ÖFFENTLICHE DISKUSSION Fälle: Anja Aichele, Ayleen Ambs, Vierfachmord von Annecy 2012, Bärbel B. (Bremerhaven) u. Ingrid R. (Bremen), Annika Brill, Tristan Brübach, Christoph Bulwin, Anne D. (Lorch), Suzanne Eaton, Michaela Eisch, Victor Elling, Sonja Engelbrecht, Trude Espas, Regina Fischer, Abby G. & Libby W. (USA-Indiana), Maren Graalfs, Valeriia Gudzenko, Mara-Sophie H. (Kirchdorf), Marion & Tim Hesse, Jutta Hoffmann, Bärbel K. (Lübeck), Peggy Knobloch, Cindy Koch, Martina Gabriele Lange, Lola (FR-Paris), Karl M. (Berlin), Khadidja M. (Ingolstadt), Stefan M. (Salzgitter), Jelena Marjanović, Margot Metzger, Karin N. (Borchen), N. N. (Lampertheim), Gabby Petito, Heike Rimbach, Elmar Rösch, Gustav Adolf Ruff, Carina S. (Iserlohn), Hannah S. (Hamm), Lena S. (Wunsiedel), Gabriele Schmidt, Mord in Sehnde-Höver, Yasmin Stieler, Simone Strobel, Elisabeth Theisen, Karsten & Sabine U. (Wennigsen), Nicky Verstappen, Hanna W. (Aschau)
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Wie ich in das Urteil mal reingelesen habe waren noch ein paar Klarnamen drin und hoffentlich wird es in der Zwischenzeit nicht entschärft, damit die Kritiker nichts mehr haben.
Darf man das Urteil überhaupt wo anders veröffentlichen?
Als PDF waren es bei mir 177 Seiten und man kann sich dann für 7 cent pro Seite ein handliches Exemplar drucken.
Schön zum reinschmieren dann.
828 widerspricht den Gesetzen von Schwerkraft und Auftrieb. In der Hochwasserlage nimmt die Strömungsgeschwindigkeit zu, was zusätzliche Kraft auf den Körper ausübt.Hanna wird also über Grund getrieben sein. Was auch die typischen Treibverletzungen belegen: 925, 933, 935
In der typischen Treibstellung mit Kopf nach vorn sind auch die 5 eher zufällig verteilten Quetschrisswunden durch Anstoßen an Hindernisse in der Prien möglich: 922
Schon im Bärbach kann Sie sich die beiden eben gerade nicht symmetrischen Schulterdachbrüche zugezogen haben. Wenn man die Fließgeschwindigkeit bei 2,30 m Breite, 1,40 m Wasserstand und 1% Gefälle berechnet, landet man bei 2,9 m/s. Bei diesem Wert brechen Knochen garantiert, wenn man irgendwo hart anschlägt. Bereits in der ersten scharfen Linkskurve des Bärbach kann Sie ausreichend Fahrt aufgenommen haben um mit dem Rechten Schulterdach schräg rechts einzuschlagen. Was zur Stückfraktur und Fraktur Richtung Körpermitte geführt haben kann. Der glatte Bruch des linken Schulterdach kann dann an der Unterführung Kampenwandstraße erfolgt sein: 930, 838, 836,106,1114
Gast hat geschrieben: ↑Montag, 13. Januar 2025, 13:34:21
… Darf man das Urteil überhaupt wo anders veröffentlichen? …
Ja (z. B. im PDF-Format zum Download), soweit – etwa durch mangelhafte Anonymisierung – keine Rechte Dritter verletzt und die Inhalte, insbesondere die redaktionellen Leitsätze nicht bearbeitet werden. Dies ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen des Anbieters:
Von einer Verbreitung der bis vergangenen Freitagmorgen (10.01.2025) online gestandenen Version allerdings ist dringend abzuraten. Persönliche Daten wurden einerseits viel zu übereifrig getilgt, so dass etwa einzelne Zeugen gar nicht mehr unterscheidbar sind und teils benachbarte Textteile angefressen wurden, andererseits blieben einige Klarnamen und Anschriften vollständig erhalten. Auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz kann nicht nur der Forenbetreiber in Anspruch genommen werden, sondern auch der User, der das Dokument hochgeladen hat. Das kann kostspielig werden.
