MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

ÖFFENTLICHE DISKUSSION
Fälle: Anja Aichele, Ayleen Ambs, Vierfachmord von Annecy 2012, Bärbel B. (Bremerhaven) u. Ingrid R. (Bremen), Annika Brill, Tristan Brübach, Christoph Bulwin, Anne D. (Lorch), Suzanne Eaton, Michaela Eisch, Victor Elling, Sonja Engelbrecht, Trude Espas, Regina Fischer, Abby G. & Libby W. (USA-Indiana), Maren Graalfs, Valeriia Gudzenko, Mara-Sophie H. (Kirchdorf), Marion & Tim Hesse, Jutta Hoffmann, Bärbel K. (Lübeck), Peggy Knobloch, Cindy Koch, Martina Gabriele Lange, Lola (FR-Paris), Karl M. (Berlin), Khadidja M. (Ingolstadt), Stefan M. (Salzgitter), Jelena Marjanović, Margot Metzger, Karin N. (Borchen), N. N. (Lampertheim), Gabby Petito, Heike Rimbach, Elmar Rösch, Gustav Adolf Ruff, Carina S. (Iserlohn), Hannah S. (Hamm), Lena S. (Wunsiedel), Gabriele Schmidt, Mord in Sehnde-Höver, Yasmin Stieler, Simone Strobel, Elisabeth Theisen, Karsten & Sabine U. (Wennigsen), Nicky Verstappen, Hanna W. (Aschau)
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Der gewünschte Inhalt befindet sich derzeit zur redaktionellen Qualitätssicherung in der Bearbeitung und steht daher vorübergehend nicht zur Verfügung. Bitte versuchen Sie es in den kommenden Tagen erneut.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... 24-N-26699

Wie ich in das Urteil mal reingelesen habe waren noch ein paar Klarnamen drin und hoffentlich wird es in der Zwischenzeit nicht entschärft, damit die Kritiker nichts mehr haben.

Darf man das Urteil überhaupt wo anders veröffentlichen?

Als PDF waren es bei mir 177 Seiten und man kann sich dann für 7 cent pro Seite ein handliches Exemplar drucken.
Schön zum reinschmieren dann.
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Schau'n mer ma was foisch is:

828 widerspricht den Gesetzen von Schwerkraft und Auftrieb. In der Hochwasserlage nimmt die Strömungsgeschwindigkeit zu, was zusätzliche Kraft auf den Körper ausübt.Hanna wird also über Grund getrieben sein. Was auch die typischen Treibverletzungen belegen: 925, 933, 935

In der typischen Treibstellung mit Kopf nach vorn sind auch die 5 eher zufällig verteilten Quetschrisswunden durch Anstoßen an Hindernisse in der Prien möglich: 922

Schon im Bärbach kann Sie sich die beiden eben gerade nicht symmetrischen Schulterdachbrüche zugezogen haben. Wenn man die Fließgeschwindigkeit bei 2,30 m Breite, 1,40 m Wasserstand und 1% Gefälle berechnet, landet man bei 2,9 m/s. Bei diesem Wert brechen Knochen garantiert, wenn man irgendwo hart anschlägt. Bereits in der ersten scharfen Linkskurve des Bärbach kann Sie ausreichend Fahrt aufgenommen haben um mit dem Rechten Schulterdach schräg rechts einzuschlagen. Was zur Stückfraktur und Fraktur Richtung Körpermitte geführt haben kann. Der glatte Bruch des linken Schulterdach kann dann an der Unterführung Kampenwandstraße erfolgt sein: 930, 838, 836,106,1114

https://www.gabrielstrommer.com/rechner ... urchfluss/

Fließquerschnitt: gleichschenkliges Trapez

k(st) 40
Gefälle 1,0 %

bo 2,3 m
h 1,4 m
bu 2 m

Querschnittsfläche 3.01 m²
Benetzter Umfang 4.82 m
Geschwindigkeit 2.9 m/s
Durchfluss 8.8 m³/s
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Gast hat geschrieben: Montag, 13. Januar 2025, 13:34:21 … Darf man das Urteil überhaupt wo anders veröffentlichen? …
Ja (z. B. im PDF-Format zum Download), soweit – etwa durch mangelhafte Anonymisierung – keine Rechte Dritter verletzt und die Inhalte, insbesondere die redaktionellen Leitsätze nicht bearbeitet werden. Dies ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen des Anbieters:

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Bayern.Recht – Bayerische Staatskanzlei
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... hinweise-6

Von einer Verbreitung der bis vergangenen Freitagmorgen (10.01.2025) online gestandenen Version allerdings ist dringend abzuraten. Persönliche Daten wurden einerseits viel zu übereifrig getilgt, so dass etwa einzelne Zeugen gar nicht mehr unterscheidbar sind und teils benachbarte Textteile angefressen wurden, andererseits blieben einige Klarnamen und Anschriften vollständig erhalten. Auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz kann nicht nur der Forenbetreiber in Anspruch genommen werden, sondern auch der User, der das Dokument hochgeladen hat. Das kann kostspielig werden.

Das Urteil dürfte Laien weithin unbekannt gewesen sein, bis der Link am Abend des 08.01.2025 ins HET gestellt wurde. Von hier zu allesMist dauerte es 13½ Stunden. Die Öffentlichkeit wurde größer. Vermutlich sah sich jemand in seinen Rechten verletzt und wandte sich an den Betreiber der Datenbank. Der zog am Morgen des 10.01.2025 den Stecker.

