Sronson hat geschrieben: ↑Montag, 26. Januar 2026, 22:41:14
Verdeckung einer Straftat?
Störung der Totenruhe?
google-ki:
Die Mittäterschaft bei einem Kindermord (§ 211 StGB, Mord) wird in Deutschland grundsätzlich mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet, da Mittäter als Täter bestraft werden. Der Tatbeitrag muss wesentlich sein, und es müssen Mordmerkmale (wie Grausamkeit oder niedrige Beweggründe) vorliegen. Bei Jugendlichen/Heranwachsenden gelten spezielle Jugendstrafen.
Hier sind die wichtigsten Punkte:
Strafmaß: Der § 211 StGB sieht für Mord zwingend lebenslange Freiheitsstrafe vor. Dies gilt auch für Mittäter, die gemeinschaftlich handeln.
Mittäterschaft: Laut § 25 Abs. 2 StGB wird als Täter bestraft, wer eine Straftat gemeinschaftlich mit einem anderen begeht.
Besondere Mordmerkmale: Oft liegen bei Kindermorden Merkmale wie Heimtücke, Grausamkeit oder niedrige Beweggründe vor, die den Mord (§ 211) gegenüber dem Totschlag (§ 212) abgrenzen.
Jugendstrafrecht: Handelt es sich um jugendliche oder heranwachsende Täter, kann das Jugendgerichtsgesetz (JGG) Anwendung finden, wobei das Höchstmaß der Jugendstrafe 10 Jahre (bei Mord bis zu 15 Jahre) betragen kann.
Abgrenzung: Die Strafbarkeit von Mittätern wird getrennt geprüft, wobei oft die persönliche Schuld ausschlaggebend ist.
Hinweis: Die konkrete Strafzumessung hängt von den Tatumständen und der individuellen Schuld ab.