von talida » Donnerstag, 29. Dezember 2016, 19:59:44
Funkzellenabfrage durch den Staat – das müssen Juristen wissen
Die Funkzellenabfrage ist eine der Strafverfolgung dienende Ermittlungsmaßnahme, mit welcher verdeckt die Verkehrsdaten aller Mobilfunkteilnehmer erhoben werden können, die sich in einem bestimmten Zeitraum in einer näher bezeichneten Funkzelle – einem Bereich mit einer Größe zwischen 100 Metern und einigen Kilometern innerhalb des Mobilfunknetzes – aufhalten oder aufgehalten haben.
Ziel ist es, hierbei zu bestimmen, welche Handynummern sich zu diesem Zeitpunkt in einem zu der Funkzelle gehörenden und nach Straßen, Plätzen oder Straßenzügen definierten Gebiet eingeloggt hatten. So soll die Identität eines noch unbekannten, einer erheblichen Straftat Tatverdächtigen, geklärt werden und mutmaßliche Straftaten aufgeklärt werden.
Gesetzliche Grundlage der Funkzellenabfrage ist § 100g I i.V.m. § 100g II 2 StPO. Hierzu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
> Verdacht einer erheblichen Straftat: Hierbei genügt das Vorliegen eines gesteigerten Anfangsverdachts, der weder dringend noch vollständig konkretisiert sein muss.
> Räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation: Die Maßnahme muss räumlich auf die konkrete Funkzelle des Tatorts und zeitlich auf eine kurze Zeitspanne rund um die Tatzeit begrenzt werden.
> Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert: Gemäß dieser Subsidiaritätsklausel dürfen keine gleich geeigneten, aber weniger belastenden Maßnahmen möglich sein.
Verfahren
Die Funkzellenabfrage steht unter einem Richtervorbehalt gem. § 100g II 1 StPO i.V.m. § 100b I 1 StPO, kann bei Gefahr im Verzug im Rahmen der Eilkompetenz jedoch auch durch die Staatsanwaltschaft selbst angeordnet werden gem. § 100 II StPO i.V.m. § 100b I 2 StPO.
Erfasste Daten
Die Telekommunikationsanbieter müssen den Strafverfolgungsbehörden gem. § 100b III StPO Auskunft über die in ihren Netzen stattgefundene Telekommunikation geben. Dies wird dadurch möglich, da die Dienstanbieter die entsprechenden Daten zur Entgeltermittlung und –abrechnung speichern gem. § 97 TKG.
Die gesamte Telekommunikation innerhalb bestimmter Funkzellen kann einige Tage oder Wochen, unter Umständen sogar mehrere Monate rückwirkend abgefragt werden.
Verkehrsdaten
Dies sind gem. § 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Konkretisiert wird dies in § 100g I 1 StPO durch den Verweis auf § 96 I TKG. Gemäß dem darin enthaltenen, abschließenden Katalog fallen unter den Begriff Verkehrsdaten:
> Nummer und Kennung (IMSI und IMEI) des anrufenden und des angerufenen Teilnehmers
> Standortdaten, die bei jedem Kommunikationsvorgang gespeichert werden (sind Daten aus verschiedenen Funkzellen vorhanden, weil eine Funkzellenabfrage mehrere Zellen betrifft, lassen sich auch Bewegungsprofile erstellen)
> auch Standortdaten von eingeschalteten Mobiltelefonen, die aktuell nicht zur Kommunikation genutzt werden (Smartphones)
> Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit
> übermittelte Datenmengen
> vom Nutzer in Anspruch genommene Telekommunikationsdienste wie Anruf, SMS oder Internet
keine Vorratsdaten, da Nichtigkeit der §§ 113a,113b TKG gem. BVerfG, Urteil vom 02.03.2010
Es werden also die Umstände der Telekommunikation erfasst, nicht die Inhalte.
Nach Übermittlung der Verkehrsdaten werten die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen einer Funkzellenauswertung diese aus.
In diesem Zusammenhang dürfen sie ohne richterlichen Beschluss nach § 113 TKG die sich aus den §§ 95, 111 TKG ergebenden
> Bestandsdaten
> Rufnummer
> Vor- und Zuname
> Geburtsdatum
> Wohnanschrift
> Gerätenummer des Handys
> Datum des Vertragsbeginns
der beschuldigten Telekommunikationskunden von den jeweiligen Dienstanbietern verlangen. Bestandsdaten werden nur für hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens relevante Verkehrsdaten erhoben.
https://www.lecturio.de/magazin/funkzellenabfrage/
[b]Funkzellenabfrage durch den Staat – das müssen Juristen wissen
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[quote]Die Funkzellenabfrage ist eine der Strafverfolgung dienende Ermittlungsmaßnahme, mit welcher verdeckt die Verkehrsdaten aller Mobilfunkteilnehmer erhoben werden können, die sich in einem bestimmten Zeitraum in einer näher bezeichneten Funkzelle – einem Bereich mit einer Größe zwischen 100 Metern und einigen Kilometern innerhalb des Mobilfunknetzes – aufhalten oder aufgehalten haben.