Warten wir also ab, bis der hoffentlich originale Urteilstext in der Redaktion des Verlags C. H. Beck – diesmal von einem Profi! – erneut anonymisiert wird. Allerdings fürchte ich, dass in einer neuen Fassung die Randnummern anders gesetzt sein könnten, da in der bisherigen Version nicht jedem Absatz eine Randnummer zugeordnet war. Also Obacht beim Zitieren! ;-)
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Gast hat geschrieben: Montag, 13. Januar 2025, 23:15:52 Schau'n mer ma was foisch is:


Fließquerschnitt: gleichschenkliges Trapez

k(st) 40
Gefälle 1,0 %

bo 2,3 m
h 1,4 m
bu 2 m

Querschnittsfläche 3.01 m²
Benetzter Umfang 4.82 m
Geschwindigkeit 2.9 m/s
Durchfluss 8.8 m³/s
Der Durchfluss ist zu hoch angesetzt da die Prien nur 30 Kubikmeter pro Sekunde hatte.


Bild
https://www.het-forum.de/viewtopic.php?p=237721#p237721

Steigung(Gefälle) des Bärbachs von der Einmündung bis zum Seilbahnparkplatz.
6 m auf 600 m
Bild
https://www.het-forum.de/viewtopic.php?p=203046#p203046
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Gast hat geschrieben: Dienstag, 14. Januar 2025, 14:14:19 Der Durchfluss ist zu hoch angesetzt da die Prien nur 30 Kubikmeter pro Sekunde hatte.
Was soll uns das jetzt sagen? Hast Du den Durchfluss vor Aschau? Hast Du den Durchfluss hinter Aschau?

Durchfluss 8.8 m³/s ergibt sich aus der Rechnung für den Bärbach.

Unter 822 hatte Hydromechaniker den Abfluss des Bärbach mit 1/10 Abfluss Prien nur geschätzt: ... Bärbach (wegen des geringeren Einzugsgebietes) ...
Da hat er sich wohl stark verschätzt.

Wenn der Bärbach vor der Messstelle Aschau zufließt ist es eben Bärbach + Prien = 30 Qubikmeter/Sekunde, wenn erst hinter dem Bärbach gemessen wird sind es 38,8 Qubikmeter/Sekunde hinter Aschau.
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Gast hat geschrieben: Montag, 13. Januar 2025, 23:15:52 … In der typischen Treibstellung mit Kopf nach vorn sind auch die 5 eher zufällig verteilten Quetschrisswunden durch Anstoßen an Hindernisse in der Prien möglich: 922

Schon im Bärbach kann sie sich die beiden eben gerade nicht symmetrischen Schulterdachbrüche zugezogen haben. …
Steht dies im Einklang mit der (senkrechten) Einwirkung von Normalkräften? Malcherek hatte (parallele) Scherkräfte als Verletzungsursache mangels Schürfungen ausgeschlossen. (Ein Facharzt für Rechtsmedizin wurde dazu nicht befragt.)

Als Hindernis im Bärbach hat Malcherek ausschließlich die Unterquerung der Straße „Am Hofbichl“ erkannt (Urteil, Rdnr. 830). Diese und einige weitere, von Malcherek nicht berücksichtigte Unterquerungen des Bärbachs sind im Bilder-Thread hier und in den dort nachfolgenden Beiträgen zu sehen:

viewtopic.php?p=207978#p207978

Gast hat geschrieben: Montag, 13. Januar 2025, 23:15:52 … Wenn man [für den Bärbach] die Fließgeschwindigkeit bei 2,30 m Breite, 1,40 m Wasserstand und 1% Gefälle berechnet, landet man bei 2,9 m/s. …
Danke für Deine Berechnungen!

In der Presse wurde am 16.01.2024 berichtet, Malcherek habe den Pegel des Bärbachs mit 50 bis maximal 70 cm angegeben und dessen Fließgeschwindigkeit mit 1,5 bis maximal 2 m/s:

viewtopic.php?p=241906#p241906 (im Spoiler, 5. Zwischentitel)

Die spätere, in den Medien nicht näher spezifizierte Angabe für den Bärbach von 1,40 m hatte ich deshalb bislang auf die Tiefe des Bachbetts bezogen. Umso mehr überrascht mich, dass im Urteil von einem Pegelstand von 1,40 m ausgegangen wird (Rdnr. 50, 106, 889)!

Ebenso vermute ich, dass mit ca. 2,30 m Breite des Bärbachs (Urteil, Rdnr. 824) die Breite des Bachbetts und nicht die des Wasserstroms gemeint ist. Aus dem Urteil geht dies nicht eindeutig hervor. Die Fließgeschwindigkeit wird im Urteil mit 1,8 bis 2,2 m/s angegeben (Rdnr. 838).

Würde ein Pegelstand von 50 bis 70 cm nicht auch besser zu der von Malcherek angegebenen Fließgeschwindigkeit passen?

Wo liegt der Fehler? Geht das Gericht im Urteil für den Bärbach von falschen Feststellungen aus? Wo liegt der Hund begraben?

Gast hat geschrieben: Dienstag, 14. Januar 2025, 21:44:45 … Wenn der Bärbach vor der Messstelle Aschau zufließt ist es eben Bärbach + Prien = 30 Qubikmeter/Sekunde, wenn erst hinter dem Bärbach gemessen wird sind es 38,8 Qubikmeter/Sekunde hinter Aschau.
An Ortskundige: Wo wird denn der Prien-Pegel in Aschau gemessen? Vor oder nach dem Zufluss des Bärbachs?


@Gast
Bitte wähle als Gast-User einen unterscheidbaren Namen, um Verwechslungen mit anderen Gastschreibern zu vermeiden. Danke!
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Gast hat geschrieben: Dienstag, 14. Januar 2025, 21:44:45 Was soll uns das jetzt sagen? Hast Du den Durchfluss vor Aschau? Hast Du den Durchfluss hinter Aschau?

Durchfluss 8.8 m³/s ergibt sich aus der Rechnung für den Bärbach.

