, selber gutmachen soll.

„Die Entscheidung dieser Jugendkammer war falsch, das sagt der Bundesgerichtshof ganz klar“, sagt Yves Georg. „Falsche Entscheidungen müssen Anlass geben, nachzudenken, ob man solches Gericht ablehnt. Mehr aber nicht. Wir beabsichtigen das derzeit nicht“, begründet er die Marschroute der Verteidiger weiter. Es könne sehr gut sein, dass die 1. [Jugend-] Kammer aufgrund „falscher Rechtsauffassungen“ falsch entschieden habe. „Das muss nicht heißen, dass sie befangen ist.“

E-Mails: Zufallsfund bei Akten-Lektüre

Die betreffenden E-Mails hatte Verteidigerin Regina Rick beim Lesen von Ermittlungsakten entdeckt. Fiedler und Aßbichler tauschten sich darin aus, den Tatvorwurf zu ändern. Aus Mord aus Heimtücke wurde somit gefährliche Körperverletzung plus Mord. … Wie die E-Mails in die Ermittlungsakten kamen: ein Mysterium.

Rick reichte jedenfalls am 19. Februar 2024 einen Antrag auf Ablehnung der drei Berufsrichter der 2. [Jugend-] Kammer ein. Am 27. Februar aber wies Heike Will diesen Antrag zurück. Der Prozess ging weiter. Und genau einen Monat später verurteilte Jacqueline Aßbichler Sebastian T. zu neun Jahren Haft.

Yves Georg: Haftprüfung für Sebastian T. angestrebt

Seitdem sitzt Sebastian T. in der JVA Traunstein. Womöglich nicht mehr lange. Man werde „zeitnah“ einen Antrag auf Haftprüfung stellen, sagte Yves Georg. Denkbar wäre danach zum Beispiel, dass Sebastian T. vorläufig und unter bestimmten Auflagen auf freien Fuß gesetzt wird.

Der Prozess selbst könnte noch im Spätsommer 2025 von neuem beginnen. Richterin Will hat nach Auskunft des Landgerichts Traunstein der Verteidigung einen Termin ab Mitte September in Aussicht gestellt. Nach Rückkehr der Akten – weit über 20.000 Seiten Ermittlungsakten und andere Dokumente – aus Karlsruhe könne mit der Terminsuche begonnen werden. Keine einfache Angelegenheit. Schließlich müssen nicht nur Richterin und Angeklagter viel verfügbare Zeit mitbringen, sondern auch Staatsanwalt, Walter Holderle als Anwalt von Hannas Eltern, Zeugen und Sachverständige.

Rosenheim24.de am 03.05.2025
https://www.rosenheim24.de/rosenheim/ch ... 08383.html
Lento
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Lento »

Das neue Verfahren scheint nun doch am LG Traunstein von der Kammer 1 geführt zu werden.

https://www.rosenheim24.de/rosenheim/ch ... 08383.html

Die Verteidigung hat ausgeführt das sie (vorerst) keine Befangenheitsrüge erhebt.

Spoiler
„Die Entscheidung dieser Jugendkammer war falsch, das sagt der Bundesgerichtshof ganz klar“, sagt Yves Georg. „Falsche Entscheidungen müssen Anlass geben, nachzudenken, ob man solches Gericht ablehnt. Mehr aber nicht. Wir beabsichtigen das derzeit nicht“, begründet er die Marschroute der Verteidiger weiter. Es könne sehr gut sein, dass die 1. Kammer aufgrund „falscher Rechtsauffassungen“ falsch entschieden habe. „Das muss nicht heißen, dass sie befangen ist.“

Ich persönlich sehe das zwar kritisch. Aber dieser Fehler dieser Kammer kann - je nach Charakter der Richter - zu unterschiedlichen Wendungen führen:
  1. Das Gericht versucht durch Befangenheit seinen schweren Fehler als irrelevant zu erkennen, indem er den Jogger erneut wieder verurteilt, was durchaus psychologisch erklärbar wäre.
  2. Man wird sich nun besonders Mühe geben und neutral zu sein, um auch dem Jogger Gerecht zu werden.
Ich persönlich halte 2 für wahrscheinlicher, da nun auf dieser Kammer ein enormer Druck liegt. Denn alle juristischen Augen schauen nun genau auf diese Kammer, auch die Öffentlichkeit ist alarmiert und das Verfahren wird wahrscheinlich von ihr mit Argusaugen beobachtet.