Ziel ist es, hierbei zu bestimmen, welche Handynummern sich zu diesem Zeitpunkt in einem zu der Funkzelle gehörenden und nach Straßen, Plätzen oder Straßenzügen definierten Gebiet eingeloggt hatten. So soll die Identität eines noch unbekannten, einer erheblichen Straftat Tatverdächtigen, geklärt werden und mutmaßliche Straftaten aufgeklärt werden.
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[quote]Gesetzliche Grundlage der Funkzellenabfrage ist § 100g I i.V.m. § 100g II 2 StPO. Hierzu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
> Verdacht einer erheblichen Straftat: Hierbei genügt das Vorliegen eines gesteigerten Anfangsverdachts, der weder dringend noch vollständig konkretisiert sein muss.
> Räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation: Die Maßnahme muss räumlich auf die konkrete Funkzelle des Tatorts und zeitlich auf eine kurze Zeitspanne rund um die Tatzeit begrenzt werden.
> Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert: Gemäß dieser Subsidiaritätsklausel dürfen keine gleich geeigneten, aber weniger belastenden Maßnahmen möglich sein.[/quote]
[quote][b]Verfahren[/b]
Die Funkzellenabfrage steht unter einem Richtervorbehalt gem. § 100g II 1 StPO i.V.m. § 100b I 1 StPO, kann bei Gefahr im Verzug im Rahmen der Eilkompetenz jedoch auch durch die Staatsanwaltschaft selbst angeordnet werden gem. § 100 II StPO i.V.m. § 100b I 2 StPO.[/quote]
[quote][b]Erfasste Daten[/b]
Die Telekommunikationsanbieter müssen den Strafverfolgungsbehörden gem. § 100b III StPO Auskunft über die in ihren Netzen stattgefundene Telekommunikation geben. Dies wird dadurch möglich, da die Dienstanbieter die entsprechenden Daten zur Entgeltermittlung und –abrechnung speichern gem. § 97 TKG.
Die gesamte Telekommunikation innerhalb bestimmter Funkzellen kann einige Tage oder Wochen, unter Umständen sogar mehrere Monate rückwirkend abgefragt werden.
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[quote][b]Verkehrsdaten[/b]
Dies sind gem. § 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Konkretisiert wird dies in § 100g I 1 StPO durch den Verweis auf § 96 I TKG. Gemäß dem darin enthaltenen, abschließenden Katalog fallen unter den Begriff Verkehrsdaten:
> Nummer und Kennung (IMSI und IMEI) des anrufenden und des angerufenen Teilnehmers
> Standortdaten, die bei jedem Kommunikationsvorgang gespeichert werden (sind Daten aus verschiedenen Funkzellen vorhanden, weil eine Funkzellenabfrage mehrere Zellen betrifft, lassen sich auch Bewegungsprofile erstellen)
> auch Standortdaten von eingeschalteten Mobiltelefonen, die aktuell nicht zur Kommunikation genutzt werden (Smartphones)
> Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit
> übermittelte Datenmengen
> vom Nutzer in Anspruch genommene Telekommunikationsdienste wie Anruf, SMS oder Internet
keine Vorratsdaten, da Nichtigkeit der §§ 113a,113b TKG gem. BVerfG, Urteil vom 02.03.2010
[b]Es werden also die Umstände der Telekommunikation erfasst, nicht die Inhalte.[/b]
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[quote]
Nach Übermittlung der Verkehrsdaten werten die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen einer Funkzellenauswertung diese aus.
In diesem Zusammenhang dürfen sie ohne richterlichen Beschluss nach § 113 TKG die sich aus den §§ 95, 111 TKG ergebenden
> Bestandsdaten
> Rufnummer
> Vor- und Zuname
> Geburtsdatum
> Wohnanschrift
> Gerätenummer des Handys
> Datum des Vertragsbeginns
der beschuldigten Telekommunikationskunden von den jeweiligen Dienstanbietern verlangen. Bestandsdaten werden nur für hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens relevante Verkehrsdaten erhoben.[/quote]
https://www.lecturio.de/magazin/funkzellenabfrage/