Das Urteil dürfte Laien weithin unbekannt gewesen sein, bis der Link am Abend des 08.01.2025 ins HET gestellt wurde. Von hier zu allesMist dauerte es 13½ Stunden. Die Öffentlichkeit wurde größer. Vermutlich sah sich jemand in seinen Rechten verletzt und wandte sich an den Betreiber der Datenbank. Der zog am Morgen des 10.01.2025 den Stecker.
Warten wir also ab, bis der hoffentlich originale Urteilstext in der Redaktion des Verlags C. H. Beck – diesmal von einem Profi! – erneut anonymisiert wird. Allerdings fürchte ich, dass in einer neuen Fassung die Randnummern anders gesetzt sein könnten, da in der bisherigen Version nicht jedem Absatz eine Randnummer zugeordnet war. Also Obacht beim Zitieren!
Gast hat geschrieben: ↑Dienstag, 14. Januar 2025, 14:14:19
Der Durchfluss ist zu hoch angesetzt da die Prien nur 30 Kubikmeter pro Sekunde hatte.
Was soll uns das jetzt sagen? Hast Du den Durchfluss vor Aschau? Hast Du den Durchfluss hinter Aschau?
Durchfluss 8.8 m³/s ergibt sich aus der Rechnung für den Bärbach.
Unter 822 hatte Hydromechaniker den Abfluss des Bärbach mit 1/10 Abfluss Prien nur geschätzt: ... Bärbach (wegen des geringeren Einzugsgebietes) ...
Da hat er sich wohl stark verschätzt.
Wenn der Bärbach vor der Messstelle Aschau zufließt ist es eben Bärbach + Prien = 30 Qubikmeter/Sekunde, wenn erst hinter dem Bärbach gemessen wird sind es 38,8 Qubikmeter/Sekunde hinter Aschau.
Gast hat geschrieben: ↑Montag, 13. Januar 2025, 23:15:52
… In der typischen Treibstellung mit Kopf nach vorn sind auch die 5 eher zufällig verteilten Quetschrisswunden durch Anstoßen an Hindernisse in der Prien möglich: 922
Schon im Bärbach kann sie sich die beiden eben gerade nicht symmetrischen Schulterdachbrüche zugezogen haben. …
Steht dies im Einklang mit der (senkrechten) Einwirkung von Normalkräften? Malcherek hatte (parallele) Scherkräfte als Verletzungsursache mangels Schürfungen ausgeschlossen. (Ein Facharzt für Rechtsmedizin wurde dazu nicht befragt.)
Als Hindernis im Bärbach hat Malcherek ausschließlich die Unterquerung der Straße „Am Hofbichl“ erkannt (Urteil, Rdnr. 830). Diese und einige weitere, von Malcherek nicht berücksichtigte Unterquerungen des Bärbachs sind im Bilder-Thread hier und in den dort nachfolgenden Beiträgen zu sehen:
Gast hat geschrieben: ↑Montag, 13. Januar 2025, 23:15:52
… Wenn man [für den Bärbach] die Fließgeschwindigkeit bei 2,30 m Breite, 1,40 m Wasserstand und 1% Gefälle berechnet, landet man bei 2,9 m/s. …
Danke für Deine Berechnungen!
In der Presse wurde am 16.01.2024 berichtet, Malcherek habe den Pegel des Bärbachs mit 50 bis maximal 70 cm angegeben und dessen Fließgeschwindigkeit mit 1,5 bis maximal 2 m/s:
Die spätere, in den Medien nicht näher spezifizierte Angabe für den Bärbach von 1,40 m hatte ich deshalb bislang auf die Tiefe des Bachbetts bezogen. Umso mehr überrascht mich, dass im Urteil von einem Pegelstand von 1,40 m ausgegangen wird (Rdnr. 50, 106, 889)!