Unter 822 hatte Hydromechaniker den Abfluss des Bärbach mit 1/10 Abfluss Prien nur geschätzt: ... Bärbach (wegen des geringeren Einzugsgebietes) ...
Da hat er sich wohl stark verschätzt.

Wenn der Bärbach vor der Messstelle Aschau zufließt ist es eben Bärbach + Prien = 30 Qubikmeter/Sekunde, wenn erst hinter dem Bärbach gemessen wird sind es 38,8 Qubikmeter/Sekunde hinter Aschau.
Also ich weiss wo der Bärbach zufliesst und wo die Messstelle ist und deshalb komme ich auch nicht ins schlingern.
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Wenn man sich mit Pegelständen befasst sollte man wenigstens schon mal auf der Seite des Pegels gewesen sein und der lässt grüssen tag und nacht
Bild

Nur Orthopäden wissen wo Schulterdachbrüche herkommen denn sie verdienen damit ihr Geld

und nicht dieser Zahlenjongleur
https://www.youtube.com/@AndreasMalcherek/videos

Sie wurde aus dem gleichen Grund getötet wie
  • die Frau in Lampertheim
  • die Frau in Schwaikheim
  • Daniel Witzig in Bayreuth
also aus ziemlich niederen Beweggründen
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Jetzt, wo durch die Veröffentlichung des Urteils sehr viele Details verfügbar sind, ergibt sich ein Bild. Es ist das Bild eines etwas schüchternen jungen Mannes, der immer für seine Freundinnen und Freunde da ist. Ein junger Mann der nie einer Frau auch nur ein Haar gekrümmt hat. Alle Zeugen, selbst psychologische Gutachter, sind sich darin einig.

Dieser Junge Mann soll in der Nacht des 3.10.2022 innerhalb nur eines Augenblicks zu einem schweren Gewaltverbrecher geworden sein. So glauben es Ermittler und Staatsanwaltschaft bewiesen zu haben. Mindestens die Mehrheit der Traunsteiner Landgerichtskammer glaubt dies auch und hat den jungen Mann verurteilt.

Doch was ist dem jungen Mann bewiesen?

Die Polizei hat Ihm eine große Runde Jogging nachgewiesen. Ihm, den Jogger mit Stirnlampe. Die Laufstrecke konnte dank Webcams und Zeugen fast minutiös nachgewiesen werden. Nur am Tatort kam er nachweislich nicht vorbei!

Dies stellte die Ermittler aber vor kein großes Problem, denn der junge Mann wohnt beim Tatort um die Ecke. Das trifft zwar nachweislich auf viele Aschauer zu, doch liegt gegen diese ja nichts vor. Der junge Mann war gerade so rechtzeitig draußen am Gartentor. Daher gibt es ein winziges Zeitfenster direkt nach dem Joggen. Ein winziges Zeitfenster in dem der junge Mann den Tatort erreichen konnte, die Tat begehen konnte und rechtzeitig zum Startzeitpunkt seines Videospiels wieder zu sein Hause konnte.

Leider gibt es dafür keinerlei Beweise. Trotz akribischer Suche nicht die kleinste Spur.

Alles was für die Täterschaft des jungen Mannes spricht sind die Einlassung zu einem einzigen hypothetischen Schlag mit einem Stein auf die geschickte Fragetechnik der erfahrenen Ermittlerin, völlig nachvollziehbares irren in einem Datum, zwei angebliche Geständnisse und ein Straftäter der gut Wetter für seinen eigenen Prozess machen wollte.

Der BGH ist sicher die erste Instanz, die unvoreingenommen prüft.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Gast hat geschrieben: Mittwoch, 15. Januar 2025, 22:25:13 Jetzt, wo durch die Veröffentlichung des Urteils sehr viele Details verfügbar sind, ergibt sich ein Bild. …
Eine treffende Zusammenfassung des Urteils, die die Kernpunkte heraushebt. Danke!

Gast hat geschrieben: Mittwoch, 15. Januar 2025, 22:25:13 … Doch was ist dem jungen Mann bewiesen? …

Die wesentlichen Säulen des Urteils:

Gewaltdelikt, kein Unfall
(rechtsmedizinische und hydromechaniche Gutachten)

keine objektiven, tatnahen Indizien gegen Sebastian
(DNA, Fingerabdrücke, Zeugen, …)

Zeuge Adrian M.
(Geständnis, Täterwissen)
• Ertrinken
• kein sexueller Missbrauch
• keine DNA-Spuren
• Tatort „nahe Eiskeller“

Zeugin Lea R.
(Täterwissen, Geständnis)
• Tischtennisspiel
• Hausparty

Zeuginnen Verena R. [?] und Mutter R.
(Geständnis)
• Hausparty

► Sebastians polizeiliche Aussagen
(Täterwissen)
• „draufgehauen“
• „Stein“

Zu Gewaltdelikt vs. Unfall

Ein Beispiel mangelnder Sorgfalt: Im Bärbach hat der Hydromechaniker Malcherek allein die Unterquerung „Am Hofbichl“ als Hindernis erkannt (Rdnr. 830). Ohne Begründung fielen alle übrigen Hindernisse im Bärbach (z. B. Straßenunterquerungen) im Urteil unter den Tisch!

Normal- vs. Scherkräfte: Plausibel ist, dass für die Verursachung von Verletzungen ohne Schürfungen nach senkrecht wirkenden, sogenannten Normalkräften zu suchen ist, weniger nach parallel wirkenden Scherkräften. Zudem konnten bestimmte Verletzungen nicht später als eine Stunde nach Todeseintritt entstanden sein.