Außerdem, wenn es doch wieder Anzeichen für Befangenheit gibt, kann die Verteidigung diesen schwerwiegenden Fehler erneut mit dazu hernehmen, die Befürchtung der Befangenheit mit zu unterstützen. Denn diese sogenannte "Rechtsauffassung" der 1. Kammer hat in Wirklichkeit kaum mehr etwas mit einem Rechtsstaat zu tun, wenn man berücksichtigt, das Assbichler in ihrer Erklärung geschrieben hatte, dass die Verteidigung bei einem rechtlichen Hinweis doch nicht von der Unfalltheorie abgewichen wäre. Dieser Satz ist so schwerwiegend und wird auch explizit vom BGH thematisiert, das hier das Nichtvorliegen eines fairen Verfahrens geradezu ins Auge springt. Gerade rechtliche Hinweise sollen bewirken, dass sich die Verteidigung auf die Sichtweise des Gerichts einstellen kann und Argumente bringe kann, die das Gericht doch noch von der andere Richtung überzeugen können. Wenn diese Behauptung keine Schutzbehauptung war, kann man da schon eine Bösartigkeit fast schon in Richtung Rechtsbeugung sehen. Das die 1. Kammer hier dem Befangenheitsantrag nicht stattgegeben hatte, ist nicht mehr verständlich.

Ich denke, das alles weiß nun auch das Gericht und wird hoffentlich dazu führen, dass es auch die eigentlich fast schon offensichtlichen Dinge (sollte es da nicht neue Überraschungen geben) sieht, die eine erneute Verurteilung eigentlich ausschließen. Wahrscheinlich wird es daher auch der Unfallvariante mehr Spielraum geben.

Ganz wohl bei dieser Entscheidung ist mir nicht, aber ich persönlich vermute, dass genau dies die Intention des BGH war. Das hinter dessen BGH-"Fehler" wirklich ein echter Fehler steckt, das glaube ich mittlerweile nicht mehr, da muss man sich - wie gesagt - schon extrem viel Mühe geben, nicht zu erkennen, dass sich die Kammer 1 mit dem Verfahren schon befasst hatte. Ich vermute, dass das LG Traunstein nun eben selbst die Suppe auslöffeln soll, die sie gekocht hatte und nicht ein anderes Gericht. So wird das hoffentlich bewirken, dass das LG Traunstein auch mal etwas dazulernt. Mehrere Zaunpfähle sollte es nun auch gesehen haben, letztlich sind gleich 2 Kammern dieses Gerichts durch nur einen BGH-Beschluss schwerwiegend gerügt worden.

PS @Catch22: Vielen Dank für Deine umfangreiche Zusammenfassung. Das macht alles nochmals sehr deutlich auch für all diejenigen, welche hier nur selten mitlesen.
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Vorsitzende Will befangen in anderem Verfahren?

Als Vorsitzende der 1. Jugendkammer soll Heike Will die bevorstehende neue Hauptverhandlung im Fall Hanna führen, nachdem der BGH das alte Urteil wegen Befangenheit aufgehoben hatte.

Gegen die Vorsitzende Will wurde nun in einem anderen Strafverfahren am vergangegen Montag ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt – von zwei Verteidigern, die (wie RAin Rick) allesamt nicht im LG-Bezirk Traunstein ansässig sind, sondern aus Bremen und München kommen. Ein dritter Verteidiger aus Traunreut schloss sich dem Antrag an.

Begründung: mangelhafte Kenntnis von Sachverhalt und Beweismitteln („offenbar inhaltlich unvorbereitet“). Dies könnte darauf schließen lassen, dass entlastende Momente nicht gesehen werden wollen, zumal das Opfer ein RA aus Prien am Chiemsee ist.

Über den Antrag solle „in den kommenden Tagen entschieden werden“, hieß es am Montag im Oberbayerischen Volksblatt (OVB). Bislang jedoch wurde nichts dazu bekannt.