Ebenso vermute ich, dass mit ca. 2,30 m Breite des Bärbachs (Urteil, Rdnr. 824) die Breite des Bachbetts und nicht die des Wasserstroms gemeint ist. Aus dem Urteil geht dies nicht eindeutig hervor. Die Fließgeschwindigkeit wird im Urteil mit 1,8 bis 2,2 m/s angegeben (Rdnr. 838).
Würde ein Pegelstand von 50 bis 70 cm nicht auch besser zu der von Malcherek angegebenen Fließgeschwindigkeit passen?
Wo liegt der Fehler? Geht das Gericht im Urteil für den Bärbach von falschen Feststellungen aus? Wo liegt der Hund begraben?
Gast hat geschrieben: ↑Dienstag, 14. Januar 2025, 21:44:45
… Wenn der Bärbach vor der Messstelle Aschau zufließt ist es eben Bärbach + Prien = 30 Qubikmeter/Sekunde, wenn erst hinter dem Bärbach gemessen wird sind es 38,8 Qubikmeter/Sekunde hinter Aschau.
An Ortskundige: Wo wird denn der Prien-Pegel in Aschau gemessen? Vor oder nach dem Zufluss des Bärbachs?
@Gast
Bitte wähle als Gast-User einen unterscheidbaren Namen, um Verwechslungen mit anderen Gastschreibern zu vermeiden. Danke!
Gast hat geschrieben: ↑Dienstag, 14. Januar 2025, 21:44:45
Was soll uns das jetzt sagen? Hast Du den Durchfluss vor Aschau? Hast Du den Durchfluss hinter Aschau?
Durchfluss 8.8 m³/s ergibt sich aus der Rechnung für den Bärbach.
Unter 822 hatte Hydromechaniker den Abfluss des Bärbach mit 1/10 Abfluss Prien nur geschätzt: ... Bärbach (wegen des geringeren Einzugsgebietes) ...
Da hat er sich wohl stark verschätzt.
Wenn der Bärbach vor der Messstelle Aschau zufließt ist es eben Bärbach + Prien = 30 Qubikmeter/Sekunde, wenn erst hinter dem Bärbach gemessen wird sind es 38,8 Qubikmeter/Sekunde hinter Aschau.
Also ich weiss wo der Bärbach zufliesst und wo die Messstelle ist und deshalb komme ich auch nicht ins schlingern.
Jetzt, wo durch die Veröffentlichung des Urteils sehr viele Details verfügbar sind, ergibt sich ein Bild. Es ist das Bild eines etwas schüchternen jungen Mannes, der immer für seine Freundinnen und Freunde da ist. Ein junger Mann der nie einer Frau auch nur ein Haar gekrümmt hat. Alle Zeugen, selbst psychologische Gutachter, sind sich darin einig.
Dieser Junge Mann soll in der Nacht des 3.10.2022 innerhalb nur eines Augenblicks zu einem schweren Gewaltverbrecher geworden sein. So glauben es Ermittler und Staatsanwaltschaft bewiesen zu haben. Mindestens die Mehrheit der Traunsteiner Landgerichtskammer glaubt dies auch und hat den jungen Mann verurteilt.
Doch was ist dem jungen Mann bewiesen?
Die Polizei hat Ihm eine große Runde Jogging nachgewiesen. Ihm, den Jogger mit Stirnlampe. Die Laufstrecke konnte dank Webcams und Zeugen fast minutiös nachgewiesen werden. Nur am Tatort kam er nachweislich nicht vorbei!
Dies stellte die Ermittler aber vor kein großes Problem, denn der junge Mann wohnt beim Tatort um die Ecke. Das trifft zwar nachweislich auf viele Aschauer zu, doch liegt gegen diese ja nichts vor. Der junge Mann war gerade so rechtzeitig draußen am Gartentor. Daher gibt es ein winziges Zeitfenster direkt nach dem Joggen. Ein winziges Zeitfenster in dem der junge Mann den Tatort erreichen konnte, die Tat begehen konnte und rechtzeitig zum Startzeitpunkt seines Videospiels wieder zu sein Hause konnte.
Leider gibt es dafür keinerlei Beweise. Trotz akribischer Suche nicht die kleinste Spur.