Hätte deswegen nicht gerade der Bärbach näher untersucht werden müssen? Zum Bärbach allerdings widersprechen sich die Angaben des Hydromechanikers aus der Hauptverhandlung (Pegelstand 50 bis 70 cm) mit denen im Urteil (Pegelstand 1,40 m), was ich schon in meinem letzten Beitrag darlegte:

viewtopic.php?p=283956#p283956

Das Sitzungsprotokoll liegt uns leider nicht vor. Es ist jedoch Bestandteil der Revision.

Hinsichtlich der Hose: Wenn es durch die Kraft der Strömung nicht gelungen sein kann, die Hose über die Schuhe abzustreifen, wie hätte der schmächtige Angeklagte dies in der äußerst knappen Zeit schaffen können, noch dazu ohne die Hose zu beschädigen? Keine Erklärung dazu im Urteil. Dr. Muggenthaler sprach in der Hauptverhandlung von einer Zugkraft von 100 Kilopond, die das Wasser ausgeübt habe. Auch dies verschweigt das Urteil.


Zum Zeugen Adrian M.

Ertrinken und fehlende Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs waren längst durch die Medien bekannt.

Ebenso war am 03.12.2022 bei Rosenheim24 (OVB) zu lesen, dass kein (Sebastian belastendes) DNA-Gutachten vorliegt. Seltsam, dass dieser Artikel nicht ermittelt wurde:

Spoiler – hier klicken!


„Es wurde kein DNA-Gutachten vorgelegt“, berichtet der Rosenheimer Anwalt des Verdächtigen, Harald Baumgärtl, auf Nachfrage. Weiter: „Das muss aber nicht unbedingt heißen, dass es keine DNA-Spur gibt.“



Rosenheim24 am 03.12.2022
https://www.rosenheim24.de/rosenheim/ch ... 54578.html

Auffällig ist, dass der Zeuge den Tatort mit „ein Stückchen weiter weg vom Eiskeller“ bezeichnet (Rdnr. 1144). Vor seiner polizeilichen Vernehmung wurde der Tatort laut Medien stets auf dem Seilbahnparkplatz gemutmaßt. Erst später wurde bekannt, dass sich das Geschehen auf der anderen Seite des Bärbachs (beim Brückerl) zugetragen haben musste. Hätte ein äußerst ortskundiger Täter nicht eine genauere Bezeichnung des Tatorts gewählt?

Liegt hierin eine Rücksichtnahme eines Geständigen gegenüber einem völlig Ortsfremden, der mit detaillierteren Angaben ohnehin nichts anfangen kann? Oder spricht daraus die Vorsicht eines erfahrenen Lügners?

Pikant: Die Kammer führt in ihrem Urteil (Rdnr. 517, 1186) aus, dass Adrian M. in einem früheren Strafverfahren gegen seine Mutter eine Aussage machte, die diametral im Widerspruch zu seiner vorherigen polizeilichen Aussage stand. Der damalige Amtsrichter wurde im Hanna-Prozess als Zeuge gehört. Er war damals nicht in der Lage festzustellen, welche der beiden Aussagen wahr gewesen sein könnte.

Die Kammer hebt darauf ab, dass dieser Umstand nicht geeignet sei, eine generelle Unglaubwürdigkeit des Adrian M. zu begründen (Urteil, Rdnr. 1187). Sie verkennt dabei, dass sich dieser Zeuge schon damals darauf verstand, so geschickt zu lügen, dass sogar ein sehr erfahrener Richter Lüge und Wahrheit nicht unterscheiden konnte.

Nun aber will die Kammer – ohne ein aussagepsychologisches Glaubwürdigkeitsgutachten – erkannt haben, dass Adrian M. im Hanna-Prozess die Wahrheit gesagt hat. Absurd!


Zur Hausparty

Im Urteil fällt auf, dass das Geständnis in den Aussagen der Schwestern Verena R. und Lea R. sowie deren Mutter stets den exakt identischen Wortlaut gahabt haben soll: „Ja, ich war’s, ich habe sie umgebracht.“ (Rndnr. 353, 372, 376, 398, 402, 414) bzw. „Ja, ich war’s.“ (Rndnr. 373, 546). Dies klingt wie untereinander abgesprochen – oder nach schlampiger Ausarbeitung des Urteils per Copy & Paste.

Beim Zeugen Max K. (der zudem das Geständnis nicht ernstgenommen habe) findet sich ein ganz anderer Wortlaut: „Ich bin der Mörder von Aschau!“ – … „er [Sebastian] sage jetzt, dass er es war, weil er keinen Bock mehr auf diesen ganzen Druck hat, der auf ihm lastet“ (Rdnr. 467). Damit korreliert der psychiatrische Gutachter Dr. Huppert: „Dann sollen sie mich doch verhaften, dann ist der Scheiß endlich vorbei!“ (Rdnr. 1039).

Allerdings vermisse ich im Urteil die Aussage des Hausarztes von Max K. am 10.11.2023, der diesen wegen psychosomatischer Beschwerden krankgeschrieben hatte. Geschockt sei Max K. nach Sebastians Inhaftierung gewesen sowohl von Sebastians Drohung mit dem Messer gegenüber Verena R. als wohl auch von Sebastians Geständnis:

Spoiler – hier klicken!


Jetzt muss ein 17-Jähriger in den Zeugenstand … Das Gericht zielt bei ihm vor allem auf den 17. November 2022 ab, den Tag vor der Festnahme des Angeklagten. Bei der besten Freundin des Angeklagten fand damals eine [Hausparty] statt, auf der er die Tat gestanden haben soll.

