Gast hat geschrieben: ↑Sonntag, 07. Dezember 2025, 02:29:54
Ich bin einfach nur erschuettert...wie ekelhaft und niedertraechtig einem kleinem Kind so was anzutun.
..und hoffentlich heisst bei Fassung des Taeters/ derTaeterin nichtvwieder: psychischer Ausnahmezustand...dieser " Zustand" entschuldigt langsam immer alles...ganz schlimm auch bei diesen Suffkoepfen..weiss Gott wieviel Promille intus...jooo wusste nicht was er / sie tat...ohne Worte...
Wenn das auch stimmt...mit den Zeugen...die mit mussten um Kinder(!) leiche nachts zu besichtigen..ja was sind das fuer Erbaermliche ...sich auf so was einzulassen...sich so manipulieren zu lassen durch eine andere Person...wenn alles so stimmt..alles nur ein abscheulicher Sumpf..da wird einem Angst und Bange...welche Individien frei rumlaufen
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Die meisten Menschen wissen überhaupt nicht, dass es im Hinblick auf die Unzurechnungsfähigkeit und die strafrechtliche Konsequenz aus der Tat einen sehr engen Zusammenhang gibt und dass eine Unzurechnungsfähigkeit genau das Gegenteil von dem bewirken würde, was der öffentliche Volksmund sehr gern für außergewöhnliche Straftaten fordert. Ein vermeintlicher Täter wird nur zu gern vorschnell als verrückt und damit unzurechnungsfähig abgestellt. Im juristischen Sinne jedoch ist dies nicht ganz so simpel, da das deutsche Strafrecht auf dem Grundsatz beruht, dass eine Strafe ohne die Schuld des Täters nicht möglich ist. Die Prüfung, ob ein Täter wirklich unzurechnungsfähig ist, muss dementsprechend sehr sorgsam durchgeführt werden.
Ein Täter, der unzurechnungsfähig ist, handelt nicht schuldhaft und kann dementsprechend auf dem Grundsatz „keine Strafe ohne Schuld“ auch nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Eine beschuldigte Person kann immer dann als schuldfähig angesehen, wenn die hierfür erforderliche geistige sowie moralische Reife nebst der Fähigkeit zur Einsicht der Unrechtmäßigkeit des Handelns vorhanden ist.
Unzurechnungsfähig gelten vor dem Gesetz diejenigen Personen, die bestimmten Einschränkungen unterliegen.
Diese Einschränkungen finden sich sowohl in dem § 19 des Strafgesetzbuches als auch in dem § 20 des Strafgesetzbuches wieder.
Der § 19 StGB besagt, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unzurechnungsfähig sind, da sie die erforderliche Reife noch nicht besitzen.
Nun kommt es:
Der § 20 StGB besagt, dass Menschen mit psychischen oder seelischen Störungen von erheblichem Ausmaß sowie auch Schwachsinn und Bewusstseinsstörungen als unzurechnungsfähig angesehen werden.
Der Grundsatz „ohne Schuld keine Strafe“ besagt, dass ein unzurechnungsfähiger Täter auch dementsprechend keine Strafe befürchten muss.
Dieser Grundsatz wird jedoch zunächst nur auf die strafrechtliche Tat sowie die damit einhergehenden Strafen angewendet.
Dieser Umstand bedeutet jedoch nicht, dass es für einen unzurechnungsfähigen Täter keine Konsequenzen aus seinem Handeln heraus geben kann. Vielmehr wird auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung anhand des Sachverhalts entschieden, wie diese Konsequenzen aussehen.
Es kommt dabei auch sehr stark auf die Schwere der Tat an. Ein Tötungsdelikt oder Mord bzw. Totschlag, welches von einem unzurechnungsfähigen Täter begangen wurde, kann für den Täter mit einer Unterbringung in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen sanktioniert werden. Der unzurechnungsfähige Täter ist dann zur Teilnahme an einer Therapie verpflichtet, sodass der Schutz der Allgemeinheit vor dem Täter und weiteren Straftaten sowie auch die Behandlung des Täters gleichermaßen gewährleistet ist.
Psychiatrie ist härter als jeder Knast.
Außerdem kann das Gericht die Unterbringung auf Dauer bestimmen. Das bedeutet dann eben grade nicht, dass bei lebenslang nach 15 Jahren (es sei denn der Täter hat Schuld auf sich geladen, die besonders schwer wiegt) eine Entlassung geprüft werden kann. Durchaus kann man auch 20 Jahre in der Psychiatrie bleiben oder nie wieder heraus kommen.
Teile des Textes wurden entfernt.
Unsachliche Herabsetzungen und die Abwertung der Denkweise anderer sind nicht zielführend. Du kannst deine Kritik gern noch einmal sachlich formuliert einstellen.