Am 05.05.2025 berichteten die OVB-Medien auf Rosenheim24:

Spoiler – hier klicken!
Priener von Callboys gefesselt und ausgeraubt? Jetzt gehen die Anwälte gegen das Gericht vor

Der Prozess gegen zwei Callboys … tritt auf der Stelle. Sie sollen 2024 bei einem Sex-Date einen Priener gefesselt und ausgeraubt haben. …

… Im Prozess gegen die beiden Callboys, einen 32-jährigen Jamaikaner und einen 23-jährigen Venezolaner, herrschte am Montag (5. Mai) … abermals Stillstand … Letztlich wollten die Verteidiger des 23-Jährigen den Prozess heute ganz zum Platzen bringen und stellten einen Befangenheitsantrag gegen das Gericht unter Vorsitz von Richterin Heike Will. …

Was findet sich auf dem PC des Prieners?

… Ein Ermittler der Polizei sollte aussagen. Er … [hatte] den Computer des mutmaßlich geschädigten Prieners (69) [analysiert]. Was ließ sich dort über seine sexuellen Vorlieben finden? Den Angeklagten wird schließlich vorgeworfen, sie hätten den Mann im Rahmen des Sex-Dates gefesselt, ihn ausgeraubt und ihm … gedroht. Die Version der Angeklagten: der Priener habe sich freiwillig fesseln lassen. „Und aus den Akten wissen wir, dass auf dem PC auch Bondage-Bilder sind und bei dem Mann eine Bondage-Neigung besteht“, so Verteidiger Temba Hoch.

Richterin Will meinte, sie habe die Fotos und Videos des Prieners noch nicht bis ins Detail angeschaut und wollte die Aussage des Polizei-Ermittlers abwarten. Doch dazu kam [es] nicht mehr. Weil das Gericht „offenbar inhaltlich unvorbereitet“ sei, stellten die Verteidiger des Venezolaners, Hoch und Adam Ahmed, einen Befangenheitsantrag gegen die Richterinnen. Julian Praun, Anwalt des Jamaikaners, schloss sich an. Über den Befangenheitsantrag soll in den kommenden Tagen entschieden werden.



Was soll an jenem 20. Juni 2024 in der Priener Wohnung passiert sein? Zuerst habe es einvernehmlichen Sex zwischen dem Priener Senior und dem 23-jährigen Venezolaner gegeben. Es war nicht das erste Treffen zwischen den beiden. Auf dem Weg ins Bad hat der 23-Jährige dann laut Staatsanwaltschaft heimlich die Wohnungstür geöffnet. So sei sein Komplize, der 32-jährige Jamaikaner, unerkannt hereingekommen.

Laut Staatsanwaltschaft wurde der Priener mit einem Küchenmesser bedroht, gefesselt und der Mund wurde ihm zugeklebt. Die beiden Männer hätten die Wohnung durchsucht und sich jede Menge eingesteckt: Bargeld, Uhren, Parfüms, Schmuck, ein Handy. …



… Laut einem … Polizisten machte … der Jamaikaner bei seiner Festnahme einige Angaben. Der Priener habe sich freiwillig fesseln lassen. Weil sich dann herausstellte, dass er nicht bzw. zu wenig zahlen wollte, habe man die Wertgegenstände mitgenommen. 500 Euro für jeden der beiden Callboys wären für das „Overnight“-Date ausgemacht gewesen. Drohungen oder Gewalt habe es nicht gegeben.



Rosenheim24.de am 05.05.2025
https://www.rosenheim24.de/bayern/landk ... 15546.html


All dies steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fall Hanna. Es hinterlässt allerdings eine gewisse Skepsis gegenüber einer Vorsitzenden Richterin, die den Herausforderungen einer neuen Hauptverhandlung in einem komplexen und durch Befangenheit vorbelasteten Verfahren gewachsen sein soll – Skepsis gegenüber einer Richterin, die die Befangenheit ihrer Kollegin Aßbichler nicht erkannt haben wollte.
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast »

In dem beschaulichen Lkr Rosenheim gehts ja zu.
»Callboy«-Prozess zieht sich weiter
Spoiler

LANDKREIS TRAUNSTEIN | Datum: 06.05.2025 15:00 Uhr CEST | Aktualisiert vor: 4 Tagen
Ein Sexwochenende zwischen einem 69-jährigen Rechtsanwalt mit Zweitwohnsitz in Prien und einem Callboy, der vermutlich einen zweiten Mann mitgebracht hatte, sollte ursprünglich Anfang April mit dem Urteil der Ersten Strafkammer am Landgericht Traunstein enden. Inzwischen gibt es Verhandlungstermine bis in den August hinein. Am siebten Prozesstag kam das Gericht mit Vorsitzender Richterin Heike Will wegen juristischer Rangeleien mit den Verteidigern keinen Schritt voran. Das Verfahren wird am Donnerstag um 9.30 Uhr fortgesetzt.

