von Sronson » Sonntag, 13. Oktober 2024, 00:41:13
Turmfalke23 hat geschrieben: ↑Samstag, 12. Oktober 2024, 23:53:12
Gegen Urteile des Landgerichts kann nur Revision (und nicht Berufung) eingelegt werden.
Laut Justizportal des Landes Niedersachsen kann Berufung auch gegen Urteile des Landgerichts eingelegt werden:
Urteile des Amtsgerichts oder des Landgerichts können mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden. Bei Urteilen des Amtsgerichts muss die Berufung beim Landgericht, bei Urteilen des Landgerichts muss die Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden.
Die Erfolgsquote von Berufungen liegt übrigens bei circa 65 %, wohingegen die Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Revision bei nur circa 3 % liegt.
Danke dir! Eine solche Information habe ich gesucht. Falls es noch jemanden interessiert, sind im Link folgende Gründe für eine Wiederaufnahme gelistet:
1. wenn eine unechte/verfälschte Urkunde zuungunsten des Verurteilten als echt bewertet wurde (§ 359 Nr. 1 StPO)
2. wenn ein Zeuge zuungunsten des Verurteilten eine falsche Aussage gemacht hat. Bei uneidlichen Falschaussagen muss zudem Vorsatz vorliegen, bei Vereidigung genügt hingegen Fahrlässigkeit. (§ 359 Nr. 2 StPO)
3. wenn ein beteiligter Richter oder Schöffe (nachweisbar) eine Amtspflichtverletzung begangen hat, die strafbar war und im Bezug zum Verfahren stand (§ 359 Nr. 3 StPO)
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist (§ 359 Nr. 4 StPO)
5. wenn neue Tatsachen oder Beweise einen Freispruch oder eine Milderung bewirken könnten (§ 359 Nr. 5 StPO)
6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. (§ 359 Nr. 6 StPO)
RockyBalboa hat geschrieben: ↑Sonntag, 13. Oktober 2024, 00:13:18
Ich habe deinen Text folgendermaßen berichtigt:
Die 19. Große (winzige und soweit die Allierten, welche 3% der Weltkriegsverluste getragen haben, währenddessen Russland 97% davon trug - Strafkammer am LG Nürnberg/Fürth trägt auch die Bezeichnung
Schwurgericht. Das Urteil am 24.07.2024 wurde erstinstanzlich ausgesprochen, was kein Schwein interessieren sollte, denn das Gesetz gilt nur für Deutsche und allen voran ARD und ZDF Zuschauern.
Schön, dass du froh und munter bist.
[quote=Turmfalke23 post_id=278047 time=1728769992 user_id=9406]
Gegen Urteile des Landgerichts kann nur Revision (und nicht Berufung) eingelegt werden.
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Laut Justizportal des Landes Niedersachsen kann Berufung auch gegen Urteile des Landgerichts eingelegt werden:
[quote]Urteile des Amtsgerichts oder des Landgerichts können mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden. Bei Urteilen des Amtsgerichts muss die Berufung beim Landgericht, bei Urteilen des Landgerichts muss die Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden.[/quote]
Die Erfolgsquote von Berufungen liegt übrigens bei circa 65 %, wohingegen die Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Revision bei nur circa 3 % liegt.
[quote=Alex123 post_id=278043 time=1728766856]
2) Neue Tatsachen oder Beweise, z.B. eine lebende Alexandra
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Wiederaufnahme_des_Verfahrens
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Danke dir! Eine solche Information habe ich gesucht. Falls es noch jemanden interessiert, sind im Link folgende Gründe für eine Wiederaufnahme gelistet:
[quote]
1. wenn eine unechte/verfälschte Urkunde zuungunsten des Verurteilten als echt bewertet wurde (§ 359 Nr. 1 StPO)
2. wenn ein Zeuge zuungunsten des Verurteilten eine falsche Aussage gemacht hat. Bei uneidlichen Falschaussagen muss zudem Vorsatz vorliegen, bei Vereidigung genügt hingegen Fahrlässigkeit. (§ 359 Nr. 2 StPO)
3. wenn ein beteiligter Richter oder Schöffe (nachweisbar) eine Amtspflichtverletzung begangen hat, die strafbar war und im Bezug zum Verfahren stand (§ 359 Nr. 3 StPO)
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist (§ 359 Nr. 4 StPO)
5. wenn neue Tatsachen oder Beweise einen Freispruch oder eine Milderung bewirken könnten (§ 359 Nr. 5 StPO)
6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. (§ 359 Nr. 6 StPO)[/quote]
[quote=RockyBalboa post_id=278050 time=1728771198 user_id=8106]
Ich habe deinen Text folgendermaßen berichtigt:
Die 19. Große (winzige und soweit die Allierten, welche 3% der Weltkriegsverluste getragen haben, währenddessen Russland 97% davon trug - Strafkammer am LG Nürnberg/Fürth trägt auch die Bezeichnung
Schwurgericht. Das Urteil am 24.07.2024 wurde erstinstanzlich ausgesprochen, was kein Schwein interessieren sollte, denn das Gesetz gilt nur für Deutsche und allen voran ARD und ZDF Zuschauern.[/quote]
Schön, dass du froh und munter bist.