von Gastleser » Sonntag, 21. Juni 2026, 17:58:09
Turmfalke23 hat geschrieben: ↑Samstag, 20. Juni 2026, 22:10:10
Normalerweise antworte ich nicht auf Gastbeiträge.
[.....]
Warum soll eine Schweinesuhle eine schutzbedürftige Einrichtung sein ? Begründung ?
Welcher Fachmann hat den Tümpel denn als Schweinesuhle bezeichnet ? Die Medien etwa ?
Wieso wird in der XY-Sendung nach Spaziergängern gefragt, welche sich in der Umgebung des Tümpels aufgehalten haben ?
Es ist von mehreren Personen die Rede, wohl ein Verstoß n. § 59 Betreten der freien Landschaft/Natur ?
Evtl. kennst du den Bay. Wald ein Naturschutzgebiet. Was würde die erholungssuchende Bevölkerung dazu sagen, wenn sie den Park nicht mehr betreten dürfte ?
Es wird wohl kaum ein Naturliebhaber über einen frisch angesäten Acker laufen oder gar ein Schlammbad in einer Suhle nehmen.
Es gibt auch noch andere Wildarten, die ebenfalls eine Suhle aussuchen.
Danke
Die Einheimischen hatten im H.E.T. bestätigt, dass der Tümpel kein Wanderziel oder Stelle für Spaziergänge ist, oder?
"Dieser eine Tümpel, ein Soll, der Schweinekuhle genannt wird", ist Teil des Naturparks "Sternberger Seenland" und inAnlage 2 - Definitionen der gesetzlich geschützten Biotope im Naturschutzausführungsgesetz - im NatSchAG M-V als Schutzgebiet ausgewiesen.
Der Wegerand vom "Hochsitz am Weg" in Richtung Klein Upahl ist auch auf der Karte als solches ausgewiesen.
Die Bezeichnung "Schweinekuhle" wird möglicherweise aus weit zurückliegenden Zeiten abstammen, wie in meinem vorherigen Beitrag @Sronson Grünfutter und Söllen zu lesen ist
https://www.het-forum.de/viewtopic.php?p=348932#p348932
Bundesweit ist das Betretungsrecht, § 59, mit dem Erholungszweck verbunden und auf ihn beschränkt. "
Eine Naturnutzung, die nicht der Erholung dient, unterliegt daher nicht dem freien Betretensrecht, sondern ist grundsätzlich verboten, kann aber gestattet werden."
TZ1, TZ2 und Angeklagte "Suchen" umfassen nicht das Betretungsrecht.
Im Bayerischen Wald und Bayern? Ein Paradies!
Eimaliger Sonderfall, "Der Genuß der Naturschönheiten" ist Bayerisches Verfassungsrecht, aber das gilt nicht in M-V!
In Mecklenburg-Vorpommern ist das eingeschränkt, es "darf jede Person in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder und Feldraine zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten."
[quote=Turmfalke23 post_id=348828 time=1781986210 user_id=9406]
Normalerweise antworte ich nicht auf Gastbeiträge.
[.....]
Warum soll eine Schweinesuhle eine schutzbedürftige Einrichtung sein ? Begründung ?
Welcher Fachmann hat den Tümpel denn als Schweinesuhle bezeichnet ? Die Medien etwa ?
Wieso wird in der XY-Sendung nach Spaziergängern gefragt, welche sich in der Umgebung des Tümpels aufgehalten haben ?
Es ist von mehreren Personen die Rede, wohl ein Verstoß n. § 59 Betreten der freien Landschaft/Natur ?
Evtl. kennst du den Bay. Wald ein Naturschutzgebiet. Was würde die erholungssuchende Bevölkerung dazu sagen, wenn sie den Park nicht mehr betreten dürfte ?
Es wird wohl kaum ein Naturliebhaber über einen frisch angesäten Acker laufen oder gar ein Schlammbad in einer Suhle nehmen. :roll:
Es gibt auch noch andere Wildarten, die ebenfalls eine Suhle aussuchen.
[/quote]
Danke :D
Die Einheimischen hatten im H.E.T. bestätigt, dass der Tümpel kein Wanderziel oder Stelle für Spaziergänge ist, oder?
"Dieser eine Tümpel, ein Soll, der Schweinekuhle genannt wird", ist Teil des Naturparks "Sternberger Seenland" und inAnlage 2 - Definitionen der gesetzlich geschützten Biotope im Naturschutzausführungsgesetz - im NatSchAG M-V als Schutzgebiet ausgewiesen.
Der Wegerand vom "Hochsitz am Weg" in Richtung Klein Upahl ist auch auf der Karte als solches ausgewiesen.