Über eine »Romeo«-Plattform hatte der Jurist für den 20. und 21. Juni 2024 einen 23 Jahre alten Callboy, den er bereits von früheren Kontakten kannte, gebucht. Der Mann aus Venezuela sitzt jetzt seit 19. Februar zusammen mit einem 32-jährigen Jamaikaner auf der Anklagebank. Gemäß Staatsanwalt Florian Jeserer wurde der 69-Jährige stundenlang gefesselt, verletzt und bedroht, weil er die PIN zu seinem Paypal-Konto nicht preisgeben wollte. Mit Bargeld, Uhren und Schmuck im Gepäck verließen die Angeklagten das Opfer.

In der öffentlichen Verhandlung war von dem Geschädigten bislang kein Wort zu hören. Auf seinen Antrag hin hatte das Gericht bei seiner Zeugenvernehmung Zuhörer wie Medien aus dem Sitzungssaal geschickt.

Nun wollten die Verteidiger Temba Hoch aus Bremen, Dr. Adam Ahmed aus München und Julian Praun aus Traunreut den Anwalt nochmals befragen. Doch dazu kam es nicht. Ein weiterer geplanter Zeuge wurde wieder heimgeschickt. Der Polizeibeamte hatte Bilder und Videos sowie Links auf dem Computer des Geschädigten geprüft. Hoch und Dr. Ahmed lösten eine Debatte darüber aus, welche Inhalte von Bedeutung für das Verfahren sind und was auf dem PC irrelevant sein könnte. Ergebnis war ein Befangenheitsantrag der zwei Verteidiger gegen die Kammer. Sie sei »offensichtlich unvorbereitet«, hieß es.

Über den Antrag ist noch nicht durch eine andere Kammer entschieden. Wann der Geschädigte und der Polizist in den Zeugenstand treten, blieb offen. Die zunächst für Donnerstag vorgesehene Ermittlungsbeamtin der Kripo Rosenheim, die den Geschädigten ausführlich vernommen hatte, wurde urlaubsbedingt umgeladen auf den 16. Mai. Wie es konkret weitergeht, ist derzeit nicht bekannt. kd
https://www.traunsteiner-tagblatt.de/re ... 36605.html

Und da ist auch noch ein Anwalt bedroffen
Wie sagte meine Oma immer: Sodom und Gomorrha
Spoiler
Traunstein/Altötting. Der 75-jährige Inhaber einer Anwaltskanzlei aus dem Landkreis Altötting muss sich ein weiteres Mal wegen der Beschäftigung von neun scheinselbstständigen Mitarbeitern zwischen 2013 und ’17 vor dem Landgericht Traunstein verantworten.

Der Schuldspruch für 189 Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt mit einem Schaden in sechsstelliger Höhe ist laut Bundesgerichtshof seit März 2023 rechtskräftig. Die Erste Strafkammer mit Vorsitzender Richterin Heike Will muss in der Hauptverhandlung am Dienstag, 15. April, ab 9.30 Uhr die...
https://www.pnp.de/lokales/landkreis-tr ... t-18412766
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

OVB zieht Artikel zurück

Laut Google hatte das Oberbayerische Volksblatt (OVB) heute gegen 13.50 Uhr einen Artikel veröffentlicht, der inzwischen nicht mehr abrufbar ist. Die Headline und ein Google-Schnipsel aus dem Text, inclusive Schreibfehler:
Prozess um Hanna W. in Aschau: Paukenschlag im Team der Verteidiger – so geht es nun weiter

Wieder eine Wendung im Eiskeller-Prozess: Im Team der Verteidigung tut sich etwas. Wie es nun am Landgericht Traunstein weitergehht.
https://www.ovb-online.de/rosenheim/landkreis/eiskeller-prozess-erneute-wendung-diesmal-bei-verteidigung-93733402.html