Alles was für die Täterschaft des jungen Mannes spricht sind die Einlassung zu einem einzigen hypothetischen Schlag mit einem Stein auf die geschickte Fragetechnik der erfahrenen Ermittlerin, völlig nachvollziehbares irren in einem Datum, zwei angebliche Geständnisse und ein Straftäter der gut Wetter für seinen eigenen Prozess machen wollte.
Der BGH ist sicher die erste Instanz, die unvoreingenommen prüft.
Gast hat geschrieben: ↑Mittwoch, 15. Januar 2025, 22:25:13
Jetzt, wo durch die Veröffentlichung des Urteils sehr viele Details verfügbar sind, ergibt sich ein Bild. …
Eine treffende Zusammenfassung des Urteils, die die Kernpunkte heraushebt. Danke!
Gast hat geschrieben: ↑Mittwoch, 15. Januar 2025, 22:25:13
… Doch was ist dem jungen Mann bewiesen? …
Die wesentlichen Säulen des Urteils:
► Gewaltdelikt, kein Unfall (rechtsmedizinische und hydromechaniche Gutachten)
► keine objektiven, tatnahen Indizien gegen Sebastian (DNA, Fingerabdrücke, Zeugen, …)
► Zeuge Adrian M. (Geständnis, Täterwissen)
• Ertrinken
• kein sexueller Missbrauch
• keine DNA-Spuren
• Tatort „nahe Eiskeller“
► Zeugin Lea R. (Täterwissen, Geständnis)
• Tischtennisspiel
• Hausparty
► Zeuginnen Verena R. [?] und Mutter R. (Geständnis)
• Hausparty
Ein Beispiel mangelnder Sorgfalt: Im Bärbach hat der Hydromechaniker Malcherek allein die Unterquerung „Am Hofbichl“ als Hindernis erkannt (Rdnr. 830). Ohne Begründung fielen alle übrigen Hindernisse im Bärbach (z. B. Straßenunterquerungen) im Urteil unter den Tisch!
Normal- vs. Scherkräfte: Plausibel ist, dass für die Verursachung von Verletzungen ohne Schürfungen nach senkrecht wirkenden, sogenannten Normalkräften zu suchen ist, weniger nach parallel wirkenden Scherkräften. Zudem konnten bestimmte Verletzungen nicht später als eine Stunde nach Todeseintritt entstanden sein.
Hätte deswegen nicht gerade der Bärbach näher untersucht werden müssen? Zum Bärbach allerdings widersprechen sich die Angaben des Hydromechanikers aus der Hauptverhandlung (Pegelstand 50 bis 70 cm) mit denen im Urteil (Pegelstand 1,40 m), was ich schon in meinem letzten Beitrag darlegte:
Das Sitzungsprotokoll liegt uns leider nicht vor. Es ist jedoch Bestandteil der Revision.
Hinsichtlich der Hose: Wenn es durch die Kraft der Strömung nicht gelungen sein kann, die Hose über die Schuhe abzustreifen, wie hätte der schmächtige Angeklagte dies in der äußerst knappen Zeit schaffen können, noch dazu ohne die Hose zu beschädigen? Keine Erklärung dazu im Urteil. Dr. Muggenthaler sprach in der Hauptverhandlung von einer Zugkraft von 100 Kilopond, die das Wasser ausgeübt habe. Auch dies verschweigt das Urteil.
Zum Zeugen Adrian M.
Ertrinken und fehlende Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs waren längst durch die Medien bekannt.
Ebenso war am 03.12.2022 bei Rosenheim24 (OVB) zu lesen, dass kein (Sebastian belastendes) DNA-Gutachten vorliegt. Seltsam, dass dieser Artikel nicht ermittelt wurde:
Auffällig ist, dass der Zeuge den Tatort mit „ein Stückchen weiter weg vom Eiskeller“ bezeichnet (Rdnr. 1144). Vor seiner polizeilichen Vernehmung wurde der Tatort laut Medien stets auf dem Seilbahnparkplatz gemutmaßt. Erst später wurde bekannt, dass sich das Geschehen auf der anderen Seite des Bärbachs (beim Brückerl) zugetragen haben musste. Hätte ein äußerst ortskundiger Täter nicht eine genauere Bezeichnung des Tatorts gewählt?