Auch der 17-Jährige bestätigt das dem Landgericht. Sinngemäß sagte er [der Angeklagte] vor versammelter Mannschaft: „Ich bin der Mörder von Aschau.“ Der Zeuge selbst habe das nur als Spaß aufgenommen, „drum bin ich auch nicht großartig darauf eingegangen“. Danach habe sich der Angeklagte mit Pfefferminzlikör „zugeschüttet“. Doch das Blatt sollte sich für den Zeugen noch gehörig wenden. Als er von der Festnahme Sebastian T.s erfuhr, „war meine Psyche im Arsch“.

Dass der Angeklagte in Untersuchungshaft musste, setzte ihm so zu, dass er teils nicht mehr schlafen konnte. „Es hat mich psychisch sehr bedrückt“, so der Zeuge. Er ging deshalb sogar zu einem [Arzt], der ihn krankschrieb. Auch der Arzt selbst, von der Schweigepflicht entbunden, erscheint als Zeuge. „Was mein Patient mir erzählte, war so aufwühlend, dass es bei mir hängengeblieben ist“, so der Arzt zum Landgericht. „Er war hochemotional, berichtete von einer massiven Enttäuschung und von Sorgen um die Freundschaft.“



Rosenheim24 am 10.11.2023
https://www.rosenheim24.de/bayern/landk ... 65847.html


Zehn Zeugen sagten am Freitag (10. November) … vor dem Landgericht Traunstein aus. …



Max K. … äußerte sich mitunter widersprüchlich, was den Zeitpunkt angeht. Nicht aber, was den Inhalt zweier Aussagen betrifft – die mit dem Messer und die mit dem angeblichen Geständnis des Angeklagten. Er sei der Mörder von Aschau, das habe Sebastian T. bei einem geselligen Zusammensein gesagt. Max K. zitierte Sebastian T. so: „Ja ich sag dann halt irgendwann, dass ich es war, weil es mir blöd wird.“ Der Angeklagte habe sich unter starkem Druck gefühlt.

Dass Max K. von der Drohung mit dem Messer nicht nur gehört hatte, sondern davon auch geschockt war, bestätigte ein Hausarzt aus Chieming. Er sagte, K. sei zu ihm gekommen und habe ein Schlüsselerlebnis geschildert, „das bei mir hängengeblieben ist“.

Demnach sei Verena R. … mit dem Tatverdächtigen unterwegs gewesen, als der ihr ein Messer an die Kehle gesetzt habe. Und dann sei dieser Spruch gefolgt: „Jetzt könnte ich das gleiche anstellen wie mit dem Mädchen aus Aschau.“ Sein Patient sei von dieser Schilderung von Verena R. sehr mitgenommen gewesen.



Rosenheim24 am 10.11.2023, aktualisiert am 16.11.2023
https://www.rosenheim24.de/rosenheim/ch ... 67068.html

Hätte dies nicht dazu führen müssen, dass Max K. von seiner ursprünglichen Einschätzung, das Geständnis sei nicht ernstzunehmen, abweicht? Weshalb fiel all dies im Urteil unter den Tisch?


Zu Sebastians Aussagen bei der Polizei

Das Ertrinken Hannas war längst öffentlich bekannt, ebenso eine offenbar stumpfe Gewalteinwirkung wie auch, dass die Polizei einen Unfall zu Anfang noch nicht ausgeschlossen hatte.

Selbst ein nur mäßig Begabter dürfte in der Lage gewesen sein zu erkennen, dass folglich Erschießen, Erstechen, Erwürgen, Erdrosseln oder dergleichen ausscheiden. Was bleibt übrig? Ein Stein wäre naheliegend.


Zum Tatort

Spuren am mutmaßlichen Tatort (wie Blut, Haare usw.) werden im Urteil nicht erwähnt, ebenso wenig eine Suche danach. Leichenspürhunde (bzgl. Blut) wurden offenkundig nicht eingesetzt, da ebenfalls nicht erwähnt.

Die Spurensuche mit Mantrailern (am 03./04.10.2022, Rdnr. 785 ff) war von vornherein nicht darauf ausgelegt, jemals gerichtsfest verwertbar zu sein. Daran ändert auch Polizeihund Alf (Rdnr. 805 ff) nichts. Es fehlte sowohl an der erforderlichen polizeilichen Mantrailer-Prüfung aller Hunde (außer bei Alf) als auch an der Möglichkeit zur Verifizierung durch ein zweites Suchteam. Die Geruchsträger in einer Papiertüte zu verwahren, mutet zudem dilettantisch an. Schlamperei oder Absicht?


Kein alternativer Täter

Eine dritte Person mit Tatbezug wurde nicht ermittelt (Rdnr. 1390 ff).

Nachgegangen wurde folgenden Ansätzen:
• Eiskeller-Besucher,
• Freunde und Bekannte,
• Fahrzeuge auf dem Festhallenparkplatz,
• Fahrzeuge auf dem Seilbahnparkplatz,
• Holzkern-Uhr.

Nicht erwähnt werden z. B.:
• Kinderklinik (Famulatur),
• Cafè Pauli (Ferienjob).

Wenn ein Unfall ausscheidet, muss es einen Täter geben. „Die Zeit“ kennt die Antwort: „Sie brauchten einen Mörder.“


Soweit meine ersten Eindrücke. Selbst wenn tatsächlich ein Gewaltdelikt vorläge (was ich nach wie vor bezweifle), bleibt Sebastians Täterschaft höchst fragwürdig und die Befangenheit des Gerichts drängt sich mir umso mehr auf.

Ohne auf revisionsrechtliche Details einzugehen, wird deutlich, dass das Urteil Angriffsfläche im Übermaß bietet. 1732 Seiten zur Revisionsbegründung sprechen für sich.

