MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

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seppel
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von seppel »

GastausanderemForum hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 20:27:35 Muss man angemeldet sein, um den Link öffnen zu können. Ich bekam irgendetwas angezeigt von wegen Fernzugriff nach China. Ist das irgendetwas ki-generiertes?
Ich hab`s offizieller gefunden.

Quelle (ab 0:24) :

https://www.youtube.com/watch?v=fn1_Ng2RiiQ
GastausanderemForum

Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von GastausanderemForum »

seppel hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 21:35:00 Ich hab`s offizieller gefunden.

Quelle (ab 0:24) :

https://www.youtube.com/watch?v=fn1_Ng2RiiQ
Danke.
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seppel
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von seppel »

Kalle hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 17:48:02 …. und weil vermutlich Frauen hier mal den “Frauenbonus” haben. Wie halt bei sexuellen Missbrauch durch Frauen ausgeübt auch. Aber hier - sollte die TV die Täterin sein - wäre es m. E. auch angemessen festzustellen dass das vermutlich keine Wiederholungsgefajr begründet.
Kalle hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 21:26:56 Ich bin da juristisch Laie. Aber gibt es nicht auch die Feststellung der “besonderen Schwere der Schuld”? Kommt sowas zur Anwendung falls auch das Anzünden nachgewiesen werden könnte also z.B. zusätzlich zur Heimtücke, noch die Verdeckung und Grausamkeit). Und wie milde wird das gewertet, weil “eine Frau”. Na da bin ich gespannt…
So sehe ich das auch. Und ob sie nicht weiter als gefährlich eingestuft werden könnte, wissen wir ja auch noch nicht (psychische Verfassung). Sie soll sich ja einem Gutachten nicht verschlossen haben und das wird unter Garantie einen großen Einfluss für eine Bewertung haben.
Sronson
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Sronson »

Kalle hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 21:26:56Ich bin da juristisch Laie. Aber gibt es nicht auch die Feststellung der “besonderen Schwere der Schuld”? Kommt sowas zur Anwendung falls auch das Anzünden nachgewiesen werden könnte also z.B. zusätzlich zur Heimtücke, noch die Verdeckung und Grausamkeit). Und wie milde wird das gewertet, weil “eine Frau”. Na da bin ich gespannt…
2022 wurde ein 33-Jähriger wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu acht Jahren Haft verurteilt, nachdem er seine Partnerin im Streit getötet hatte.
Dass er danach ihre Leiche in die Folie eines Planschbeckens gewickelt, in den Schwarzwald gebracht und bei Freudenstadt verbrannt habe, sei zwar aus menschlicher Sicht betrachtet "unfassbar", aber nicht strafverschärfend. Ein Täter dürfe versuchen, seine Tat zu verbergen.
Übrigens hielten auch in diesem Fall die Ermittler aus ermittlungstaktischen Gründen zahlreiche Erkenntnisse zurück. Erst im Prozess wurden Details bekannt.

https://www.schwarzwaelder-bote.de/inha ... 1669141583

—————————————

Off-Topic-Ergänzung:

Der Fall zeigt auch, dass der Abgleich bundesweiter Datenbanken nicht immer funktioniert. Die im Bergischen Land (NRW) wohnhafte Frau wurde im September 2021 in einem Waldgebiet bei Freudenstadt (BW) tot aufgefunden. Ihr in HH lebender Bruder hatte sie zwar zeitnah als vermisst gemeldet, aber über 2,5 Monate lang konnte kein Zusammenhang zwischen dem Vermisstenfall und der Toten hergestellt werden.

https://www.schwarzwaelder-bote.de/inha ... 04872.html
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seppel
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

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GastausanderemForum hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 22:07:34Danke.
Bittegernschön 😉
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

Kalle hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 21:26:56 Ich bin da juristisch Laie. Aber gibt es nicht auch die Feststellung der “besonderen Schwere der Schuld”? Kommt sowas zur Anwendung falls auch das Anzünden nachgewiesen werden könnte also z.B. zusätzlich zur Heimtücke, noch die Verdeckung und Grausamkeit). Und wie milde wird das gewertet, weil “eine Frau”. Na da bin ich gespannt…

Ob eine „Besondere Schwere der Schuld“ vorliegt, entscheidet das erkennende Tatgericht im Urteil. Die besondere Schwere der Schuld schließt quasi die Umwandlung der lebenslangen Freiheitsstrafe in eine Bewährungsstrafe nach 15 Jahren gemäß § 57a Abs. 2 StGB aus.

Wenn eine große Strafkammer in der Gesamtwürdigung eine besondere Grausamkeit
oder mehrere Mordmerkmale feststellt, kann so ein Urteil im Fall Fabian durchaus möglich sein.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__57a.html


 
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seppel
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von seppel »

Sronson hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 22:18:41 2022 wurde ein 33-Jähriger wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu acht Jahren Haft verurteilt, nachdem er seine Partnerin im Streit getötet hatte.

