von Lento » Montag, 11. August 2025, 08:20:19
@Catch22
Dann sind wir doch etwas weiter gekommen. Wenn also eine Regelungslücke vorliegt, darf zumindest der BGH diese Lücke füllen. Wäre es nicht so, dass er es – wenn er diese sieht – nicht sogar diese Regelungslücke zu füllen hat oder – als zweite Möglichkeit – einen entsprechende Anfrage beim BVerfG stellen muss? Denn eine Lücke, welche erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen hat, darf nicht bestehen bleiben.
Ja, man kann sich natürlich trefflich darüber streiten, daher sagte ich, eine endgültige Entscheidung müsste das BVerfG treffen.
Dass die beiden Fälle so unterschiedlich sein sollen sehe ich gerade nicht. Du hast bisher immer nur Teile der Zeit als unscharf bezeichnet, die ich nie im Minimum der verlorenen Zeit enthalten waren. Wir könnten hier schrittweise vorgehen. Welche Zeiten sollen so vielschichtig sein, dass sie nur eine weitere Beweisaufnahme notwendig ist.
1. Zeit von dem Erhalt der Urteilsbegründung bis zur Stattgabe der Revision
2. Zeit Zeit von der Urteilsverkündung bis zum Erhalt der Urteilsbegründung
3. Zeit von der Ablehnung der 1. Jugendkammer bis zur Verkündung des Urteilsbegründung.
4. Zeit von dem Befangenheitsantrag bis zur Ablehnung durch die 1. Jugendkammer
5. Zeit vom E-Mail-Verkehr bis zur Stellung des Befangenheitsantrages.
Das sind alles für mich die Zeiten die unantastbar der Staat durch sein handeln verursacht hat.
Das weitere kann man etwas unterschiedlich sehen und auf das bist Du bisher auch nur eingegangen. So siehst Du ein Mitverschulden auch der Pflichtverteidiger.
Das sehe ich grundsätzlich anders, da der Staat sowohl von den Ermittlern, StA und auch Gerichten auch verlangt, dass sie sowohl nach be- als auch entlastende Indizien suchen müssen. Für die Einhaltung dieser Maxime ist der Staat selber für verantwortlich, er darf diese Verantwortung nicht dem Angeklagten (hier in Form seiner Verteidiger) auferlegen. Das würde nichts anderes als die Umkehrung der Beweislast bedeuten, ein Angeklagte müsse seinen Unschuld beweisen.
Etwas anderes wäre, wenn Verteidiger ganz bewusst die Verfahrensverschleppung betrieben hätten. Aber auch in diesem Fall hätte das Gericht die Aufgabe diesem entgegenzuwirken, in dem es z.B. Termine etc. setzt. Im vorliegenden Fall ist so etwas nicht im Ansatz zu erkennen, aber ich gebe Dir Recht, für diesen Anteil wären u.U. Beweisaufnahmen möglicherweise Beweisaufnahmen nötig, wobei das aus den Verhandlungsprotokollen hervorgehen muss.
Außerdem vergisst Du einen weiteren wesentlichen Grund. Hier in diesem Fall wird höchstwahrscheinlich das LG die beiden Pflichtverteidiger vorgeschlagen haben. Die Tauglichkeit der Verteidiger kann erst mal nicht im Geringsten der Angeklagte beurteilen, er muss darauf vertrauen können, dass das Gericht schon die richtigen ausgesucht hat, die dieser Aufgabe auch gewachsen sind. Auch diese Auswahl liegt daher in der Verantwortung des Staates. Ein Angeklagter kann dies erst mal nicht beurteilen. Erst im Laufe des ganzen Verfahrens wird die Skepsis des angeklagten an der Verteidigung wachsen, irgendwann ist das Fass dann zum Überlaufen gebracht worden, so dass etwas finanzstarke zu einem Wahlverteidiger greifen. In Wirklichkeit hat auch hier der Staat versagt.
Dass die aktuelle Gesetzeslage dazu führt, dass die Gefahr groß ist, dass Gerichte eher Anwälte aussucht, die im Laufe der Verhandlung ihnen die geringsten Schwierigkeiten machen, liegt auf der Hand. Diese ungünstige Konstellation darf ebenfalls nicht dem Angeklagte zum Nachteil werden, denn auch das liegt einzig und allein in der Verantwortung des Staates.
