DATENSPEICHERUNG

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talida
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DATENSPEICHERUNG

Ungelesener Beitrag von talida »

Hier kann alles Wissenswerte über unseren Datenschutz, Fristen der Vorratsdatenspeicherung, Handydatenauswertungen etc. eingestellt werden
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talida
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Re: DATENSPEICHERUNG

Ungelesener Beitrag von talida »

Funkzellenabfrage
Die sogenannte Funkzellenabfrage ist für die Polizei zur Routine geworden.
Und das sind nur die Zahlen zur Strafverfolgung.
Wie viele weitere Abfragen es aus Gründen der Gefahrenabwehr gab, bleibt einstweilen offen.
Bei der Funkzellenabfrage erfährt die Polizei, welche Handynummern zu einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Funkmast eingebucht waren – wer sich also mit seinem Gerät an dem entsprechenden Ort befand.

Die Beamten wollen so ermitteln, ob sich ein der Tat Verdächtiger am Tatort aufhielt, beziehungsweise wer zur Tatzeit dort war. Doch werden dabei auch immer die Daten aller unverdächtigen Handybesitzer registriert und gespeichert.
http://www.zeit.de/digital/datenschutz/ ... schutz-nrw
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talida
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Re: DATENSPEICHERUNG

Ungelesener Beitrag von talida »

stille SMS
Bei stillen SMS werden eben solche immer wieder an ein bestimmtes Handy geschickt, damit es sich im Funknetz einbucht und so seinen Standort verrät.

Diese SMS sind für den Handybesitzer nicht sichtbar. Die Impulse werden in hoher Zahl versandt, bis sich das gesuchte Gerät meldet.

Es können also sehr unterschiedlich viele Impulse nötig sein, bis ein Handy aufgespürt ist, je nachdem, wann das Gerät angeschaltet wird oder ob sich sein Besitzer im Ausland aufhält.

Anschließend kann die Polizei ein Bewegungsprofil erstellen und sehen, wann sich jemand wo befand.
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Re: DATENSPEICHERUNG

Ungelesener Beitrag von talida »

IMSI-Catcher.
Mit ihnen können Signale von Mobilfunkmasten überlagert werden.

So gaukelt der Catcher Handys in seiner Umgebung vor, er sei die stärkste Funkzelle.

Sie buchen sich bei ihm ein und das gesuchte Mobiltelefon kann geortet werden.

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Re: DATENSPEICHERUNG

Ungelesener Beitrag von talida »

Aus Wiki
Beispielszenario

Eine Zielperson befindet sich in ihrer Wohnung. Ermittler nähern sich der Zielperson mit einem Fahrzeug, in welchem der Catcher untergebracht ist, und führen je eine Simulation pro Netzbetreiber durch. Nun dürften gerade in einer Großstadt pro Messung und Netz eine Menge an Kennungspaaren „IMSI“ oder „TMSI“, „IMEI“ gefangen werden. Dieser Umstand dürfte es erforderlich machen, mehrere Messungen durchzuführen.

Nun verlässt die Zielperson die Wohnung und fährt z. B. in eine andere Stadt. Die Ermittler verfolgen die Zielperson und führen evtl. schon auf der Fahrt erneut Messungen durch. Durch den Abgleich der ersten Serie an Messungen mit der zweiten oder weiteren Messungsserien kann herausgefunden werden, welche Kennungen gleich sind. Die IMSI und IMEI, welche bei der ersten sowie der zweiten Messungsserie identisch sind, gehören mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Zielperson.

Auch wenn die Person die SIM-Karte wechselt, bleibt immer noch die IMEI des Mobiltelefons gleich. Aus diesem Grund sind Kriminelle dazu übergegangen, neben dem Wechsel der SIM-Karte ein anderes Mobiltelefon einzusetzen, also mehrere verschiedene Mobiltelefone mit unterschiedlichen SIM-Karten zu benutzen. Durch Vergleich mit allen gesammelten Daten sind Rückschlüsse auf den Tauschzyklus möglich.
https://de.wikipedia.org/wiki/IMSI-Catcher
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Re: DATENSPEICHERUNG

Ungelesener Beitrag von talida »

WLAN-Catcher
WLAN-Catcher überwachen WLANs und spähen aus, welche Geräte sich dort einbuchen und Daten übertragen.

