Rechtswissen

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Re: Rechtswissen

von Miranda » Montag, 17. September 2018, 06:41:44

naja, .. ich werde den Einführungspost von winbo kopieren
in einen neuen Thread, und diesen zur Diskussion stellen!

Re: Rechtswissen

von Miranda » Freitag, 14. September 2018, 21:58:25

Danke, aber ich kann nichts machen wenn das hier die Moderatoren nicht sehen.

Re: Rechtswissen

von Lamia » Freitag, 14. September 2018, 00:35:33

Ich denke, da solltest Du einen Moderator fragen. Ich bin hier auch noch nicht so lange.

Re: Rechtswissen

von Miranda » Donnerstag, 13. September 2018, 03:43:48

Lamia hat geschrieben: Diskutieren kann man sicherlich an anderer Stelle darüber.
o.k. auch in diesem Forum?
und wo, ich könnte hier z.B. einen Thread aufmachen zum Thema Rechtswissenschaft
oder ähnliches ja?

Re: Rechtswissen

von Lamia » Donnerstag, 13. September 2018, 00:16:58

Ich mag mich irren, aber ich meine, das "Keine Diskussion!" bezieht sich allein auf den Thread hier. Dass hier lediglich Links und Fakten gesammelt werden, wie in einem Kompendium. Diskutieren kann man sicherlich an anderer Stelle darüber.

Re: Rechtswissen

von Miranda » Mittwoch, 12. September 2018, 18:55:22

Rechtswissen
Keine Diskussion!
= Dogma

Re: Rechtswissen

von Die 3 » Sonntag, 03. Dezember 2017, 15:44:51

Sicherungsverwahrung
Anders als der Strafvollzug (s. §2 StVollzG) dient die Sicherungsverwahrung in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern (§ 129 StVollzG).
https://www.knast.net/article/sicherungsverwahrung

Re: Rechtswissen

von Die 3 » Sonntag, 03. Dezember 2017, 15:10:52

Mord und besondere Schwere der Schuld
Lebenslange Haft ist die Höchststrafe in Deutschland. Dazu kann das Gericht eine besondere Schwere der Schuld feststellen.
http://www.augsburger-allgemeine.de/bay ... 40496.html

MORD - TOTSCHLAG-FAHRLÄSSIGE TÖTUNG

von winbo » Dienstag, 21. November 2017, 23:16:08

MORD - TOTSCHLAG - FAHRLÄSSIGE TÖTUNG

§ 211 StGB Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 212 StGB Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.


§ 222 StGB Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtswissen

von winbo » Sonntag, 12. November 2017, 11:38:22

Hier kann über Rechtliches informiert werden.
Welche Strafe sieht der Gesetzgeber für welche Tat vor? Welche Begleitumstände führen zu welchen Tatbeständen usw.

Nur mit Quellenangaben aus den entsprechenden Gesetzesbüchern zur Erklärung!


Keine Diskussion!

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