Zur „Traunsteiner Logik und Rechtsauffassung“ gesellen sich nunmehr die „Traunsteiner Rechtschreibung, Grammatik und Ausdrucksweise“. Ein Germanist bekäme angesichts macher Textstelle Pickel und Fußpilz! Ist dies Ausdruck spezieller „Traunsteiner Sorgfalt“?
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Hätte deswegen nicht gerade der Bärbach näher untersucht werden müssen? Zum Bärbach allerdings widersprechen sich die Angaben des Hydromechanikers aus der Hauptverhandlung (Pegelstand 50 bis 70 cm) mit denen im Urteil (Pegelstand 1,40 m), was ich schon in meinem letzten Beitrag darlegte:
Genau, das ist ja schon ein Skandal für sich. Prof. A. arbeitet, wie offenbar bei Ihm üblich, ohne Fakten und behauptet einfach mal 50cm - 80cm für den Pegel Bärbach. Der Hydromechaniker M. schätzt passend zu Prof. A. Angaben den Durchfluss auf 1/10 der Prien. Auch völlig faktenfrei, weil er gar nicht wissen kann wieviel Wasser vom Schleichgraben her tatsächlich kommt. Zwei Experten behaupten vor Gericht Fakten die es gar nicht gibt, das gibt es hoffentlich auch nicht alle Tage. Erst in der Urteilsbegründung fliegen Sie damit auf. Die offenbar ja polizeilich festgestellten 1,4 m Pegel Bärbach, werden zumindest den beiden Pi mal Daumen Experten vorenthalten. Tatächlich kann man bei bekantem Höchststand durch die von Dir vorgeschlagene genaue Vermessung des Bärbach den maximalen Durchfluss und damit auch die Fließgeschwindigkeit sehr genau bestimmen. Es ist auch sehr bezeichnend, dass die 1,4 m Pegel im Urteil gelandet sind, um zu wiederlegen, dass Hanna im Bach hätte auf die Füße kommen können.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Stellungnahme des GBA

► 23 Seiten des Generalbundesanwalts

► Revision sei teilweise unbegründet, teilweise unzulässig

► Ablehnung des Befangenheitsantrags sei kein Revisionsgrund

► Entgegnung der Verteidigung innerhalb zweier Wochen


Die OVB-Medien der Ippen-Gruppe berichten u. a. auf Rosenheim24.de:

Spoiler – hier klicken!
Revision …: Ist das schon die Entscheidung …?

Die Revision … befindet sich endgültig auf der letzten Etappe – denn der Generalbundesanwalt hat nun gesprochen. …

… Ist das die Vorentscheidung in der Revision …? Der Generalbundesanwalt hat geprüft und gewogen – und die Revision der Verteidiger … für zu leicht befunden. Die Revision sei teilweise unbegründet, teilweise unzulässig. So urteilt der Generalbundesanwalt.

Damit scheinen Weichen gestellt, auch wenn die endgültige Entscheidung natürlich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe liegt. Mit dem Votum des juristischen Vertreters des Bundes sind die ohnehin nicht sehr großen Chancen der Revision nochmals geschrumpft.

300 Tage nach Urteil …: Entscheidung naht

Auf 23 Seiten begründet der Bundesanwalt, warum er die Revision verwerfen würde. 23 Seiten, die belegen, wie intensiv sich der Jurist mit der Revisionsbegründung befasst hat. Für Harald Baumgärtl, der zusammen mit Regina Rick und Dr. Markus Frank Sebastian T. verteidigt hatte, eine gewichtige Meinung, aber noch längst nicht das letzte Wort. „Nur weil der Generalbundesanwalt eine Stellungnahme abgibt, ist noch lange nicht gewährleistet, dass sich der Bundesgerichtshof dem anschließt“, sagte Baumgärtl dem OVB.

Gegen vorschnelle Schlüsse äußert sich auch Peter Dürr, Vorsitzender des Anwaltsvereins Rosenheim und Vorstandsmitglied in der Rechtsanwaltskammer München. „Ein entsprechender Antrag ist nicht ungewöhlich“, sagt Dürr. „Entscheiden muss jetzt der BGH.“

Im übrigen sei er über einige Punkte der Stellungnahme überrascht. Etwa darüber, dass die Ablehnung eines Befangenheitsantrags der Verteidigung in den Augen des Generalbundesanwalts keinen Revisionsgrund darstelle. In der Vergangenheit habe der Ausschluss der Verteidigung oder der Staatsanwalt[schaft] „reihenweise“ zur Aufhebung von Urteilen geführt. „Ich sehe diesen Punkt als den kritischen an, insofern verwundert mich das schon“, sagte Baumgärtl auf Anfragen des OVB.

… Nun hat nochmals die Verteidigung das Wort

Zwei Wochen bleiben der Verteidigung, um auf den Antrag des Bundesanwalts zu reagieren und ihrerseits eine Stellungnahme zu verfassen. Es wird das letzte Mal sein, dass sich eine Prozesspartei äußert, bevor der Senat des Bundesgerichtshofs zur Beratung zusammenkommt.

Peter Dürr beschreibt, wie es danach weitergeht. Einer der fünf Richter des BGH-Senats werde die Einlassung des Bundesanwalts genau studieren und den vier Kollegen berichten. Die Fünf kommen dann zusammen, um über die Revision zu entscheiden: begründet, in Teilen begründet, oder zu verwerfen. Das ist die Frage. Wenn die Richter einer Meinung sind und einstimmig auf Verwerfung der Revision urteilen, gibt es keine weitere Verhandlung. Es kann nun also sehr schnell gehen. „Durchaus möglich, dass die Entscheidung innerhalb des ersten Quartals fällt“, sagt Dürr.

… Hat Verteidigung noch etwas im Köcher?

