Konrad Ihring hat geschrieben: ↑Freitag, 24. Juli 2026, 11:02:36
Am 24. Juli 2024 verurteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth Dejan B. und seinen Geschäftspartner Ugur T. wegen Mordes und Freiheitsberaubung mit Todesfolge an Alexandra R. zu lebenslanger Haft; das Gericht stellte zudem die besondere Schwere der Schuld fest. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revisionen der Angeklagten im Juli 2025 und bestätigte damit die Rechtskraft des Urteils – das genaue Datum und Aktenzeichen dieser Entscheidung sollten vor Veröffentlichung anhand der Originalquelle geprüft werden, da hier widersprüchliche Angaben kursieren.
Deine Reaktion kommt für mich nicht unerwartet, selbst nun als Gastschreiber.
Da hier widersprüchliche Angaben kursieren. Wirklich ?
Dazu eine Originalquelle z.B.:
https://www.bundesgerichtshof.de/Shared ... ?nn=373996
Ob das Verfahren seither "ruhig" verlaufen ist, lässt sich nicht bestätigen; Berichte aus dem Sommer 2025 beschreiben stattdessen andauerndes Leid und weiteres Engagement der Angehörigen, u. a. weil die Leiche bis heute nicht gefunden wurde.
Vllt. kannst du es anders bestätigen durch Sachverhaltsaufklärung nach Möglichkeit ?
Ein bestätigter Schuldspruch bezieht sich meines Erachtens auf die beiden Verurteilten. Im Grunde können sie ja deshalb nicht mehr für Aufsehen sorgen.
Zwei rechtliche Punkte, Turmfalke23 häufig durcheinandergeraten:
Das **Zeugnisverweigerungsrecht** (§ 52 StPO) erlaubt nahen Angehörigen – etwa Verlobten, Ehepartnern, engen Verwandten – die Aussage insgesamt zu verweigern, unabhängig davon, was sie wissen. Das **Auskunftsverweigerungsrecht** (§ 55 StPO) ist etwas anderes: Es erlaubt jedem Zeugen, einzelne Fragen zu verweigern, wenn die wahrheitsgemäße Antwort ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Beide Rechte haben nichts damit zu tun, ob die Zeugin oder der Zeuge tatsächlich etwas weiß – sie greifen unabhängig vom Kenntnisstand. Eine Zeugin, die den Tagesablauf ihres Partners lückenlos kennt, darf einzelne Fragen ebenso verweigern wie eine, die nichts weiß. Wer also berichtet, jemand "wisse nichts" *und deshalb* § 55 StPO geltend gemacht habe, vermischt zwei unabhängige Dinge.
Vielen Dank für die Rechtsbehelfsbelehrung ?
§ 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Wurde die Verlobte von D.B nicht als Zeugin vorgeladen was hat sie denn vor der Kammer samt anwaltlicher Begleitung/Beratung gesprochen ?
Heißt: Sie war zuerst Zeugin, nach ihrer Vereidigung erst dann Verlobte. Stimmt das etwa nicht ?
Somit nun eine Angehörige des Beschuldigten/Verurteilten D.B.
Für die Partnerin von U.T. könnte zu Beginn des Verfahrens möglicherweise bereits der § 52 StPO Anwendung gefunden haben.
Ebenso sollte die Sprache über die Angehörigen der Zeuginnen präzise bleiben: Eine Stigmatisierung im Wohnumfeld – sofern sie stattgefunden hat – geht von denen aus, die stigmatisieren, nicht von den Betroffenen selbst. Es wäre daher treffender zu sagen, dass ihnen ein stigmafreies Umfeld verwehrt wurde oder sie einer Stigmatisierung ausgesetzt waren – nicht, dass sie selbst ein Umfeld "gestalten".
Um es klar auszudrücken: Ich stütze mich auf Aussagen von Zeugen während und nach den Verfahren, sowie Informationen von Personen aus der Umgebung, wie Nachbarn oder Arbeitskollegen, wird auch private Recherche genannt !