Dass er danach ihre Leiche in die Folie eines Planschbeckens gewickelt, in den Schwarzwald gebracht und bei Freudenstadt verbrannt habe, sei zwar aus menschlicher Sicht betrachtet "unfassbar", aber nicht strafverschärfend. Ein Täter dürfe versuchen, seine Tat zu verbergen.

https://www.schwarzwaelder-bote.de/inha ... 1669141583
Aber hier geht es um ein Kind (wehrlos), das Töten und das eventuelle Übertöten (geht es noch grausamer ?). Also ich weiß ja nicht, was da schief laufen müsste, um nicht die ganze Härte unseres Rechtsstaates auszuschöpfen, sollte sie alles allein getan haben (und ja auch Sicherheitsverwahrung - wer weiß was uns noch alles blüht).
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

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seppel hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 22:37:47 Aber hier geht es um ein Kind (wehrlos), das Töten und das eventuelle Übertöten. Also ich weiß ja nicht, was da schief laufen müsste, um nicht die ganze Härte unseres Rechtsstaates auszuschöpfen, sollte sie alles allein getan haben (und ja auch Sicherheitsverwahrung - wer weiß was uns noch alles blüht).
Da bin ich deiner Meinung . Kommt jetzt halt darauf an ,was bei der Hauptverhandlung ans Tageslicht kommt. Ich hoffe jedenfalls, dass das Gericht in voller Härte Urteilt !!!
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von seppel »

Und ja, es kann strafverschärfend wirken.
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

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Stille Beobachterin hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 22:47:10 Da bin ich deiner Meinung . Kommt jetzt halt darauf an ,was bei der Hauptverhandlung ans Tageslicht kommt. Ich hoffe jedenfalls, dass das Gericht in voller Härte Urteilt !!!

💪 !!!! WIR ALLE, egal wer und wie viele es waren !!!! 💪
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von seppel »

Und das wäre auch noch möglich, so zu sagen als aller schärfste Waffe.
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Sronson
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Sronson »

seppel hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 22:37:47 Aber hier geht es um ein Kind (wehrlos), das Töten und das eventuelle Übertöten (geht es noch grausamer ?). Also ich weiß ja nicht, was da schief laufen müsste, um nicht die ganze Härte unseres Rechtsstaates auszuschöpfen, sollte sie alles allein getan haben (und ja auch Sicherheitsverwahrung - wer weiß was uns noch alles blüht).
Wenn das Verbrennen erst nach dem Töten stattfindet, um Spuren zu vernichten, handelt es sich rechtlich nicht um eine „Übertötung“. Das muss man ganz klar unterscheiden.

An dieser Stelle nochmal die Pressemitteilung vom 05.11.:
Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ist der achtjährige
Junge aus Güstrow am 10.10.2025 getötet und an dem späteren
Auffindeort abgelegt worden. Vermutlich zur Verschleierung der
Spurenlage wurde der Leichnam anschließend angezündet
.
https://www.polizei.mvnet.de/Presse/Pre ... mitteilung
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seppel
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

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Sronson hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 23:08:41 Wenn das Verbrennen erst nach dem Töten stattfindet, um Spuren zu vernichten, handelt es sich rechtlich nicht um eine „Übertötung“. Das muss man ganz klar unterscheiden.
Was (auch) bewiesen werden müsste, ob es "nur" um Spurenbeseitigung ging. Und wie will man so etwas beweisen ? Und genau auch da wird ein psychologisches Gutachten eingreifen und Antworten liefern.
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

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seppel hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 22:37:47…… Also ich weiß ja nicht, was da schief laufen müsste, um nicht die ganze Härte unseres Rechtsstaates auszuschöpfen, sollte sie alles allein getan haben (und ja auch Sicherheitsverwahrung - wer weiß was uns noch alles blüht).
Die TV hat sich bereitwillig als Zeugin vernehmen lassen und kooperierte bei Telekommunikationsmittel und Fahrzeug. Angenommen es gibt keine weitere Aussage: Ist „die besondere Schwere einer Schuld“ dann noch in der Gesamtbewertung möglich?

Weiterhin gilt die Unschuldsvermutung.

„Im Zentrum steht die Frage nach der belastbaren Beweiswürdigung, dem Umgang mit Teilgeständnissen und der Rolle hypothetischer Alternativerklärungen, etwa eines „freiwilligen Bauernopfers“. Die Entscheidung ist ein Lehrstück für das rechtliche Spannungsfeld zwischen dem Grundsatz „in dubio pro reo“ und der Pflicht zur rational nachvollziehbaren Tatsachenfeststellung.“
https://www.ferner-alsdorf.de/bgh-zum-f ... otschlags/

„Freispruch, Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (lückenhafte Beweiswürdigung: unterbliebene Berücksichtigung etwaiger prozesstaktischer Erwägungen betreffend Einlassungsverhalten; unterbliebene Auseinandersetzung damit, ob Täterwissen offenbart wurde …“
https://dejure.org/dienste/vernetzung/r ... R%20199/24