Liegt hierin eine Rücksichtnahme eines Geständigen gegenüber einem völlig Ortsfremden, der mit detaillierteren Angaben ohnehin nichts anfangen kann? Oder spricht daraus die Vorsicht eines erfahrenen Lügners?
Pikant: Die Kammer führt in ihrem Urteil (Rdnr. 517, 1186) aus, dass Adrian M. in einem früheren Strafverfahren gegen seine Mutter eine Aussage machte, die diametral im Widerspruch zu seiner vorherigen polizeilichen Aussage stand. Der damalige Amtsrichter wurde im Hanna-Prozess als Zeuge gehört. Er war damals nicht in der Lage festzustellen, welche der beiden Aussagen wahr gewesen sein könnte.
Die Kammer hebt darauf ab, dass dieser Umstand nicht geeignet sei, eine generelle Unglaubwürdigkeit des Adrian M. zu begründen (Urteil, Rdnr. 1187). Sie verkennt dabei, dass sich dieser Zeuge schon damals darauf verstand, so geschickt zu lügen, dass sogar ein sehr erfahrener Richter Lüge und Wahrheit nicht unterscheiden konnte.
Nun aber will die Kammer – ohne ein aussagepsychologisches Glaubwürdigkeitsgutachten – erkannt haben, dass Adrian M. im Hanna-Prozess die Wahrheit gesagt hat. Absurd!
Zur Hausparty
Im Urteil fällt auf, dass das Geständnis in den Aussagen der Schwestern Verena R. und Lea R. sowie deren Mutter stets den exakt identischen Wortlaut gahabt haben soll: „Ja, ich war’s, ich habe sie umgebracht.“ (Rndnr. 353, 372, 376, 398, 402, 414) bzw. „Ja, ich war’s.“ (Rndnr. 373, 546). Dies klingt wie untereinander abgesprochen – oder nach schlampiger Ausarbeitung des Urteils per Copy & Paste.
Beim Zeugen Max K. (der zudem das Geständnis nicht ernstgenommen habe) findet sich ein ganz anderer Wortlaut: „Ich bin der Mörder von Aschau!“ – … „er [Sebastian] sage jetzt, dass er es war, weil er keinen Bock mehr auf diesen ganzen Druck hat, der auf ihm lastet“ (Rdnr. 467). Damit korreliert der psychiatrische Gutachter Dr. Huppert: „Dann sollen sie mich doch verhaften, dann ist der Scheiß endlich vorbei!“ (Rdnr. 1039).
Allerdings vermisse ich im Urteil die Aussage des Hausarztes von Max K. am 10.11.2023, der diesen wegen psychosomatischer Beschwerden krankgeschrieben hatte. Geschockt sei Max K. nach Sebastians Inhaftierung gewesen sowohl von Sebastians Drohung mit dem Messer gegenüber Verena R. als wohl auch von Sebastians Geständnis:
Hätte dies nicht dazu führen müssen, dass Max K. von seiner ursprünglichen Einschätzung, das Geständnis sei nicht ernstzunehmen, abweicht? Weshalb fiel all dies im Urteil unter den Tisch?
Zu Sebastians Aussagen bei der Polizei
Das Ertrinken Hannas war längst öffentlich bekannt, ebenso eine offenbar stumpfe Gewalteinwirkung wie auch, dass die Polizei einen Unfall zu Anfang noch nicht ausgeschlossen hatte.
Selbst ein nur mäßig Begabter dürfte in der Lage gewesen sein zu erkennen, dass folglich Erschießen, Erstechen, Erwürgen, Erdrosseln oder dergleichen ausscheiden. Was bleibt übrig? Ein Stein wäre naheliegend.
Zum Tatort
Spuren am mutmaßlichen Tatort (wie Blut, Haare usw.) werden im Urteil nicht erwähnt, ebenso wenig eine Suche danach. Leichenspürhunde (bzgl. Blut) wurden offenkundig nicht eingesetzt, da ebenfalls nicht erwähnt.