Flogen die Pflichtverteidiger Baumgärtl und Frank nun endgültig raus? Ist Rolf Bossi auferstanden? Oder Cicero? Welche „erneute Wendung, diesmal bei [der] Verteidigung,“ dahintersteckt, werden wir hoffentlich bald erfahren, wenn's nicht wieder eine Zeitungsente war.

https://www.google.de/search?q=Prozess+ ... in&tbm=nws
https://www.google.de/search?q=Prozess+ ... na&tbm=nws
https://www.google.de/search?q=site%3Ar ... tein+Hanna

https://www.ovb-online.de/rosenheim/lan ... 33402.html
https://www.rosenheim24.de/rosenheim/ch ... 33402.html

Screenshot:
Spoiler
Screenshot 2025-05-15 (19-12-35).jpg
Screenshot 2025-05-15 (19-12-35).jpg (227.05 KiB) 593 mal betrachtet

An der aufsteigenden Nummerierung der Artikel-ID im Link lässt sich m. E. erkennen, dass es sich um einen aktuellen Artikel vom heutigen Tag gehandelt haben müsste. Ein Fehler in der Google-Indexierung erscheint mir daher wenig wahrscheinlich.

Kennt sich hier vielleicht jemand aus mit einschlägigen Bugs in Content-Mangagement-Systemen? Könnte es ein Geisterartikel aus den Tiefen des OVB-Servers sein? Oder kann es nur ein bewusster Rückzieher eines zuvor bewusst online gestellten Beitrags sein?
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

OVB: RAe Baumgärtl und Dr. Frank entpflichtet

Jetzt ist die Katze aus dem Sack:

► Die Pflichtverteidiger Baumgärtl und Dr. Frank wurden vom LG entpflichtet.

► Stillschweigen über die Gründe

► plumpes Bemühen um Beschönigung und Gesichtswahrung
(kein Wort darüber, dass Baumgärtl und Frank sich in puncto Befangenheitsantrag gegen RAin Rick gestellt hatten)

► Weiter geht's mit RAin Rick und RA Dr. Georg.

► Prozessbeginn Mitte September

► 1. Jugendkammer, Vorsitz Heike Will

► vorerst kein Befangenheitsantrag gegenüber der 1. Jugendkammer

► keine Erwähnung, ob RAin Rick und RA Dr. Georg vom LG als Pflichtverteidiger bestellt wurden


Anmerkungen: Nach der StPO liegt ein Fall sogenannter notwendiger Verteidigung vor. Ohne Verteidiger darf die Hauptverhandlung also nicht geführt werden. Auch wenn der Angeklagte einen Wahlverteidiger hat, werden bei umfangreichen und schwierigen Fällen regelmäßig zur Sicherung des Verfahrens zusätzlich Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet (§ 144 Abs. 1 StPO). Da keine anderen Verteidiger vom OVB erwähnt werden, ist anzunehmen, dass wohl mindestens einer der beiden RAe Rick und Dr. Georg als Pflichtverteidiger bestellt wurde.

Eine Entpflichtung der bisherigen Pflichtverteidiger zum jetzigen Zeitpunkt kommt nur in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis des Angeklagten zu den Anwälten „endgültig zerstört“ ist (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 StPO). Diesen Makel der beiden Rosenheimer Anwaltssternchen bedeckt das OVB mit dem Mantel des Schweigens. Kollektiv sträubt sich der lokale Mief gegen jede Art frischer Luft.

Damit erklärt sich, weshalb der OVB-Artikel gestern zurückgezogen und einer längeren kosmetischen Behandlung unterworfen wurde. In der nervösen Aufregung erhielt der Beitrag einen falschen, futuristischen Datums- und Zeitstempel vom 22.05.2025 und wurde bislang nicht für die Suchfunktion der OVB-Medien indexiert. Oder soll die schändliche Schmach zweier gefallener Rosenheim-„Stars“ ganz bewusst nicht gefunden werden?


Die Medien des Oberbayerischen Volksblatts (OVB) berichten auf Rosenheim24:

Spoiler – hier klicken!
Prozess um Hanna W. in Aschau: Paukenschlag im Team der Verteidiger – so geht es nun weiter

Bild
… Der Angeklagte … und seine Pflichtverteidiger Harald Baumgärtl (Mitte) und Dr. Markus Frank. © Michael Weiser



… Nächste überraschende Wendung …: Die beiden Rosenheimer Pflichtverteidiger Harald Baumgärtl und Dr. Markus Frank sind von ihrer Aufgabe nunmehr entbunden. Das Landgericht Traunstein hat die beiden Rechtsanwälte entpflichtet.