„Besondere Schwere der Schuld ……
…..
Kriterien der Bewertung
……
Nachtatverhalten
- Versuche, die Tat zu verschleiern, Beweismittel zu vernichten oder Zeugen zu beeinflussen
- Haltung gegenüber dem Geschehen: etwa die Art des Umgangs mit Verantwortung, nicht jedoch bloß formelhafte Erklärungen

Grenzen der Bewertung
Die Bewertung unterliegt rechtlichen Leitlinien. Insbesondere dürfen Umstände, die den Straftatbestand bereits prägen, nicht unreflektiert mehrfach verwertet werden.
……“
https://www.mtrlegal.com/wiki/besondere ... er-schuld/
seppel hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 23:19:11Was (auch) bewiesen werden müsste, ob es "nur" um Spurenbeseitigung ging. Und wie will man so etwas beweisen ? ….
Das ist doch derzeit die Aussage der Staatsanwaltschaft, dass mutmaßlich „ursächlich um Spuren zu verwischen“ gehandelt wurde?
Sronson
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

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seppel hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 23:19:11 Was (auch) bewiesen werden müsste, ob es "nur" um Spurenbeseitigung ging. Und wie will man so etwas beweisen ? Und genau auch da wird ein psychologisches Gutachten eingreifen und Antworten liefern.
Aus der Pressemitteilung lässt sich ableiten, dass Fabian laut Obduktion beim Anzünden schon tot war. Hätte er noch gelebt, hätte man nicht geschrieben:
Vermutlich zur Verschleierung der
Spurenlage wurde der Leichnam anschließend angezündet.
Die Beweislast liegt bei der Staatsanwaltschaft.
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

Wenn bei Fabian in der Lunge Russpartikel gefunden werden, ist anzunehmen, dass sie durch einatmen
in seinen Körper gekommen sind. Andersherum findet man diese Partikel nicht, war er bereits nicht mehr am Leben,
als er angezündet wurde.
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seppel
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

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Sronson hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 23:08:41 Wenn das Verbrennen erst nach dem Töten stattfindet, um Spuren zu vernichten, handelt es sich rechtlich nicht um eine „Übertötung“. Das muss man ganz klar unterscheiden.

An dieser Stelle nochmal die Pressemitteilung vom 05.11.:

"Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ist der achtjährige
Junge aus Güstrow am 10.10.2025 getötet und an dem späteren
Auffindeort abgelegt worden. Vermutlich zur Verschleierung der
Spurenlage wurde der Leichnam anschließend angezündet."

https://www.polizei.mvnet.de/Presse/Pre ... mitteilung
Es steht da: "vermutlich zur Verschleierung der Spurenlage. Das kann aber muss nicht so sein, oder stehe ich auf dem Schlauch und habe einen Denkfehler ?

Übertötung bedeutet eine maßlose Gewaltanwendung, die über den eigentlichen Tötungsvorsatz hinausgeht. Im Fall von Verbrennungen kann dies bedeuten, dass das Opfer bereits tot war, aber weiter verbrannt wird.
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

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Turmfalke23 hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 23:31:57 Wenn bei Fabian in der Lunge Russpartikel gefunden werden, ist anzunehmen, dass sie durch einatmen
in seinen Körper gekommen sind. Andersherum findet man diese Partikel nicht, war er bereits nicht mehr am Leben,
als er angezündet wurde.
Ja, soweit bin ich im Bilde und gehe vollständig mit.
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

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seppel hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 23:34:01 Es steht da: "vermutlich zur Verschleierung der Spurenlage. Das kann aber muss nicht so sein, oder stehe ich auf dem Schlauch und habe einen Denkfehler ?

Übertötung …..kann dies bedeuten, dass das Opfer bereits tot war, aber weiter verbrannt wird.[/size][/u][/b]
Nein, stehst du nicht.
Aber es ist ein Unterschied, ob es eine zusammenhängende Handlung war oder getrennte Handlungen, z.B. vielleicht unterbrochen durch Autofahren und Spiritus-Shopping.

Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
Sronson
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

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seppel hat geschrieben: Donnerstag, 26. Februar 2026, 23:34:01 Es steht da: "vermutlich zur Verschleierung der Spurenlage. Das kann aber muss nicht so sein, oder stehe ich auf dem Schlauch und habe einen Denkfehler ?

Übertötung bedeutet eine maßlose Gewaltanwendung, die über den eigentlichen Tötungsvorsatz hinausgeht. Im Fall von Verbrennungen kann dies bedeuten, dass das Opfer bereits tot war, aber weiter verbrannt wird.
Die Annahme, die Staatsanwaltschaft müsste beweisen, dass das Anzünden der Leiche keine Übertötung darstellt, ist nicht richtig. Stattdessen gilt das Gegenteil.
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