Quitschie hat geschrieben: ↑Montag, 29. Juli 2024, 19:13:15 Hi,
wegen der Strafe usw.
Also wenn es Mord ist (also es muss geplant sein, nicht in Affekt zb beim aktiven Streit etc pp) dann verjährt es nicht.
https://www.rechtsanwalt24.de/verjaehrt-mord/
Wenn es aber um Totschlag handelt, also bei einen Streit, man schubst oder schlägt jemand so Doll das er Stirbt, dann verjährt dieser. Maximal nach 20 Jahren.
https://rosentreterscholz.de/2023/06/23/totschlag/
Das größte Problem wird nach 20 Jahren sein: Wir wissen nicht ob es Heimtückischer Mord war (das wäre zb. bei einer Entführung + Mord) oder Totschlag "normaler" Streit, es kommt zu einer handgreiflischer Tat und Opfer fällt unglücklich."
Wir brauchen irgendwie eine Leiche und dann einen Täter.... Jetzt in dieser Form jemanden an zu klagen, macht keinen Sinn, das sehen wir ja an die unterschiedlichen Thesen die wir haben. Es ist also total viel Luft (Auch wenn die Polizei interne Indzien hat, die wir nicht kennen & die auf einer Person hindeutet)
Es ist trotzdem alles sehr wage und wir brauchen die Leiche oder ein Geständnis oder jemand weiss mehr und redet. Oder aber auch, ein Augenzeuge der mehr gesehen hat als alle Zeugen zusammen....
liebe Grüße
Du wirfst da einiges durcheinander. Mord und Totschlag sind beide mit Vorsatz, der Totschlag nur eben ohne eines der Mordmerkmale und für Totschlag gilt eine große Gemütsregung des Täters die der Tat voraus geht.
Eine körperliche Tätlichkeit mit beispielsweise einem Sturz und daraus resultierendem Tod des Opfers kann auch als Körperverletzung mit Todesfolge gewertet werden, da der Täter nicht den Wunsch hatte, dass das Opfer stirbt oder sich überhaupt verletzt.