Angeklagter Sebastian T.: Zwei erfahrene Anwälte sind genug

Frank und Baumgärtl wandten sich nach der Entscheidung des Gerichts mit einer Erklärung an die Öffentlichkeit, in der sie die Entscheidung des Gerichts bestätigten. In Regina Rick und Dr. Yves Georg habe der Angeklagte seit November 2023, beziehungsweise seit Juli 2024 zwei erfahrene Verteidiger. Der Angeklagte sei damit hervorragend vertreten.

Kühles Verhältnis zwischen Anwälten und Angeklagtem

Über die Hintergründe kann lediglich spekuliert werden, die Beteiligten halten Stillschweigen. Allerdings war für Prozessbeobachter schon während der Hauptverhandlung sichtbar gewesen, wie schwer es die beiden Pflichtverteidiger hatten, zur Familie des Angeklagten durchzudringen. Das Verhältnis konnte man als kühl bezeichnen.

Regina Rick stieß früh zum Eiskeller-Prozess

Seit dem Schuldspruch … im März 2024 und der Revision … hat sich der Schwerpunkt des Aufsehen erregenden Prozesses verschoben. Bereits im November 2023, wenige Verhandlungstage nach Beginn des Prozesses, hatten die Eltern des Angeklagten … Regina Rick … hinzugezogen. Als Wahlverteidigerin mit dem Ruf besonderer Beharrlichkeit: Rick hatte durch den Freispruch für Manfred … [G.] Aufsehen erregt.

Befangenheitsantrag als Dreh- und Angelpunkt

An der Neuauflage des Prozesses hat Regina Rick entscheidenden Anteil. Die Revision war erfolgreich, weil der BGH in der Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen Richterin … Aßbichler … tatsächlich einen Verfahrensfehler erkannte.

Und diesen Befangenheitsantrag hatte Rick auf den Weg gebracht. Sie war beim Studium der Ermittlungsakten auf einen E-Mailaustausch zwischen Staatsanwalt Wolfgang Fiedler und Richterin … Aßbichler gestoßen. In diesem Austausch einigten sich Richterin und Staatsanwalt darauf, von einem gegenüber der Anklageschrift geänderten Tatverlauf auszugehen …

Eine Verabredung an Verteidigung vorbei?

Jacqueline Aßbichler unterrichtete die Prozessparteien kurz darauf in einem rechtlichen Hinweis … Doch der E-Mail-Austausch war an der Verteidigung vorbei geführt worden. Und das veranlasste Regina Rick zum Ablehnungsantrag. Die Erste Jugendkammer unter Heike Will lehnte diesen Antrag ab. Eine Entscheidung, die der BGH als Verfahrensfehler rügte.

… Warum die Revision durchging

Damit drang die Revision durch, der BGH verwies den Fall zurück ans Landgericht Traunstein. Mitte September soll der Prozess von Neuem beginnen, diesmal vor der Ersten Jugendkammer unter dem Vorsitz von Heike Will. Im Gespräch mit dem OVB hat der zweite Anwalt im Team des Angeklagten, Dr. Yves Georg, bereits mitgeteilt, dass man nach Stand der Dinge keinen Befangenheitsantrag stellen werde.

Rosenheim24.de am 16.05.2025, ca. 14 Uhr
https://www.rosenheim24.de/rosenheim/ch ... 33402.html
(Der im Artikel mit 22.05.2025, 14.13 Uhr gesetzte Zeitstempel ist falsch.)
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Prompt folgt der erste Neidkommentar eines wahren Kenners der entspannten Lebensart Rosenheimer Starverteidiger:
Für die Super-Star-Anwältin und Freispruchspezialistin Rick ist das doch das Beste, was ihr passieren kann. Im Falle eines positiveren Urteils für ihren Mandanten heimst sie dann die alleinigen Lorbeeren ein.