Kaum zu erwarten ist, dass die Verteidigung nun in der Reaktion auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts noch neue Argumente anführt. Wären sie stichhaltig, müsste sie sich die Frage stellen, warum sie sie nicht schon bei der Revisionsbegründung angeführt hat. …

Ein Verfahren wie kaum ein anderes

Damit zeichnet sich also möglicherweise ein Ende für ein Verfahren ab, das für außerordentliches Aufsehen gesorgt hatte. …



Rosenheim24.de am 20.01.2025
https://www.rosenheim24.de/rosenheim/ch ... 25273.html


Eine andere Stellungnahme des GBA, als die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, war ohnehin nicht zu erwarten, weil Standard. Erstaunlicherweise beruft sich der GBA auch auf teilweise Unzulässigkeit. Was damit gemeint ist, erfahren wir wohl erst mit der Entscheidung des BGH.

Die RAe Baumgärtl, Dr. Frank und Dürr haben nichts mit der Revision zu schaffen, auch wenn sich deren unmaßgebliche Statements dazu immer wieder im OVB finden. RAin Rick und RA Dr. Georg als Revisionsvertreter standen dem OVB offenbar für Auskünfte nicht zur Verfügung.

Erst zum Jahreswechsel vom OVB künstlich in die Länge auguriert (nicht sicher sei, dass die Entscheidung tatsächlich 2025 falle, Revisionsverfahren könnten Jahre dauern), wird nun versucht, den Misserfolg der Revision herbeizubeten. Hauptsache, die Stammtischleser finden sich bestätigt. Der BGH wird sich davon nicht beeindrucken lassen. Diese Krawallgazette ist in Karlsruhe gänzlich unbekannt und ohne Bedeutung.

Die gute Nachricht: Es geht voran!
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Stammtischkommentare wie diese belegen, dass der überwiegende Teil der Leserschaft des OVB noch immer nichts verstanden hat vom Rechtsstaatsprinzip, vom Schweigerecht eines Angeklagten und vom Grundsatz „in dubio pro reo“. Einer verlangt sogar unterschwellig nach der Todesstrafe!

Das Echo eines verantwortungslosen Krawalljournalismus:

Spoiler – hier klicken!
Der Prozess war von anbeginn seltsam, Ein Angeklagter der 0,00 dafür tut seine Unschuld zu beweisen, der einfach da sitzt und schweigt und meint seine Anwälte regeln das schon für ihn. Auch von seinen Eltern kam rein gar nichts was hilfreich gewesen wäre und auch nichts, um alles zu tun um den Sohn zu entlasten, dafür brauchte man dann die Rick. Man geht doch nicht Jahre ins Gefängnis einfach so wenn man es nicht war. Denn diese Gefängnisstrafe hat ja weitreichende Folgen für die Zukunft , ich nehm das nicht einfach, hin wenn ichs nicht war. Er muss es gewesen sein, anders ist seine strikte Schweige und Verweigerungshaltung einfach nicht erklären .

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Der hat ordentlich Glück gehabt mit dem Jugendstrafrecht. Meiner Meinung nach viel zu mild, weil er damit nach der Hälfte der Haftzeit in gut zweieinhalb Jahren wieder frei rumläuft. Das muss man sich immer bewusst machen, vor allem wie die Eltern von Hanna damit leben können, dass der Mörder ihrer Tochter ihnen dann jederzeit über den Weg laufen kann. Das machen die Amis besser…

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Antwort darauf:
Die Verurteilung hätte auf dieser Basis nie und nimmer erfolgen dürfen, ganz egal, ob er es nun war oder nicht… Man hat absolut Nichts gegen ihn in der Hand, außer unfassbare Mutmaßungen und das angebliche Geständnis… Aber wie die Zeit so treffend titelte: “Sie brauchten einen Mörder”

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Kommentare (einschließlich aller sprachlicher Fehler) zum Artikel auf Rosenheim24.de vom 20.01.2025
https://www.rosenheim24.de/rosenheim/ch ... d-Comments

Armselig. Aber auch angsteinflößend.
Turmfalke23
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Verteidigung im Fall der Hanna W. geprüft und sie für teilweise unbegründet, teilweise unzulässig befunden. Ja das ist nur die Meinung des Bundesanwalts.

https://www.bayernwelle.de/chiemgau-und ... tscheidung

Mal sehen, was für eine Entscheidung der Strafsenat des Bundesgerichtshofs dazu fällt :?:
Zuständig wäre der in Karlsruhe ansässige 1. Strafsenat am BGH, meiner Meinung nach.
Der_Clown

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Der_Clown »

Weiß jemand, was mit "teilweise unzulässig" gemeint ist? Wurden da von der Verteidigung Sachen gerügt, die man in einer Revision nicht rügen darf oder was kann man sich darunter vorstellen? Bin juristischer Laie.
andi55
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von andi55 »

Ja genau, dieselbe Frage wie @Der_Clown stelle ich mir auch. Was heißt "teilweise unbegründet, teilweise unzulässig" ? Das heißt ja im Umkehrschluss, dass teilweise zulässig und teilweise begründet. Für mich als Laien ist das wischiwaschi. Ist das Glas halb voll oder halb leer ? Schwanger, nicht schwanger oder ein bißchen schwanger ? Egal, die Topjuristen beim Oberbayerischen Volksblatt haben das für uns Laien ja bereits dahingehend eingeordnet, dass das die Weichen sind für eine gescheiterte Revision.
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Turmfalke23 hat geschrieben: Dienstag, 21. Januar 2025, 10:19:23 Der Generalbundesanwalt hat die Revision … geprüft …
https://www.bayernwelle.de/chiemgau-und ... tscheidung
Der genannte Beitrag der „Bayernwelle Südost“ ist nur billigster Copy-and-Paste-Journalismus, fußend auf dem kaum höherwertigeren Artikel des OVB, der hier zu lesen ist:

viewtopic.php?p=284649#p284649

… Jetzt hat die Verteidigung … ein letztes Mal Gelegenheit, Stellung zu beziehen. … Danach wird der Bundesgerichtshof beide Stellungnahmen abwägen und eine Entscheidung fällen. …

Bayernwelle Südost am 21.01.2025
https://www.bayernwelle.de/chiemgau-und ... tscheidung
Nein! Der BGH entscheidet auf Grundlage der Revisionsbegründung (1732 Seiten)! Selbstverständlich fließen dabei auch die Stellungnahmen von StA (ca. 10 Seiten) und GBA (23 Seiten) ein, ebenso die Erwiderungen der Verteidigung darauf.