Die Spurensuche mit Mantrailern (am 03./04.10.2022, Rdnr. 785 ff) war von vornherein nicht darauf ausgelegt, jemals gerichtsfest verwertbar zu sein. Daran ändert auch Polizeihund Alf (Rdnr. 805 ff) nichts. Es fehlte sowohl an der erforderlichen polizeilichen Mantrailer-Prüfung aller Hunde (außer bei Alf) als auch an der Möglichkeit zur Verifizierung durch ein zweites Suchteam. Die Geruchsträger in einer Papiertüte zu verwahren, mutet zudem dilettantisch an. Schlamperei oder Absicht?
Kein alternativer Täter
Eine dritte Person mit Tatbezug wurde nicht ermittelt (Rdnr. 1390 ff).
Nachgegangen wurde folgenden Ansätzen:
• Eiskeller-Besucher,
• Freunde und Bekannte,
• Fahrzeuge auf dem Festhallenparkplatz,
• Fahrzeuge auf dem Seilbahnparkplatz,
• Holzkern-Uhr.
Nicht erwähnt werden z. B.:
• Kinderklinik (Famulatur),
• Cafè Pauli (Ferienjob).
Wenn ein Unfall ausscheidet, muss es einen Täter geben. „Die Zeit“ kennt die Antwort: „Sie brauchten einen Mörder.“
Soweit meine ersten Eindrücke. Selbst wenn tatsächlich ein Gewaltdelikt vorläge (was ich nach wie vor bezweifle), bleibt Sebastians Täterschaft höchst fragwürdig und die Befangenheit des Gerichts drängt sich mir umso mehr auf.
Ohne auf revisionsrechtliche Details einzugehen, wird deutlich, dass das Urteil Angriffsfläche im Übermaß bietet. 1732 Seiten zur Revisionsbegründung sprechen für sich.
Zur „Traunsteiner Logik und Rechtsauffassung“ gesellen sich nunmehr die „Traunsteiner Rechtschreibung, Grammatik und Ausdrucksweise“. Ein Germanist bekäme angesichts macher Textstelle Pickel und Fußpilz! Ist dies Ausdruck spezieller „Traunsteiner Sorgfalt“?
Hätte deswegen nicht gerade der Bärbach näher untersucht werden müssen? Zum Bärbach allerdings widersprechen sich die Angaben des Hydromechanikers aus der Hauptverhandlung (Pegelstand 50 bis 70 cm) mit denen im Urteil (Pegelstand 1,40 m), was ich schon in meinem letzten Beitrag darlegte:
Genau, das ist ja schon ein Skandal für sich. Prof. A. arbeitet, wie offenbar bei Ihm üblich, ohne Fakten und behauptet einfach mal 50cm - 80cm für den Pegel Bärbach. Der Hydromechaniker M. schätzt passend zu Prof. A. Angaben den Durchfluss auf 1/10 der Prien. Auch völlig faktenfrei, weil er gar nicht wissen kann wieviel Wasser vom Schleichgraben her tatsächlich kommt. Zwei Experten behaupten vor Gericht Fakten die es gar nicht gibt, das gibt es hoffentlich auch nicht alle Tage. Erst in der Urteilsbegründung fliegen Sie damit auf. Die offenbar ja polizeilich festgestellten 1,4 m Pegel Bärbach, werden zumindest den beiden Pi mal Daumen Experten vorenthalten. Tatächlich kann man bei bekantem Höchststand durch die von Dir vorgeschlagene genaue Vermessung des Bärbach den maximalen Durchfluss und damit auch die Fließgeschwindigkeit sehr genau bestimmen. Es ist auch sehr bezeichnend, dass die 1,4 m Pegel im Urteil gelandet sind, um zu wiederlegen, dass Hanna im Bach hätte auf die Füße kommen können.
