MORDFALL Carolin GRUBER -- PROZESSBERICHTE

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talida
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Re: MORDFALL Carolin GRUBER -- PROZESSBERICHTE

Ungelesener Beitrag von talida »

Die vorsitzende Richterin kommt auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu sprechen.

C. sei voll schuldfähig. Auch schreckliche Taten könnten von Menschen begangen werden, die nicht im eigentlichen Sinne "verrückt" wären.

Sie geht noch einmal auf das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Winckler ein, und dessen Beurteilung von C. als Mensch mit "schizoidem Persönlichkeitstypus"; das Ausmaß einer Störung sei jedoch nicht erreicht worden - C. habe ja zum Beispiel im Beruf störungsfrei und zuverlässig seine Arbeit verrichtet.

Eine Alkoholkrankheit liege bei C. nicht vor. Ob er vor der Tat Alkohol getrunken habe, sei unklar, aber er sei kurz nach der Tat zumindest so nüchtern gewesen, dass er habe Auto fahren können.

C. habe planmäßig und zielgerichtet gehandelt. Das objektive Tatgeschehen sei mit einer Affekttat nicht in Einklang zu bringen.

"Die Frage nach dem Warum ist auch nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen unbeantwortet geblieben", resümiert Kleine-Cosack.

"Viele Fragen sind interessant, aber ihre Beantwortungen bleiben so lange Spekulation, bis der Angeklagte Antworten auf sie gibt."

Die Kammer glaube, dass er sie selbst nicht beantworten könne.

"Mag sein, dass er sich das nach Jahren therapeutischer Behandlung noch ändert."
http://www.badische-zeitung.de/mordproz ... alin-c-aus
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talida
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Re: MORDFALL Carolin GRUBER -- PROZESSBERICHTE

Ungelesener Beitrag von talida »

Kleine-Cosack kommt dann auf die Strafe zu sprechen.

Das Gesetz sieht bei Mord lebenslange Freiheitsstrafe vor.

Dann spricht die Richterin über die besondere Schwere der Schuld.

Da nur ein Mordmerkmal erfüllt sei, hätte die Kammer die "besondere Schwere der Schuld verneint, wenn es die Tat in Kufstein nicht gegeben hätte."

Die Kammer sei sich sicher, dass beide Taten zusammen hängen würden:
Die Tat in Kufstein hat dem Angeklagten gezeigt, wozu er fähig ist."

Schließlich geht es um die Sicherungsverwahrung.

Die Kammer hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, erklärt Kleine-Cosack.
Die rechtlichen Bedingungen für die Anordnung seien einfach noch nicht gegeben - egal "wie konkret gefährlich der Täter" sei.

Man wisse nicht, was den Angeklagten zur Tat getrieben habe, jedoch sei der "Hang zur Verübung" schwerer Straftaten für den Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung ausreichend.

Beide Taten in Endingen und Kufstein hätten eine Vielzahl übereinstimmender Merkmale, seien schwere Sexualstraftaten und grausame Tötungsdelikte mit einem Muster, von Brutalität und Vernichtungswillen geprägt.

"Wenn das so ist, liegt ein Hang vor, und dass das so ist, nehmen wir an", sagt Kleine-Cosack.

Außerdem ermögliche der Vorbehalt der Anordnung Catalin C. den Zugang zu intensiver therapeutischer Betreuung für "Lebenslängliche" mit Sicherungsbewahrungsvorbehalt.

So betreibe das Land in der Justizvollzugsanstalt Bruchsal ein "Sicherungsverwahrungsvermeidungskonzept". Dass C. Zugang zu diesem hätte, sei "aus Fürsorgegründen dem Angeklagten gegenüber wünschenswert".

"Wie sich die Dinge nach einer möglichen Rechtskraft des Urteils entwickeln, weiß die Kammer nicht", sagt Kleine-Cosack am Ende ihrer Ausführungen und verweist auf das anstehende Verfahren gegen Catalin C. in Österreich.

Dann verkündet sie den Beschluss, dass der Haftbefehl bestehen bleibt, sie weist auf Catalin C.s Recht auf Revision oder Berufung hin, dann ist der Prozess beendet.
http://www.badische-zeitung.de/mordproz ... alin-c-aus
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talida
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Re: MORDFALL Carolin GRUBER -- PROZESSBERICHTE

Ungelesener Beitrag von talida »

Jetzt liegt auch das 15-seitige BGH- Urteil vor.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =1&anz=523
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