Ob man den Angeklagten einen Vorwurf machen darf, dass er einen Wahlverteidiger zu spät ins Boot geholt,t hat, sehe ich nicht, da der Angeklagte diesen in der Regel aus der eigentlichen Tasche zu zahlen hat und nicht dazu in irgendeiner Form gesetztlich verpflichtet ist. Es ist eine reine Option. Die Verantwortun, wieviel Verteidiger notwendig sind trägt ebenfalls nur der Staat.
Daher kann ich Deine Gedanken zu den Zeiten, die im Verantwortungsbereich der Verteidiger liegen sollen, nicht im Geringsten nachvollziehen. Allenfalls die Zeiten, durch zeitliche Versäumnisse einstanden wären, z.B. zu Gutachten zu spät Stellung zu nehmen, können der Verteidigung und damit dem Angeklagten zugeordnet werden, wo bei die durch das Gericht bestimmte Pflichtverteidiger ebenfalls ausgeschlossen sein müssten. Auch noch bewusste zeitliche Verschleppung des Verfahrens wäre ein Argument, bei vom Gericht bestimmte Pflichtverteidiger nun dann zum Tragen kommen darf, wenn man dem Angeklagten selbst das (mit-)verursacht hat.
Nach längerem Beschäftigen mit dieser Problematik bin ich jedoch mittlerweile zu der Ansicht gekommen, dass aus rein psychologischen Gründen es besser ist, wenn man da die Finger von lässt. Der BGH kann nur die (die von oben und vielleicht noch wenige andere) feststehenden Zeiten berücksichtigen. Ein negativer Beschluss bewirkt bei dem entscheidenden Gericht (LG) die psychologische Gefahr, dass es die Ansprüche im Vergleich ohne BGH-Beschluss höher schraubt. Also wenn man den Faktor Mensch berücksichtigt, sollte man die Finger davon lassen.
Insofern könnte man diese Diskussion nun auch beenden. Auf einen gemeinsamen Nenner bzgl. Regelungslücke ja oder nein werden wir wahrscheinlich nicht mehr kommen.
@Catch22
Dann sind wir doch etwas weiter gekommen. Wenn also eine Regelungslücke vorliegt, darf zumindest der BGH diese Lücke füllen. Wäre es nicht so, dass er es – wenn er diese sieht – nicht sogar diese Regelungslücke zu füllen hat oder – als zweite Möglichkeit – einen entsprechende Anfrage beim BVerfG stellen muss? Denn eine Lücke, welche erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen hat, darf nicht bestehen bleiben.
Ja, man kann sich natürlich trefflich darüber streiten, daher sagte ich, eine endgültige Entscheidung müsste das BVerfG treffen.
Dass die beiden Fälle so unterschiedlich sein sollen sehe ich gerade nicht. Du hast bisher immer nur Teile der Zeit als unscharf bezeichnet, die ich nie im Minimum der verlorenen Zeit enthalten waren. Wir könnten hier schrittweise vorgehen. Welche Zeiten sollen so vielschichtig sein, dass sie nur eine weitere Beweisaufnahme notwendig ist.
1. Zeit von dem Erhalt der Urteilsbegründung bis zur Stattgabe der Revision
2. Zeit Zeit von der Urteilsverkündung bis zum Erhalt der Urteilsbegründung
3. Zeit von der Ablehnung der 1. Jugendkammer bis zur Verkündung des Urteilsbegründung.
4. Zeit von dem Befangenheitsantrag bis zur Ablehnung durch die 1. Jugendkammer
5. Zeit vom E-Mail-Verkehr bis zur Stellung des Befangenheitsantrages.
Das sind alles für mich die Zeiten die unantastbar der Staat durch sein handeln verursacht hat.
Das weitere kann man etwas unterschiedlich sehen und auf das bist Du bisher auch nur eingegangen. So siehst Du ein Mitverschulden auch der Pflichtverteidiger.
