@undercover
Das Urteil wurde veröffentlicht. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Motorradzeuge auf die Belohnung von 10.000 € verzichtet hat und auch auf das Zeugengeld. Das ist schon mal ein Hinweis darauf, dass er keinerlei Belastungseifer an den Tag gelegt hat. Außer einem anstrengenden Tag vor Gericht, wo er Rede und Antwort stehen musste, hatte er nichts von seiner Aussage.
Man kann das Urteil hier nachlesen:
https://openjur.de/u/841958.html
Meiner Einschätzung nach handelt es sich bei dem Urteil nicht um ein Fehlurteil. Ich meine dass das Urteil sehr ausführlich und gut nachvollziehbar begründet worden ist. Auch mit der Glaubwürdigkeit des Motorradzeugen haben sich die Richter seitenweise auseinander gesetzt und alle möglichen Aspekte beleuchtet. Meiner Auffassung nach ist der Zeuge glaubwürdig, denn er konnte sich an den BMW so genau erinnern, weil es einen beinahe Kollision gegeben hat und weil er in der Vergangenheit im Nachhinein Ärger mit Vorfällen dieser Art hatte.
Hier mal einige Passagen zum Motorradzeugen:
Zunächst seine Beobachtung:
Dieser Zeuge hat glaubhaft bekundet, in der Nacht vom 07.07. auf den 08.07.2011 mit einem Motorrad aus Richtung ... kommend die B ... in Richtung ... befahren zu haben. An der Kreuzung der B ... mit der B sei er von der B ... abgefahren auf die B in Richtung ... Von der Beschleunigungsspur sei er wegen überhöhter Geschwindigkeit nach links auf die rechte Fahrspur der B getragen worden. Dabei sei es beinahe zum Zusammenstoß seines Motorrades mit einem Pkw gekommen, der auf der rechten Fahrspur unterwegs war und dessen Fahrer einen Zusammenstoß dadurch vermieden habe, dass er sein Fahrzeug nach links auf die linke Fahrtrichtungsspur lenkte. Bei diesem Fahrzeug habe es ich um einen dunklen BMW der 1-er oder 3-er Reihe und zwar um ein älteres, kein aktuelles Modell gehandelt. Das Kennzeichen habe mit „...“ begonnen, daneben hätten die Buchstaben „...“ und eine dreistellige Zahlenkombination gestanden. An erster Stelle habe mit Sicherheit eine „...“ gestanden, die zweite Ziffer sei recht sicher eine „...“ gewesen. An die dritte Ziffer habe er keine klare Erinnerung mehr.
Dann Abwägungen zu seiner Glaubwürdigkeit:
Die Kammer hat die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ... und seine Glaubwürdigkeit einer eingehenden Überprüfung unterzogen, was vor dem Hintergrund des Herantretens des Zeugen an die Polizei erst am 08.09.2012 und seines außergewöhnlichen Erinnerungsvermögens veranlasst war. Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, der Wahrheit seiner Angaben, für ein eigenes Interesses des Zeugen am Ausgang des Verfahrens oder eine Beeinflussung des Zeugen durch öffentliche Fahndungsmaßnahmen der Polizei oder Presseberichte sind dabei nicht zu Tage getreten; die Bekundungen des Zeugen sind uneingeschränkt glaubhaft.
bb) Anlass für den Zeugen, sich das Kennzeichen zu merken
Die Kammer hat auch geprüft, ob der Zeuge ... überhaupt eine plausible Veranlassung hatte, sich das Kennzeichen des Fahrzeuges zu merken. Da der Zeuge nach eigenen Angaben einen Verkehrsverstoß begangen und ein anderes Fahrzeug gefährdet hatte, scheidet der Wunsch nach einer Verfolgung des gegnerischen Fahrzeugführers als Beweggrund jedenfalls aus.
Der Zeuge ... hat hierzu befragt angegeben, er habe es sich zur Gewohnheit gemacht, sich die Kennzeichen von Fahrzeugen einzuprägen, mit denen er „Stress“ gehabt habe. Grund hierfür sei ein länger zurückliegender Vorfall, bei dem er auf der A ... bei ... einen anderen Pkw zum Abbremsen gezwungen hatte. Der Fahrer dieses Wagens habe daraufhin ihn selbst durch Ausbremsen gezwungen, auf dem Standstreifen anzuhalten und ihm vorgeworfen, einen Seitenschaden an seinem Fahrzeug verursacht zu haben. Er habe daraufhin die Polizei eingeschaltet und später habe sich herausgestellt, dass der Schaden an den gegnerischen PKW ein Altschaden gewesen sei. Danach habe er sich vorgenommen, sich in Zukunft immer das Kennzeichen zu merken, wenn er nochmal in eine ähnliche Situation komme. Da er nach dem Vorfall in der Nacht vom 07. auf den 08.07.2011 angenommen aber, dass er eventuell angezeigt werde, habe er sich das Kennzeichen gemerkt.
Die Kammer sieht daher keinen Anlass, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln und glaubt ihm seine Beweggründe für das gewohnheitsmäßige Merken von Kennzeichen bestimmter Fahrzeuge.
Wenn man das Urteil betrachtet, dann sieht man, dass das Gericht das Urteil sehr umfassend und nachvollziehbar begründet hat. Auch beruht das Urteil keinesfalls nur auf der Aussage des Motorradfahrers. Es sind einige Indizien aneinander gereiht worden, die dann ein Gesamtbild ergeben. Die Aussage der verurteilten zu ihrer Abwesenheit zum Tatzeitpunkt ( Suizidplan) ist absolut unglaubwürdig und auch die Behauptung, das Fahrzeug sei in der Nacht nicht fahrtüchtig gewesen, wurde akribisch widerlegt.
Für die Tat wurde schon die Richtige verurteilt, meiner Meinung nach. Sie hat sich den Plan zur Tat vorher ausgeklügelt, Zeit dazu hatte sie und auf den Kopf gefallen ist sie meiner Auffassung nach auch nicht.