► Revision sei teilweise unbegründet, teilweise unzulässig
► Ablehnung des Befangenheitsantrags sei kein Revisionsgrund
► Entgegnung der Verteidigung innerhalb zweier Wochen
Die OVB-Medien der Ippen-Gruppe berichten u. a. auf Rosenheim24.de:
Eine andere Stellungnahme des GBA, als die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, war ohnehin nicht zu erwarten, weil Standard. Erstaunlicherweise beruft sich der GBA auch auf teilweise Unzulässigkeit. Was damit gemeint ist, erfahren wir wohl erst mit der Entscheidung des BGH.
Die RAe Baumgärtl, Dr. Frank und Dürr haben nichts mit der Revision zu schaffen, auch wenn sich deren unmaßgebliche Statements dazu immer wieder im OVB finden. RAin Rick und RA Dr. Georg als Revisionsvertreter standen dem OVB offenbar für Auskünfte nicht zur Verfügung.
Erst zum Jahreswechsel vom OVB künstlich in die Länge auguriert (nicht sicher sei, dass die Entscheidung tatsächlich 2025 falle, Revisionsverfahren könnten Jahre dauern), wird nun versucht, den Misserfolg der Revision herbeizubeten. Hauptsache, die Stammtischleser finden sich bestätigt. Der BGH wird sich davon nicht beeindrucken lassen. Diese Krawallgazette ist in Karlsruhe gänzlich unbekannt und ohne Bedeutung.
Stammtischkommentare wie diese belegen, dass der überwiegende Teil der Leserschaft des OVB noch immer nichts verstanden hat vom Rechtsstaatsprinzip, vom Schweigerecht eines Angeklagten und vom Grundsatz „in dubio pro reo“. Einer verlangt sogar unterschwellig nach der Todesstrafe!
Das Echo eines verantwortungslosen Krawalljournalismus:
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Verteidigung im Fall der Hanna W. geprüft und sie für teilweise unbegründet, teilweise unzulässig befunden. Ja das ist nur die Meinung des Bundesanwalts.
Mal sehen, was für eine Entscheidung der Strafsenat des Bundesgerichtshofs dazu fällt
Zuständig wäre der in Karlsruhe ansässige 1. Strafsenat am BGH, meiner Meinung nach.
Weiß jemand, was mit "teilweise unzulässig" gemeint ist? Wurden da von der Verteidigung Sachen gerügt, die man in einer Revision nicht rügen darf oder was kann man sich darunter vorstellen? Bin juristischer Laie.
Ja genau, dieselbe Frage wie @Der_Clown stelle ich mir auch. Was heißt "teilweise unbegründet, teilweise unzulässig" ? Das heißt ja im Umkehrschluss, dass teilweise zulässig und teilweise begründet. Für mich als Laien ist das wischiwaschi. Ist das Glas halb voll oder halb leer ? Schwanger, nicht schwanger oder ein bißchen schwanger ? Egal, die Topjuristen beim Oberbayerischen Volksblatt haben das für uns Laien ja bereits dahingehend eingeordnet, dass das die Weichen sind für eine gescheiterte Revision.
Der genannte Beitrag der „Bayernwelle Südost“ ist nur billigster Copy-and-Paste-Journalismus, fußend auf dem kaum höherwertigeren Artikel des OVB, der hier zu lesen ist:
… Jetzt hat die Verteidigung … ein letztes Mal Gelegenheit, Stellung zu beziehen. … Danach wird der Bundesgerichtshof beide Stellungnahmen abwägen und eine Entscheidung fällen. …
Nein! Der BGH entscheidet auf Grundlage der Revisionsbegründung (1732 Seiten)! Selbstverständlich fließen dabei auch die Stellungnahmen von StA (ca. 10 Seiten) und GBA (23 Seiten) ein, ebenso die Erwiderungen der Verteidigung darauf.
… Wie das Oberbayerische Volksblatt berichtet, seien … die Weichen … gestellt worden: Die Revision hätte … nur noch geringe Chancen auf Erfolg. …
Reines Wunschdenken, um die Früchte eigener Hetze nicht verderben zu sehen und den Pöbel nicht als Leser oder Hörer zu verlieren.