… Wie das Oberbayerische Volksblatt berichtet, seien … die Weichen … gestellt worden: Die Revision hätte … nur noch geringe Chancen auf Erfolg. …

Bayernwelle Südost am 21.01.2025
https://www.bayernwelle.de/chiemgau-und ... tscheidung
Reines Wunschdenken, um die Früchte eigener Hetze nicht verderben zu sehen und den Pöbel nicht als Leser oder Hörer zu verlieren.

Turmfalke23 hat geschrieben: Dienstag, 21. Januar 2025, 10:19:23 … Mal sehen, was für eine Entscheidung der Strafsenat des Bundesgerichtshofs dazu fällt …
► Mit einem einstimmigen Beschluss zur Verwerfung der Revision ist kaum zu rechnen.

► Auch ein einstimmiger Beschluss, der der Revision stattgibt, ist wenig wahrscheinlich.

► Daher rechne ich mit einer mündlichen Verhandlung. Wenige Wochen später würde dann ein Urteil des BGH ergehen. Dies alles könnte noch vor der Sommerpause über die Bühne gehen.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Berichten wird dann hoffentlich die überregionale, unabhängige, freie Presse – nicht nur gleichgeschaltete lokale Krawallmedien ohne Sachverstand.

Denjenigen, die die Erfolgsaussichten der Revision totbeten wollen, sei die Lektüre des Urteils des LG Traunstein ans Herz gelegt!
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Der_Clown hat geschrieben: Dienstag, 21. Januar 2025, 11:07:46 Weiß jemand, was mit "teilweise unzulässig" gemeint ist? Wurden da von der Verteidigung Sachen gerügt, die man in einer Revision nicht rügen darf …? …
Ganz genau. Eine „unzulässige“ Revisionsrüge ist eine Rüge, die nach der StPO nicht mit der Revision erhoben werden kann. „Teilweise“ meint, dass nicht alle erhobenen Revisionsrügen von Unzulässigkeit betroffen seien.

Eine „begründete“ Revisionsrüge ist zwingend auch „zulässig“ – und führt zum Erfolg der Revision.

Wichtig: Der Bericht spiegelt die (parteiische) Sicht des GBA, nicht die des BGH!

andi55 hat geschrieben: Dienstag, 21. Januar 2025, 11:32:37 … Das heißt ja im Umkehrschluss, dass teilweise zulässig und teilweise begründet. …
Nicht unbedingt. Wir wissen nämlich nicht, was mit „teilweise“ gemeint ist: Die eine Hälfte unzulässig, die andere zwar zulässig, aber unbegründet?

andi55 hat geschrieben: Dienstag, 21. Januar 2025, 11:32:37 … Für mich … ist das wischiwaschi. …
Solange das OVB verheimlicht, welche Rügen laut GBA unzulässig und welche unbegründet sein sollen, ist mit der vermeintlichen „Information“ nichts anzufangen.

Der Schriftsatz des GBA scheint dem OVB vorzuliegen. Der angestammte Leser aber soll ja gewiss nicht mit Fakten überlastet werden.

Die Entscheidung trifft zudem allein der BGH – und nicht der GBA! Also: geduldig abwarten.

Übrigens: Dass der GBA beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, ist Standard. Schließlich verkörpert der GBA die Autorität der Ermittlungsbehörden. Dies war selbst im Pistazieneis-Fall so, der mit einem Freispruch durch den BGH endete!

Turmfalke23 hat geschrieben: Dienstag, 21. Januar 2025, 10:19:23 … Zuständig wäre der in Karlsruhe ansässige 1. Strafsenat am BGH, meiner Meinung nach.
Genau der ist es.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Iven »

Kurz Off Topic


Gut einen Monat vor der Bundestagswahl ziehen wir sie hier im HET schon mal vor und stimmen bereits jetzt ab.

Hier geht's zur vorgezogenen Bundestagswahl im HET: https://het-forum.de/viewtopic.php?t=4227

Bitte alle mit abstimmen!
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

https://www.bayernwelle.de/chiemgau-und ... tscheidung

Muss mich fast entschuldigen für den Pressebeitrag der Bayernwelle den ich als Quelle eingestellt habe.

Als Grundlage der letztinstanzlichen Entscheidung dieses Falls steht allein der Text des schriftlichen Urteils des Landgerichts plus die Revisionsbegründung zur Verfügung, dazu noch eine kurze Stellungnahme eines Generalbundesanwalts. Was soll denn der Bundesanwalt denn prüfen, es ist von Stellungnahme die Rede.
Dies alles muss in der Revisionsakte enthalten sein, um überhaupt das erstinstanzliche angefochtene Urteil der großen Strafkammer zu analysieren bzw. zu beurteilen.

Sollte der BGH der Revision stattgeben, dann müsste der Fall noch einmal neu verhandelt werden, so in der Pressemeldung.

Eine komplette Neuverhandlung eher unwahrscheinlich, evtl. Teilverhandlungen, meiner Meinung nach.
Zurückweisung an eine andere Kammer ans Landgericht Traunstein wäre das.
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