Die Welt 25.09.2018:
Mord: 17-jährige Mireille wollte sich trennen
Stand: 07:01 Uhr | Lesedauer: 3 Minuten
Von Birgitta von Gyldenfeldt
Prozess: Erhebliche Zweifel am Alter des Angeklagten
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Die in Flensburg mit mehreren Messerstichen getötete Mireille ist an massiven inneren Verletzungen verblutet. Dieses Obduktionsergebnis berichtete eine Rechtsmedizinerin am Montag im Mordprozess gegen einen jungen Afghanen. Unter anderem sei durch mehrere Stiche die Körperhauptschlagader geöffnet worden. Es gebe keinerlei Anzeichen für eine Selbsttötung, sagte die Gutachterin. Die Rettungskräfte waren im März wegen einer versuchten Selbsttötung in die Wohnung der 17-Jährigen gerufen worden.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, sein Opfer aus niederen Beweggründen mit 14 Messerstichen am 12. März dieses Jahres getötet zu haben. Er sei eifersüchtig gewesen, weil die 17-Jährige sich von ihm getrennt hatte und eine andere Beziehung eingegangen sei. Der Angeklagte schweigt bisher zu den Vorwürfen.
Zuvor hatte am Montag eine Zeugin vor dem Landgericht Flensburg über die endgültige Trennung des Mädchens vom Angeklagten und immer wieder aufkommenden Streitereien in der Beziehung berichtet. Der Angeklagte habe geklammert und sei eifersüchtig gewesen, sagte die Freundin vor der Ersten Großen Strafkammer am Landgericht. Er und Mireille seien etwa zwei Jahre lang ein Paar gewesen, sagte die 18-Jährige, die im selben Haus wie Mireille wohnte. Die beiden hätten häufig Auseinandersetzungen gehabt.
Die Zeugin berichtete von einer Art On-Off-Beziehung zwischen der jungen Deutschen und dem Afghanen, die beide unter der Obhut des Flensburger Jugendamts standen. Das Mädchen wegen ihrer Familiensituation, der Angeklagte als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling. Wenige Wochen vor der Tat habe die 17-jährige Mireille ihr gesagt, dass sie die Beziehung endgültig nicht mehr wolle, sagte die Zeugin. Es habe für sie glaubhaft geklungen.
Zur Tatzeit selbst war die 18 Jahre alte Zeugin nicht im Haus. Andere Nachbarn, die am Montag ebenfalls befragt wurden, hatten von der tödlichen Attacke auf das Mädchen kaum etwas mitbekommen. Sie hätten die Getötete und den Angeklagten nicht näher gekannt.
Am Nachmittag bekräftigte ein radiologischer Sachverständiger, dass der Angeklagte zur Tatzeit mindestens 21 Jahre alt gewesen sein muss. Eine Rechtsmedizinerin hatte dessen Alter bereits am ersten Prozesstag vor dem Landgericht anhand verschiedener Kriterien auf mindestens 21 Jahre, wahrscheinlich aber 29 Jahre taxiert. Beide Gutachter schlossen aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit erst 18 Jahre alt war.
Der Verteidiger merkte am Montag an, dass er nicht überzeugt sei, dass mit den betreffenden Untersuchungen das Alter sicher bestimmt werden könne. Er kündigte an, einen Beweisantrag stellen zu wollen, in dem unter anderem die Aussagekraft des afghanischen Identitätsdokuments behandelt wird. Dem Dokument zufolge ist der Angeklagte zur Tatzeit jünger als 21 gewesen. In dem Fall käme auch eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht in Betracht. Ende "Die Welt vom 25.09.2018"
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Dies wären nach dem Standpunkt des Verteidigers eine Jugendstrafe nach § 18 Abs. 1 S. 2 JGG bis zu 10 Jahren oder wenn der Richter die besondere schwere der Tat (bei einem Alter des Täters zwischen 18-20 Jahren) feststellt § 105 Abs. 3 S. 2 JGG, bis zu 15 Jahren Jugendstrafe. Meine Meinung wäre in diesem Fall den Sachverständigen zu folgen.