Turmfalke23 hat geschrieben: ↑Dienstag, 21. Januar 2025, 10:19:23
… Mal sehen, was für eine Entscheidung der Strafsenat des Bundesgerichtshofs dazu fällt …
► Mit einem einstimmigen Beschluss zur Verwerfung der Revision ist kaum zu rechnen.
► Auch ein einstimmiger Beschluss, der der Revision stattgibt, ist wenig wahrscheinlich.
► Daher rechne ich mit einer mündlichen Verhandlung. Wenige Wochen später würde dann ein Urteil des BGH ergehen. Dies alles könnte noch vor der Sommerpause über die Bühne gehen.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Berichten wird dann hoffentlich die überregionale, unabhängige, freie Presse – nicht nur gleichgeschaltete lokale Krawallmedien ohne Sachverstand.
Denjenigen, die die Erfolgsaussichten der Revision totbeten wollen, sei die Lektüre des Urteils des LG Traunstein ans Herz gelegt!
Der_Clown hat geschrieben: ↑Dienstag, 21. Januar 2025, 11:07:46
Weiß jemand, was mit "teilweise unzulässig" gemeint ist? Wurden da von der Verteidigung Sachen gerügt, die man in einer Revision nicht rügen darf …? …
Ganz genau. Eine „unzulässige“ Revisionsrüge ist eine Rüge, die nach der StPO nicht mit der Revision erhoben werden kann. „Teilweise“ meint, dass nicht alle erhobenen Revisionsrügen von Unzulässigkeit betroffen seien.
Eine „begründete“ Revisionsrüge ist zwingend auch „zulässig“ – und führt zum Erfolg der Revision.
Wichtig: Der Bericht spiegelt die (parteiische) Sicht des GBA, nicht die des BGH!
andi55 hat geschrieben: ↑Dienstag, 21. Januar 2025, 11:32:37
… Das heißt ja im Umkehrschluss, dass teilweise zulässig und teilweise begründet. …
Nicht unbedingt. Wir wissen nämlich nicht, was mit „teilweise“ gemeint ist: Die eine Hälfte unzulässig, die andere zwar zulässig, aber unbegründet?
andi55 hat geschrieben: ↑Dienstag, 21. Januar 2025, 11:32:37
… Für mich … ist das wischiwaschi. …
Solange das OVB verheimlicht, welche Rügen laut GBA unzulässig und welche unbegründet sein sollen, ist mit der vermeintlichen „Information“ nichts anzufangen.
Der Schriftsatz des GBA scheint dem OVB vorzuliegen. Der angestammte Leser aber soll ja gewiss nicht mit Fakten überlastet werden.
Die Entscheidung trifft zudem allein der BGH – und nicht der GBA! Also: geduldig abwarten.
Übrigens: Dass der GBA beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, ist Standard. Schließlich verkörpert der GBA die Autorität der Ermittlungsbehörden. Dies war selbst im Pistazieneis-Fall so, der mit einem Freispruch durch den BGH endete!
Turmfalke23 hat geschrieben: ↑Dienstag, 21. Januar 2025, 10:19:23
… Zuständig wäre der in Karlsruhe ansässige 1. Strafsenat am BGH, meiner Meinung nach.
Muss mich fast entschuldigen für den Pressebeitrag der Bayernwelle den ich als Quelle eingestellt habe.
Als Grundlage der letztinstanzlichen Entscheidung dieses Falls steht allein der Text des schriftlichen Urteils des Landgerichts plus die Revisionsbegründung zur Verfügung, dazu noch eine kurze Stellungnahme eines Generalbundesanwalts. Was soll denn der Bundesanwalt denn prüfen, es ist von Stellungnahme die Rede.
Dies alles muss in der Revisionsakte enthalten sein, um überhaupt das erstinstanzliche angefochtene Urteil der großen Strafkammer zu analysieren bzw. zu beurteilen.
Sollte der BGH der Revision stattgeben, dann müsste der Fall noch einmal neu verhandelt werden, so in der Pressemeldung.
Eine komplette Neuverhandlung eher unwahrscheinlich, evtl. Teilverhandlungen, meiner Meinung nach.
Zurückweisung an eine andere Kammer ans Landgericht Traunstein wäre das.