[spoiler]https://www.lung.mv-regierung.de/static/LUNG/Bilder/Fachinformation/natur/schutzgebiete/karte_nationale_schutzgebiete.png
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-SternbSeenNatPFVMVrahmen
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NatSchAGMVrahmen
Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
(Hier müssen die gesetzlich geschützten Biotope und Geotope im Ordner Naturschutz/ Unterordner Biotope und Geotope in der Themenauswahl (links) angewählt und die Seite neu geladen werden.)
https://www.kreis-vg.de/redirect.phtml?extlink=1&La=1&url_fid=2164.123.1
[/spoiler]
Die Bezeichnung "Schweinekuhle" wird möglicherweise aus weit zurückliegenden Zeiten abstammen, wie in meinem vorherigen Beitrag @Sronson Grünfutter und Söllen zu lesen ist https://www.het-forum.de/viewtopic.php?p=348932#p348932
Bundesweit ist das Betretungsrecht, § 59, mit dem Erholungszweck verbunden und auf ihn beschränkt. "[u]Eine Naturnutzung, die nicht der Erholung dient, unterliegt daher nicht dem freien Betretensrecht, sondern ist grundsätzlich verboten[/u], kann aber gestattet werden."
TZ1, TZ2 und Angeklagte "Suchen" umfassen nicht das Betretungsrecht.
[spoiler][u]Das Betretungsrecht ist mit dem Erholungszweck verbunden und auf ihn beschränkt.[/u] Eine Naturnutzung, die nicht der Erholung dient, unterliegt daher nicht dem freien Betretensrecht, sondern ist grundsätzlich verboten, kann aber gestattet werden. Aus § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ergibt sich, dass die Erholung neben dem natur- und landschaftsverträglich ausgestalteten Natur- und Freizeiterleben auch die natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Landschaft umfasst, soweit dadurch die weiteren Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden.
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
§ 59 Betreten der freien Landschaft
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.[/spoiler]
Im Bayerischen Wald und Bayern? Ein Paradies! :D
Eimaliger Sonderfall, "Der Genuß der Naturschönheiten" ist Bayerisches Verfassungsrecht, aber das gilt nicht in M-V!
[spoiler]Eine Besonderheit ist Art. 141 der Verfassung des Freistaates Bayern. Dieser macht unter anderem den freien Zugang zu Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur zusammen mit dem Betretungsrecht zum Verfassungsrecht. Er verpflichtet Gemeinden und den Staat, der Öffentlichkeit den Zugang zu Bergen, Seen und Flüssen zu ermöglichen, weshalb in Bayern ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Staates an Seeufergrundstücken existiert. Art. 141 Absatz 3 regelt „Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet.“
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) (2018)
Art. 27 Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
(1) [u]Alle Teile der freien Natur,[/u] insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, [u]können von jedermann unentgeltlich betreten werden.
[/u]
Art. 30 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen
(1) 1 [u]Landwirtschaftlich genutzte Flächen[/u] (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen [u]dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden[/u]. 2 [u]Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.[/u]
[size=85]Das Betretungsrecht (Umfang und Inhalt des Rechts auf Naturgenuss), Art. 26 ff. des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_7912_5_U_11632-0[/size][/spoiler]
In Mecklenburg-Vorpommern ist das eingeschränkt, es "darf jede Person in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder und Feldraine zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten."
[spoiler]Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (NatSchAG M-V) (2010)
§ 25 Betreten der freien Landschaft
(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes geregelt ist, [u]darf jede Person in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder und Feldraine zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten[/u] und mit einem Fahrrad befahren. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich. Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn sie trittfest oder als Reitweg ausgewiesen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht innerhalb eingefriedeter Grundstücke, auf denen Tiere weiden, Gartenbau, Teichwirtschaft oder Fischzucht betrieben wird, sowie für Hof- und Gebäudeflächen. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung darf durch das Betreten gemäß Absatz 1 nicht beeinträchtigt werden. Gegenstände dürfen nicht in Natur und Landschaft zurückgelassen werden. Die Erholung Anderer in Natur und Landschaft darf nicht gestört werden.
Wege aller Art
https://www.sternberger-seenland.de/files/seenland/downloads/Naturparkweg-Basisprsentation-1.pdf
Betretungsrechte
https://www.waldsportbewegt.de/fileadmin/content/pdf/DWV_Uebersicht_Naturschutz-und_Betretungsrecht.pdf
Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
(Hier müssen die gesetzlich geschützten Biotope und Geotope im Ordner Naturschutz/ Unterordner Biotope und Geotope in der Themenauswahl (links) angewählt und die Seite neu geladen werden.)
https://www.kreis-vg.de/redirect.phtml?extlink=1&La=1&url_fid=2164.123.1[/spoiler]