von Turmfalke23 » Samstag, 31. August 2024, 09:33:19
Alex123 hat geschrieben: ↑Samstag, 31. August 2024, 03:02:08
Eingelegt wird die Revision oft, wie auch in diesem Fall geschehen, bevor die schriftliche Begründung des Urteils vorliegt.
Ein neuer Verteidiger müsste sich in die Akten des Verfahrens einarbeiten, das stimmt.
Bezüglich der schriftlichen Urteilsbegründung, der Basis für die Revisionsbegründung, wäre er aber auf dem gleichen Stand wie die bisherigen Verteidiger.
....
Strafprozeßordnung §341 - (1) Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll gegeben werden.
In der Regel liegt hier auch noch keine schriftliche Urteilsbegründung vor.
Würde keine Revision eingelegt, würde das Urteil ja rechtskräftig werden.
In diesem Fall bedeutet es für die beiden Angeklagten 20 Jahre Haft und evtl. auch länger.
Die Revisionsbegründungsfrist beträgt gemäß § 345 StPO einen Monat.
Hier muss aber die vollständige Aktenlage vorhanden sein, einschließlich Urteilsbegründung. Innerhalb dieser Zeitangabe haben die Revisionsanwälte Zeit, dem Gericht mitzuteilen, was an dem Urteil des Landgerichts Nbg./Fürth zu beanstanden ist.
Ich kann mir gut vorstellen, dass es 4 Pflichtverteidiger der beiden Angeklagten in Nbg. waren.
Ich will die Anwälte hier nicht beschreiben, können andere Prozessbeobachter viel besser als ich
So einfach ist es auch nicht, denn die Revisionsanwälte treffen auf min. 5 Topjuristen (BGH)
und den Bundesanwalt
[quote=Alex123 post_id=261193 time=1725066128]
Eingelegt wird die Revision oft, wie auch in diesem Fall geschehen, bevor die schriftliche Begründung des Urteils vorliegt.
Ein neuer Verteidiger müsste sich in die Akten des Verfahrens einarbeiten, das stimmt.
Bezüglich der schriftlichen Urteilsbegründung, der Basis für die Revisionsbegründung, wäre er aber auf dem gleichen Stand wie die bisherigen Verteidiger.
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Strafprozeßordnung §341 - (1) Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll gegeben werden.
In der Regel liegt hier auch noch keine schriftliche Urteilsbegründung vor.
Würde keine Revision eingelegt, würde das Urteil ja rechtskräftig werden.
In diesem Fall bedeutet es für die beiden Angeklagten 20 Jahre Haft und evtl. auch länger.
Die Revisionsbegründungsfrist beträgt gemäß § 345 StPO einen Monat.
Hier muss aber die vollständige Aktenlage vorhanden sein, einschließlich Urteilsbegründung. Innerhalb dieser Zeitangabe haben die Revisionsanwälte Zeit, dem Gericht mitzuteilen, was an dem Urteil des Landgerichts Nbg./Fürth zu beanstanden ist.
Ich kann mir gut vorstellen, dass es 4 Pflichtverteidiger der beiden Angeklagten in Nbg. waren.
Ich will die Anwälte hier nicht beschreiben, können andere Prozessbeobachter viel besser als ich ;)
So einfach ist es auch nicht, denn die Revisionsanwälte treffen auf min. 5 Topjuristen (BGH)
und den Bundesanwalt