Catch22 hat geschrieben: ↑Dienstag, 17. Februar 2026, 16:30:14
Abscheulich, abgründig und polemisch hetzt Podcasterin „Sophie“ gegen einen rechtskräftig wegen erwiesener Unschuld Freigesprochenen. Frühere Folgen ihres Podcasts als Dreckschleuder aus Aschau übertrifft die angebliche Staatsanwältin „Sophie“ bei weitem. Holderle und das OVB erblassen vor Neid.
Gast123 hat geschrieben: ↑Mittwoch, 18. Februar 2026, 00:20:31
Harte Worte, aber leider kann ich Dir da nur uneingeschränkt zustimmen. …
Den harten Worten möchte ich noch einige weitere hinzufügen:
„Sophie“ behauptet, StAin zu sein, aufgewachsen in der Aschauer Bilderbuchidylle. Resistent gegen jede Einsicht und Vernunft, stellt „Sophie“ mit der „Kompetenz“ einer StAin ihre Voreingenommenheit zur Schau und laviert ebenso haarscharf wie angestrengt an den Abgründen strafbarer öffentlicher (!) Verleumdung entlang, die mit bis zu fünf Jahren Knast bedroht ist (§
187 StGB).
Sebastian ist freigesprochen, weil es keinen noch so winzigen Anhaltspunkt für seine Täterschaft gibt. Die StA Traunstein legte kein Rechtsmittel ein. Der Freispruch ist rechtskräftig. Es greift der Strafklageverbrauch. Gegen Sebastian darf nicht mehr ermittelt werden.
Schadet es nicht ungemein dem Ansehen der Strafverfolgungsbehörden und auch der Justiz, wenn eine StAin, noch dazu unter Berufung auf ihr Amt, öffentlich eine von blindem Verfolgungswillen getriebene Hetze gegen einen Unschuldigen verbreitet und zu Hass und Zwietracht aufwiegelt? Eine StAin, die sich verbunden fühlt mit „ihrer“ Justizfamilie, in die sie die verbissen erratische Vorsitzende Aßbichler miteinschließt? Eine Justizfamilie, die nach Gutsherrenart ihre Bilderbuchidylle hochhält?
Ein kleiner Exkurs zur Rechtslage:
Staatsanwälte sind Beamte des jeweiligen Bundeslandes; Dienstherr ist der Landesjustizminister. Um einer Nebentätigkeit nachgehen zu dürfen, muss der Beamte
vor Aufnahme der Tätigkeit die Genehmigung seines Dienstherrn einholen (am Beispiel Bayerns: Art.
81 Abs. 2 BayBG), sofern es sich nicht um eine ausdrücklich genehmigungsfreie Nebentätigkeit handelt (Art.
82 Abs. 1 Nr. 1–6 BayBG). Insbesondere
wenn die Nebentätigkeit „dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann“, ist die Genehmigung zu versagen (Art.
81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 BayBG). Die Genehmigung
muss widerrufen werden, wenn sich nach ihrer Erteilung die
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt (Art.
81 Abs. 3 Satz 7 BayBG). Entsprechendes gilt für die
Untersagung einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit (Art.
82 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Diese Grundsätze finden sich gleichermaßen im jeweiligen Beamtenrecht aller Bundesländer.
Welches Bundesland, zum Teufel, zieht nicht entweder den Podcast-Stecker oder diszipliniert wenigstens die StAin? Sollte Aschau ein eigenständiges, 17. Bundesland geworden sein?