von talida » Samstag, 26. November 2016, 12:21:06
Freiburger Frauenmorde:
Genaue Auswertung der Killer-DNA politisch unkorrekt –
Wird §81g StPO zum Mörderschutz-Paragraphen?
Der DNA-Test ist das derzeit erfolgreichste kriminalistische Identifizierungsinstrument der Polizei.
Doch außer dem Geschlecht und einer 1:1-Gegenüberstellung bzw. einem Datenbankvergleich darf keine weitere Information zur Täteridentifikation genommen werden.
Ein politisch korrekter Paragraph der Strafprozessordnung StPO verbietet es, Herkunft oder Aussehen eines Täters zu ermitteln, selbst wenn das vielleicht weiteren Mädchen oder jungen Frauen das Leben kosten könnte.
Mörder-Identifikation:
Man könnte, wenn es erlaubt wäre …
DNA-Analysen werden heutzutage u. a. zur Täteridentifikation bei schwerwiegenden Straftaten, wie Mord oder Vergewaltigung oder aber auch zur Entlastung Unschuldiger in solchen Fällen eingesetzt und stellen das erfolgreichste kriminalistische Identifizierungsinstrument dar.
Auf Nachfrage beim Bundeskriminalamt erhielten wir fast unglaubliche Informationen:
„Mit Hilfe der DNA-Analyse sind heute praktisch alle menschlichen Körperzellen (wie Blut, Muskelgewebe, Haut, Knochen, Haare, Sperma, Speichel, Schweiß) molekulargenetisch auswertbar.
Grund hierfür ist, dass die menschliche DNA individualcharakteristisch ist, d.h. einer bestimmten Person zugerechnet werden kann“, erklärte der Redaktion der „Epoch Times“ eine Sprecherin des Bundeskriminalamtes (BKA) auf Anfrage.
- Für die polizeiliche DNA-Analyse in Deutschland werden ausschließlich Abschnitte aus den nicht codierenden Bereichen herangezogen.
Diese Beschränkung stellt sicher, dass keine Informationen über die Eigenschaften, die Persönlichkeit oder das Aussehen des Spurenverursachers erhoben werden.“
(Jennifer Kailing, Sprecherin BKA Wiesbaden)
In Fällen von Kapitalverbrechen könne als eine der letzten Ermittlungsmöglichkeiten eine sogenannte DNA-Reihenuntersuchung durchgeführt werden, wobei die Abgabe der DNA-Probe auf freiwilliger Basis erfolge, so Frau Kailing weiter.
„Die ermittelten DNA-Identifizierungsmuster werden ausschließlich mit der Tatortspur des Täters verglichen und werden nicht mit der DNA-Analyse-Datei abgeglichen. Rechtliche Grundlage ist der § 81 h StPO.
- Rainer Wendt, Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft sagte: „Was uns der Gesetzgeber nicht erlaubt, ist, weitere Feststellungen zu treffen, wie beispielsweise:
das Alter
die Hautfarbe
die Augenfarbe
die Haarfarbe
… und damit könnte man den Kreis der Verdächtigen natürlich sehr eingrenzen“, so Wendt im folgenden Video.
Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.“
(§ 81 g StPO)
Freiburger Frauenmorde:
Genaue Auswertung der Killer-DNA politisch unkorrekt –
[b]Wird §81g StPO zum Mörderschutz-Paragraphen?[/b]
[quote]Der DNA-Test ist das derzeit erfolgreichste kriminalistische Identifizierungsinstrument der Polizei.
Doch außer dem Geschlecht und einer 1:1-Gegenüberstellung bzw. einem Datenbankvergleich darf keine weitere Information zur Täteridentifikation genommen werden.
Ein politisch korrekter Paragraph der Strafprozessordnung StPO verbietet es, Herkunft oder Aussehen eines Täters zu ermitteln, selbst wenn das vielleicht weiteren Mädchen oder jungen Frauen das Leben kosten könnte.[/quote]
[quote][b]Mörder-Identifikation: [/b]
Man könnte, wenn es erlaubt wäre …
DNA-Analysen werden heutzutage u. a. zur Täteridentifikation bei schwerwiegenden Straftaten, wie Mord oder Vergewaltigung oder aber auch zur Entlastung Unschuldiger in solchen Fällen eingesetzt und stellen das erfolgreichste kriminalistische Identifizierungsinstrument dar.[/quote]
[quote][b]Auf Nachfrage beim Bundeskriminalamt erhielten wir fast unglaubliche Informationen:[/b]
„Mit Hilfe der DNA-Analyse sind heute praktisch alle menschlichen Körperzellen (wie Blut, Muskelgewebe, Haut, Knochen, Haare, Sperma, Speichel, Schweiß) molekulargenetisch auswertbar.
Grund hierfür ist, dass die menschliche DNA individualcharakteristisch ist, d.h. einer bestimmten Person zugerechnet werden kann“, erklärte der Redaktion der „Epoch Times“ eine Sprecherin des Bundeskriminalamtes (BKA) auf Anfrage.[/quote]
[quote][list] Für die polizeiliche DNA-Analyse in Deutschland werden ausschließlich Abschnitte aus den nicht codierenden Bereichen herangezogen.
Diese Beschränkung stellt sicher, dass keine Informationen über die Eigenschaften, die Persönlichkeit oder das Aussehen des Spurenverursachers erhoben werden.“
(Jennifer Kailing, Sprecherin BKA Wiesbaden)[/list]
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[quote]In Fällen von Kapitalverbrechen könne als eine der letzten Ermittlungsmöglichkeiten eine sogenannte DNA-Reihenuntersuchung durchgeführt werden, wobei die Abgabe der DNA-Probe auf freiwilliger Basis erfolge, so Frau Kailing weiter.
„Die ermittelten DNA-Identifizierungsmuster werden ausschließlich mit der Tatortspur des Täters verglichen und werden nicht mit der DNA-Analyse-Datei abgeglichen. Rechtliche Grundlage ist der § 81 h StPO.[/quote]
[quote][list]Rainer Wendt, Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft sagte: „Was uns der Gesetzgeber nicht erlaubt, ist, weitere Feststellungen zu treffen, wie beispielsweise:
das Alter
die Hautfarbe
die Augenfarbe
die Haarfarbe
… und damit könnte man den Kreis der Verdächtigen natürlich sehr eingrenzen“, so Wendt im folgenden Video.[/list]
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[list][quote] Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.“
(§ 81 g StPO)[/quote][/list]