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Re: DATENSPEICHERUNG

Ungelesener Beitrag von talida »

Funkzellenabfrage durch den Staat – das müssen Juristen wissen
Die Funkzellenabfrage ist eine der Strafverfolgung dienende Ermittlungsmaßnahme, mit welcher verdeckt die Verkehrsdaten aller Mobilfunkteilnehmer erhoben werden können, die sich in einem bestimmten Zeitraum in einer näher bezeichneten Funkzelle – einem Bereich mit einer Größe zwischen 100 Metern und einigen Kilometern innerhalb des Mobilfunknetzes – aufhalten oder aufgehalten haben.

Ziel ist es, hierbei zu bestimmen, welche Handynummern sich zu diesem Zeitpunkt in einem zu der Funkzelle gehörenden und nach Straßen, Plätzen oder Straßenzügen definierten Gebiet eingeloggt hatten. So soll die Identität eines noch unbekannten, einer erheblichen Straftat Tatverdächtigen, geklärt werden und mutmaßliche Straftaten aufgeklärt werden.
Gesetzliche Grundlage der Funkzellenabfrage ist § 100g I i.V.m. § 100g II 2 StPO. Hierzu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

> Verdacht einer erheblichen Straftat: Hierbei genügt das Vorliegen eines gesteigerten Anfangsverdachts, der weder dringend noch vollständig konkretisiert sein muss.

> Räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation: Die Maßnahme muss räumlich auf die konkrete Funkzelle des Tatorts und zeitlich auf eine kurze Zeitspanne rund um die Tatzeit begrenzt werden.

> Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert: Gemäß dieser Subsidiaritätsklausel dürfen keine gleich geeigneten, aber weniger belastenden Maßnahmen möglich sein.
Verfahren

Die Funkzellenabfrage steht unter einem Richtervorbehalt gem. § 100g II 1 StPO i.V.m. § 100b I 1 StPO, kann bei Gefahr im Verzug im Rahmen der Eilkompetenz jedoch auch durch die Staatsanwaltschaft selbst angeordnet werden gem. § 100 II StPO i.V.m. § 100b I 2 StPO.
Erfasste Daten

Die Telekommunikationsanbieter müssen den Strafverfolgungsbehörden gem. § 100b III StPO Auskunft über die in ihren Netzen stattgefundene Telekommunikation geben. Dies wird dadurch möglich, da die Dienstanbieter die entsprechenden Daten zur Entgeltermittlung und –abrechnung speichern gem. § 97 TKG.

Die gesamte Telekommunikation innerhalb bestimmter Funkzellen kann einige Tage oder Wochen, unter Umständen sogar mehrere Monate rückwirkend abgefragt werden.
Verkehrsdaten

Dies sind gem. § 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Konkretisiert wird dies in § 100g I 1 StPO durch den Verweis auf § 96 I TKG. Gemäß dem darin enthaltenen, abschließenden Katalog fallen unter den Begriff Verkehrsdaten:


> Nummer und Kennung (IMSI und IMEI) des anrufenden und des angerufenen Teilnehmers

> Standortdaten, die bei jedem Kommunikationsvorgang gespeichert werden (sind Daten aus verschiedenen Funkzellen vorhanden, weil eine Funkzellenabfrage mehrere Zellen betrifft, lassen sich auch Bewegungsprofile erstellen)

> auch Standortdaten von eingeschalteten Mobiltelefonen, die aktuell nicht zur Kommunikation genutzt werden (Smartphones)

> Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit

> übermittelte Datenmengen

> vom Nutzer in Anspruch genommene Telekommunikationsdienste wie Anruf, SMS oder Internet
keine Vorratsdaten, da Nichtigkeit der §§ 113a,113b TKG gem. BVerfG, Urteil vom 02.03.2010

Es werden also die Umstände der Telekommunikation erfasst, nicht die Inhalte.
Nach Übermittlung der Verkehrsdaten werten die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen einer Funkzellenauswertung diese aus.

In diesem Zusammenhang dürfen sie ohne richterlichen Beschluss nach § 113 TKG die sich aus den §§ 95, 111 TKG ergebenden

> Bestandsdaten
> Rufnummer
> Vor- und Zuname
> Geburtsdatum
> Wohnanschrift
> Gerätenummer des Handys
> Datum des Vertragsbeginns

der beschuldigten Telekommunikationskunden von den jeweiligen Dienstanbietern verlangen. Bestandsdaten werden nur für hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens relevante Verkehrsdaten erhoben.

https://www.lecturio.de/magazin/funkzellenabfrage/
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