Das sehe ich grundsätzlich anders, da der Staat sowohl von den Ermittlern, StA und auch Gerichten auch verlangt, dass sie sowohl nach be- als auch entlastende Indizien suchen müssen. Für die Einhaltung dieser Maxime ist der Staat selber für verantwortlich, er darf diese Verantwortung nicht dem Angeklagten (hier in Form seiner Verteidiger) auferlegen. Das würde nichts anderes als die Umkehrung der Beweislast bedeuten, ein Angeklagte müsse seinen Unschuld beweisen.
Etwas anderes wäre, wenn Verteidiger ganz bewusst die Verfahrensverschleppung betrieben hätten. Aber auch in diesem Fall hätte das Gericht die Aufgabe diesem entgegenzuwirken, in dem es z.B. Termine etc. setzt. Im vorliegenden Fall ist so etwas nicht im Ansatz zu erkennen, aber ich gebe Dir Recht, für diesen Anteil wären u.U. Beweisaufnahmen möglicherweise Beweisaufnahmen nötig, wobei das aus den Verhandlungsprotokollen hervorgehen muss.
Außerdem vergisst Du einen weiteren wesentlichen Grund. Hier in diesem Fall wird höchstwahrscheinlich das LG die beiden Pflichtverteidiger vorgeschlagen haben. Die Tauglichkeit der Verteidiger kann erst mal nicht im Geringsten der Angeklagte beurteilen, er muss darauf vertrauen können, dass das Gericht schon die richtigen ausgesucht hat, die dieser Aufgabe auch gewachsen sind. Auch diese Auswahl liegt daher in der Verantwortung des Staates. Ein Angeklagter kann dies erst mal nicht beurteilen. Erst im Laufe des ganzen Verfahrens wird die Skepsis des angeklagten an der Verteidigung wachsen, irgendwann ist das Fass dann zum Überlaufen gebracht worden, so dass etwas finanzstarke zu einem Wahlverteidiger greifen. In Wirklichkeit hat auch hier der Staat versagt.
Dass die aktuelle Gesetzeslage dazu führt, dass die Gefahr groß ist, dass Gerichte eher Anwälte aussucht, die im Laufe der Verhandlung ihnen die geringsten Schwierigkeiten machen, liegt auf der Hand. Diese ungünstige Konstellation darf ebenfalls nicht dem Angeklagte zum Nachteil werden, denn auch das liegt einzig und allein in der Verantwortung des Staates.
Ob man den Angeklagten einen Vorwurf machen darf, dass er einen Wahlverteidiger zu spät ins Boot geholt,t hat, sehe ich nicht, da der Angeklagte diesen in der Regel aus der eigentlichen Tasche zu zahlen hat und nicht dazu in irgendeiner Form gesetztlich verpflichtet ist. Es ist eine reine Option. Die Verantwortun, wieviel Verteidiger notwendig sind trägt ebenfalls nur der Staat.
Daher kann ich Deine Gedanken zu den Zeiten, die im Verantwortungsbereich der Verteidiger liegen sollen, nicht im Geringsten nachvollziehen. Allenfalls die Zeiten, durch zeitliche Versäumnisse einstanden wären, z.B. zu Gutachten zu spät Stellung zu nehmen, können der Verteidigung und damit dem Angeklagten zugeordnet werden, wo bei die durch das Gericht bestimmte Pflichtverteidiger ebenfalls ausgeschlossen sein müssten. Auch noch bewusste zeitliche Verschleppung des Verfahrens wäre ein Argument, bei vom Gericht bestimmte Pflichtverteidiger nun dann zum Tragen kommen darf, wenn man dem Angeklagten selbst das (mit-)verursacht hat.
Nach längerem Beschäftigen mit dieser Problematik bin ich jedoch mittlerweile zu der Ansicht gekommen, dass aus rein psychologischen Gründen es besser ist, wenn man da die Finger von lässt. Der BGH kann nur die (die von oben und vielleicht noch wenige andere) feststehenden Zeiten berücksichtigen. Ein negativer Beschluss bewirkt bei dem entscheidenden Gericht (LG) die psychologische Gefahr, dass es die Ansprüche im Vergleich ohne BGH-Beschluss höher schraubt. Also wenn man den Faktor Mensch berücksichtigt, sollte man die Finger davon lassen.
Insofern könnte man diese Diskussion nun auch beenden. Auf einen gemeinsamen Nenner bzgl. Regelungslücke ja oder nein werden wir wahrscheinlich nicht mehr kommen.