Rosenheim24.de am 16.05.2025
https://www.rosenheim24.de/rosenheim/ch ... d-Comments
Gut, dass Rosenheim24 das lange Sündenregister der lässigen „local Heroes“ unter Verschluss hält. Sebastian wird ihnen auf ewig dankbar sein für ein unvergessliches Abenteuer, ohne das sein junges Leben fad geblieben wäre.
andi55
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von andi55 »

Paukenschlag ist das nun wirklich keiner. Ich will gar nicht beurteilen, ob die beiden Pflichtverteidiger Baumgärtl und Dr. Frank einen guten Job gemacht haben, aber es war sogar für den Laien offensichtlich, dass der Teamspirit mit Frau Rick nicht vorhanden war.
Man muss sich nur mal das knapp 20-minütige Interview mit Herrn Baumgärtl ansehen auf RFO Oberbayern vom 20.12.2023. Dort lobt er die Arbeit der Staatsanwaltschaft und im weiteren Verlauf ein noch viel größeres Lob an die Richterin, als Benedikt Schnitzenbaumer von RFO sich getraut hat, das Wort "Persönlichkeitsrechte" anzusprechen. Daraufhin großes Lob an die Richterin, welche kein Problem damit hatte, einen Porno im Gerichtssaal zu zeigen. Hätte es nicht genügt , dass einfach nur die Prozessbeteiligten das Filmchen ansehen, wenn draußen eh schon Begriffe wie "Giftspritze" die Runde machen ?
Kommt noch besser: Im Beitrag von RFO vom 12.01.2024 ging es darum was die TS-Clique rund im Verena und Sebastian so in Panik versetzt hat, dass die sich selbst schon unter Verdacht sahen. Nein, man muss nicht generell der Polizei unterstellen, diese hätte die gesamte Gruppe manipuliert und unter Druck gesetzt, aber nachhaken sollte ein Verteidiger schon, wie es dazu kam ! Statement von Dr. Frank: "...das haben die jungen Leute mißverstanden, denn so wird das von der Polizei nicht kommuniziert" . Da darf man sich schon fragen, auf welcher Seite er eigentlich steht. Ich würde als Verteidiger auch wissen wollen, wie es dazu kam, dass die gesamte Clique sich unter Verdacht sah. Hat man den jungen Leuten Angst gemacht, damit die dann etwas Negatives über Sebastian sagen ? Was hat die Clique so in Panik versetzt ? Laut Statement Dr. Frank waren die einfach zu doof das alles richtig zu verstehen. Echt jetzt ?
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Vorurteilt »

Allein die Tatsache, dass die beiden Pflichtverteidiger im Gerichtssaal immer hinter dem TV saßen (auch als Frau Rick noch gar nicht dabei war), sagt viel aus.
Ich habe mir das rfo-Video angeschaut. Diese Lobhudelei lässt einen fast vermuten, dass sich alle - nicht nur die beiden Verteidiger - schon lange kennen.
andi55
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von andi55 »

Diese Berichterstattung ist auch schon wieder einseitig in ihrer Formulierung "wie schwer es die beiden Verteidiger hatten, zur Familie des Angeklagten durchzudringen." Vielleicht war es ja umgekehrt ! Man kann sich immer in Menschen täuschen, aber in den TV-Beiträgen hat die Familie des Angeklagten bei mir den Eindruck hinterlassen, als könnte man schon mit denen reden. Wenn man der Familie erklärt hätte, dass die Sache aussichtslos ist und warum es aussichtslos ist und man trotzdem versucht, das Beste für den Angeklagten rauszuholen, hätten die wirklich nicht mit sich reden lassen ? Auf mich wirkt es eher so, dass man für dieses lausige Pflichtverteidigerhonorar nicht auch noch Lust hat mit der Familie zu kommunizieren.
In dem Interview auf RFO kommt nach der Lobhudelei auf das Gericht dann ein Vortrag über das Thema Vertrauensverhältnis. Aufbau Vertrauensverhältnis zum Mandanten, Besuche in der JVA und der Verteidiger ist der einzige der immer für den Mandanten da ist. Aufbau Vertrauensverhältnis wenn man seinen Schützling kurz nach Verhaftung ein einziges mal im Monat in in der JVA aufsucht , obwohl dieser, wie Herr Baumgärtl in einem seiner zahlreichen Interviews sagte, einen "Haftschock" hat. Klar, bei dem miesen Honorar kümmert man sich halt nur um den Papierkram, aber dann kann man nicht rumsülzen von wegen Vertrauensverhältnis aufbauen.
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