von U.s.1 883 » Sonntag, 13. Dezember 2020, 20:13:40
Nach sechs Wochen ist eine Behörde dazu verpflichtet- im gesetzlichen Rahmen -unter dem Gesichtspunkt der fairen Ermittlung, über den Sachstand der Ermittlungen Auskunft zu geben. Alles andere ist Aussitzen.
Es ist ein Ausfluß des einfachen Verwaltungsrechts.
Hier in diesem Fall ist- unabhängig von den individuellen Interessenlagen- , eben das öffentliche Interesse vorliegend.
Nun gibt es natürlich auch die Situation in denen- aus welchem Interesse heraus auch immer -das individuelle gegen das allgemeine (öffentliches Interesse) ausgespielt wird. Also die klare Rechtslage infrage gestellt wird.
Dieses kann dann zu unterschiedlichen Auswüchsen führen die dann meistens mit Stilblüten des Rechts versucht wird auszulegen.
Aber dies ist uns ja alle aus der Politik sehr wohl bekannt.
Aber dies ist im jeden Fall immer der Hebel um gewünschtes herbeizuführen. Und wenn dieses Nichts ist.