SonntagsGast hat geschrieben: ↑Montag, 02. März 2026, 22:29:35
Nicht ganz vollständig der Blickwinkel. … Der Beschuldigte läuft dann nicht frei herum …, sondern wird umgehend eingewiesen.
Nichts anderes hatte ich formuliert und zum besseren Verständnis auch verlinkt:
Catch22 hat geschrieben: ↑Montag, 02. März 2026, 22:04:04
… Bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens über den Antrag auf Unterbringung gilt §
126a StPO. …
Turmfalke23 hat geschrieben: ↑Montag, 02. März 2026, 23:36:49
Für Schuldunfähigkeit müssen bestimmte Merkmale vorliegen … Dies halte ich hier für ausgeschlossen. …
Der Sprecher der StA gab bekannt:
► Abschluss der Ermittlungen diese Woche,
► weiterhin „dringender Tatverdacht“ gegen Gina H.,
► noch keine Auskunft, ob Anklage erhoben werde.
Preisfrage: Was könnte die StA trotz hinreichenden Tatverdachts daran hindern, Anklage zu erheben?
Bingo! Schuldunfähigkeit!
Was sonst noch? Nix. (Die Beschuldigte ist am Leben; der Tod wäre ein dauerhaftes Verfahrenshindernis und würde zur Einstellung des Verfahrens führen. Verjährung oder andere Verfolgungshindernisse liegen nicht vor.)
Worauf wird noch gewartet? Wohl auf das schriftliche psychiatrische Gutachten.
Turmfalke23 hat geschrieben: ↑Montag, 02. März 2026, 23:36:49
… Eine helfende dritte Person kann ich mir … schon vorstellen.
Zu bedenken gilt, dass laut Sprecher der StA kein weiterer Tatverdächtiger in U-Haft genommen worden sei.
Einen Gehilfen zur Haupttat (§§
212,
211,
27 StGB) halte ich deshalb für höchst unwahrscheinlich.
Hingegen könnten beispielsweise (nach Beendigung der Haupttat) Strafvereitelung oder Begünstigung (§§
258,
257 StGB) durch Dritte vorliegen. Diese Delikte führen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwangsläufig zu U-Haft.
Gastleser hat geschrieben: ↑Dienstag, 03. März 2026, 00:09:48
… Sind nach Feststellung der Schuldunfähigkeit … die zivilrechtlichen Ansprüche der Opferseite noch vorhanden?
Die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit (§§
827,
828 BGB), auf die es bei Schadenersatzansprüchen ankommt, kann bei strafrechtlich festgestellter Schuldunfähigkeit gemindert oder ganz aufgehoben sein. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Ohne Deliktsfähigkeit kein Schadenersatz.
seppel hat geschrieben: ↑Montag, 02. März 2026, 23:04:08
… Bleib nur hier, ich find`s richtig gut, wenn hier Schwung drin ist.
Für den Schwung sorgt Ihr schon selber – für meinen Geschmack manchmal etwas zu üppig. Ich fasse mich in Geduld und warte ab, was die StA in Kürze bekanntgeben wird.
Sollte es tatsächlich zu einem Antrag auf Unterbringung (§
63 StGB) wegen Schuldunfähigkeit (§
20 StGB) kommen, wird auch dieses sogenannte
Sicherungsverfahren vor dem LG grundsätzlich in einer öffentlichen Hauptverhandlung geführt werden. Die Medien werden berichten. Die Phantasie auf YouTube, TikTok und in den Foren wird entsetzliche Blüten treiben. Daran will ich mich nicht beteiligen.